Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.meines Gnädigen Graffen und Herrn / Hoch-Noth-peinlich Hals-Gerichte/ einen ieden zu seinen Rechten/ ich hegen möge? Antwort Des ersten Schöppen: Herr Land-Richter/ dieweil euch die Gericht befohlen/ und Leute vorhanden sind / die Hoch Noth-Peinliche Hals-Gerichts/ und Rechtens begehren/ so ist es an der Zeit/ daß ihr des Hochgebohrnen Graffen und Herrn / Herrn Christian Wilhelms / oder Anthon Günthers / Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein/ Herrn zu Arnstatt/ Sondershausen/ Leutenberg Lohra und Klettenberg/ Meines Gnädigen Graffen und Herrn/ Hoch Noth-peinlich Hals-Gericht hegen möget. Der Land-Richter fraget den andern Schöppen zu lincken Hand. Herr Schöppe. N. N. Ich frage Euch/ wie ich des Hochgebohrnen Graffen und Herrn Herrn Christian Wilhelms / oder Anthon Günthers / Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein &c. Meines Gnädigen Graffen und Herrn/ Hoch-Noth-peinlich Hals-Gerichte hegen solle? Antwort des andern Schöppen: Herr Land-Richter/ gebiethet Recht/ und verbiethet Unrecht/ und allen Tumult / und das niemand sein selbst oder eines andern Wort für euch in gehegter Banck rede/ er thue es dann mit Urlaub. Hierauf heget der Land-Richter das Gerichte: So hege des Hochgebohrnen Graffen und Herrn / Herrn Christian Wilhelms / oder Anthon Günthers / Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein / meines Gnädigen Graffen und Herrn / Hoch-Noth-peinlich Hals-Gerichte/ einen ieden zu seinen Rechten/ ich hegen möge? Antwort Des ersten Schöppen: Herr Land-Richter/ dieweil euch die Gericht befohlen/ und Leute vorhanden sind / die Hoch Noth-Peinliche Hals-Gerichts/ und Rechtens begehren/ so ist es an der Zeit/ daß ihr des Hochgebohrnen Graffen und Herrn / Herrn Christian Wilhelms / oder Anthon Günthers / Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein/ Herrn zu Arnstatt/ Sondershausen/ Leutenberg Lohra und Klettenberg/ Meines Gnädigen Graffen und Herrn/ Hoch Noth-peinlich Hals-Gericht hegen möget. Der Land-Richter fraget den andern Schöppen zu lincken Hand. Herr Schöppe. N. N. Ich frage Euch/ wie ich des Hochgebohrnen Graffen und Herrn Herrn Christian Wilhelms / oder Anthon Günthers / Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein &c. Meines Gnädigen Graffen und Herrn/ Hoch-Noth-peinlich Hals-Gerichte hegen solle? Antwort des andern Schöppen: Herr Land-Richter/ gebiethet Recht/ und verbiethet Unrecht/ und allen Tumult / und das niemand sein selbst oder eines andern Wort für euch in gehegter Banck rede/ er thue es dann mit Urlaub. Hierauf heget der Land-Richter das Gerichte: So hege des Hochgebohrnen Graffen und Herrn / Herrn Christian Wilhelms / oder Anthon Günthers / Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0187" n="171"/> meines Gnädigen Graffen und Herrn / Hoch-Noth-peinlich Hals-Gerichte/ einen ieden zu seinen Rechten/ ich hegen möge?</p> <p>Antwort</p> <p>Des ersten Schöppen:</p> <p>Herr Land-Richter/ dieweil euch die Gericht befohlen/ und Leute vorhanden sind / die Hoch Noth-Peinliche Hals-Gerichts/ und Rechtens begehren/ so ist es an der Zeit/ daß ihr des Hochgebohrnen Graffen und Herrn /</p> <p>Herrn</p> <p>Christian Wilhelms /</p> <p>oder</p> <p>Anthon Günthers /</p> <p>Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein/ Herrn zu Arnstatt/ Sondershausen/ Leutenberg Lohra und Klettenberg/ Meines Gnädigen Graffen und Herrn/ Hoch Noth-peinlich Hals-Gericht hegen möget.</p> <p>Der Land-Richter fraget den andern Schöppen zu lincken Hand.</p> <p>Herr Schöppe. N. N. Ich frage Euch/ wie ich des Hochgebohrnen Graffen und Herrn</p> <p>Herrn</p> <p>Christian Wilhelms /</p> <p>oder</p> <p>Anthon Günthers /</p> <p>Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein &c. Meines Gnädigen Graffen und Herrn/ Hoch-Noth-peinlich Hals-Gerichte hegen solle?</p> <p>Antwort des andern</p> <p>Schöppen:</p> <p>Herr Land-Richter/ gebiethet Recht/ und verbiethet Unrecht/ und allen Tumult / und das niemand sein selbst oder eines andern Wort für euch in gehegter Banck rede/ er thue es dann mit Urlaub.</p> <p>Hierauf heget der Land-Richter das Gerichte:</p> <p>So hege des Hochgebohrnen Graffen und Herrn /</p> <p>Herrn</p> <p>Christian Wilhelms /</p> <p>oder</p> <p>Anthon Günthers /</p> <p>Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein / </p> </div> </body> </text> </TEI> [171/0187]
meines Gnädigen Graffen und Herrn / Hoch-Noth-peinlich Hals-Gerichte/ einen ieden zu seinen Rechten/ ich hegen möge?
Antwort
Des ersten Schöppen:
Herr Land-Richter/ dieweil euch die Gericht befohlen/ und Leute vorhanden sind / die Hoch Noth-Peinliche Hals-Gerichts/ und Rechtens begehren/ so ist es an der Zeit/ daß ihr des Hochgebohrnen Graffen und Herrn /
Herrn
Christian Wilhelms /
oder
Anthon Günthers /
Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein/ Herrn zu Arnstatt/ Sondershausen/ Leutenberg Lohra und Klettenberg/ Meines Gnädigen Graffen und Herrn/ Hoch Noth-peinlich Hals-Gericht hegen möget.
Der Land-Richter fraget den andern Schöppen zu lincken Hand.
Herr Schöppe. N. N. Ich frage Euch/ wie ich des Hochgebohrnen Graffen und Herrn
Herrn
Christian Wilhelms /
oder
Anthon Günthers /
Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein &c. Meines Gnädigen Graffen und Herrn/ Hoch-Noth-peinlich Hals-Gerichte hegen solle?
Antwort des andern
Schöppen:
Herr Land-Richter/ gebiethet Recht/ und verbiethet Unrecht/ und allen Tumult / und das niemand sein selbst oder eines andern Wort für euch in gehegter Banck rede/ er thue es dann mit Urlaub.
Hierauf heget der Land-Richter das Gerichte:
So hege des Hochgebohrnen Graffen und Herrn /
Herrn
Christian Wilhelms /
oder
Anthon Günthers /
Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein /
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