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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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darüber halten/ und das Gerichte mit seinen Dienern schützen und handhaben.

Wenn solches geschehen/ und also das Gerichte geheget ist/ soll der Richter an die dabey sitzende Schöppen ungefähr diese Rede thun:

Nach dem nicht allein Göttliche/ sondern auch die Weltliche/ und zumahlen dieses Landes Gesetze erfordern/ daß andern zum Exempel und Abscheu/ die Missethäter abgestrafft werden/ und denn ietziger [dessen Nahmen sc. zu nennen] Maleficant, nicht allein der Missethat [welche zu nennen] beschuldiget/ sondern auch/ wie recht/ überführet/ und ihme auch durch eingehohltes/ und von der Obrigkeit bekräfftigtes Urtheil die Straffe [des Schwerdts sc.] zu erkandt worden: So frage ich Euch/ [nemlich den ersten Schöppen/ zur lincken Hand / und so fort] Ob ihr dafur haltet/ daß das erkante/ nnd von der Obrigkeit bestätigte/ auch Euch vorher vorgelesene Urtheil nunmehr dem armen Sünder vorzulesen/ und an ihm zu vollstrecken sey?

Wenn nun die Schöppen nach der Ordnung solches alles bejahet/ und ieder sein Wort gegeben haben wird/ soll darauf der arme Sünder durch den Scharfrichter fürgeführet/ und weil in unsern Fürstenthumen und Landen dißfalls keine Anklage noch Zetter-Geschrey gebräuchlich ist/ ihm alsobalden sein Bekäntniß/ darauf das peinliche Urtheil gerichtet ist/ fürgelesen und befraget werden/ ob er nochmahls geständig/ daß solches sein Bekäntniß sey? Leugnete er nun etwan / daß er dasjenige/ was ihm fürgelesen wird/ bekennet hätte/ so sollen die Gerichts-Personen/ welche das Bekäntniß von ihm angehöret/ ihn deswegen ins Angesicht überzeugen. Wolte er aber dasienige selbst/ welches er seinem Geständniß nach/ bekennet/ wiederruffen/ so sollen sie ihm andeuten/ wie solches Wiederruffen/ indem sein Bekäntniß nunmehr zu Recht allerdings unwiederruflich wäre/ ihme nichts helffen würde/ auch die anwesende Geistliche beweglichste Erinnerung thun/ daß er durch solches Wiederruffen sein Gewissen nicht von neuen beschwere/ und selbst sein Leiden länger und schwerer mache. Verbliebe er aber gleichwohl auf solchen Wiederruffen/ soller wieder in wohl-verwahrliche Hafft gebracht/ alle Umstände/ so hierbey vorlauffen / eigentlich nieder geschriben/ und die Begebenheit eines solchen Falls von unsern Aemtern aus/ neben Mitschickung der Acten, zuförderst zu unserer Regierung/ berichtet: Bey denen Gerichten aber alsobalden fernere Belehrung darauf/ bey dem Schöppen-Stuhl/ eingeholet werden. Verbliebe er aber auf voriger seiner Aussage/ soll das peinliche

darüber halten/ und das Gerichte mit seinen Dienern schützen und handhaben.

Wenn solches geschehen/ und also das Gerichte geheget ist/ soll der Richter an die dabey sitzende Schöppen ungefähr diese Rede thun:

Nach dem nicht allein Göttliche/ sondern auch die Weltliche/ und zumahlen dieses Landes Gesetze erfordern/ daß andern zum Exempel und Abscheu/ die Missethäter abgestrafft werden/ und denn ietziger [dessen Nahmen sc. zu nennen] Maleficant, nicht allein der Missethat [welche zu nennen] beschuldiget/ sondern auch/ wie recht/ überführet/ und ihme auch durch eingehohltes/ und von der Obrigkeit bekräfftigtes Urtheil die Straffe [des Schwerdts sc.] zu erkandt worden: So frage ich Euch/ [nemlich den ersten Schöppen/ zur lincken Hand / und so fort] Ob ihr dafur haltet/ daß das erkante/ nnd von der Obrigkeit bestätigte/ auch Euch vorher vorgelesene Urtheil nunmehr dem armen Sünder vorzulesen/ und an ihm zu vollstrecken sey?

Wenn nun die Schöppen nach der Ordnung solches alles bejahet/ und ieder sein Wort gegeben haben wird/ soll darauf der arme Sünder durch den Scharfrichter fürgeführet/ und weil in unsern Fürstenthumen und Landen dißfalls keine Anklage noch Zetter-Geschrey gebräuchlich ist/ ihm alsobalden sein Bekäntniß/ darauf das peinliche Urtheil gerichtet ist/ fürgelesen und befraget werden/ ob er nochmahls geständig/ daß solches sein Bekäntniß sey? Leugnete er nun etwan / daß er dasjenige/ was ihm fürgelesen wird/ bekennet hätte/ so sollen die Gerichts-Personen/ welche das Bekäntniß von ihm angehöret/ ihn deswegen ins Angesicht überzeugen. Wolte er aber dasienige selbst/ welches er seinem Geständniß nach/ bekennet/ wiederruffen/ so sollen sie ihm andeuten/ wie solches Wiederruffen/ indem sein Bekäntniß nunmehr zu Recht allerdings unwiederruflich wäre/ ihme nichts helffen würde/ auch die anwesende Geistliche beweglichste Erinnerung thun/ daß er durch solches Wiederruffen sein Gewissen nicht von neuen beschwere/ und selbst sein Leiden länger und schwerer mache. Verbliebe er aber gleichwohl auf solchen Wiederruffen/ soller wieder in wohl-verwahrliche Hafft gebracht/ alle Umstände/ so hierbey vorlauffen / eigentlich nieder geschriben/ und die Begebenheit eines solchen Falls von unsern Aemtern aus/ neben Mitschickung der Acten, zuförderst zu unserer Regierung/ berichtet: Bey denen Gerichten aber alsobalden fernere Belehrung darauf/ bey dem Schöppen-Stuhl/ eingeholet werden. Verbliebe er aber auf voriger seiner Aussage/ soll das peinliche

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[164/0180] darüber halten/ und das Gerichte mit seinen Dienern schützen und handhaben. Wenn solches geschehen/ und also das Gerichte geheget ist/ soll der Richter an die dabey sitzende Schöppen ungefähr diese Rede thun: Nach dem nicht allein Göttliche/ sondern auch die Weltliche/ und zumahlen dieses Landes Gesetze erfordern/ daß andern zum Exempel und Abscheu/ die Missethäter abgestrafft werden/ und denn ietziger [dessen Nahmen sc. zu nennen] Maleficant, nicht allein der Missethat [welche zu nennen] beschuldiget/ sondern auch/ wie recht/ überführet/ und ihme auch durch eingehohltes/ und von der Obrigkeit bekräfftigtes Urtheil die Straffe [des Schwerdts sc.] zu erkandt worden: So frage ich Euch/ [nemlich den ersten Schöppen/ zur lincken Hand / und so fort] Ob ihr dafur haltet/ daß das erkante/ nnd von der Obrigkeit bestätigte/ auch Euch vorher vorgelesene Urtheil nunmehr dem armen Sünder vorzulesen/ und an ihm zu vollstrecken sey? Wenn nun die Schöppen nach der Ordnung solches alles bejahet/ und ieder sein Wort gegeben haben wird/ soll darauf der arme Sünder durch den Scharfrichter fürgeführet/ und weil in unsern Fürstenthumen und Landen dißfalls keine Anklage noch Zetter-Geschrey gebräuchlich ist/ ihm alsobalden sein Bekäntniß/ darauf das peinliche Urtheil gerichtet ist/ fürgelesen und befraget werden/ ob er nochmahls geständig/ daß solches sein Bekäntniß sey? Leugnete er nun etwan / daß er dasjenige/ was ihm fürgelesen wird/ bekennet hätte/ so sollen die Gerichts-Personen/ welche das Bekäntniß von ihm angehöret/ ihn deswegen ins Angesicht überzeugen. Wolte er aber dasienige selbst/ welches er seinem Geständniß nach/ bekennet/ wiederruffen/ so sollen sie ihm andeuten/ wie solches Wiederruffen/ indem sein Bekäntniß nunmehr zu Recht allerdings unwiederruflich wäre/ ihme nichts helffen würde/ auch die anwesende Geistliche beweglichste Erinnerung thun/ daß er durch solches Wiederruffen sein Gewissen nicht von neuen beschwere/ und selbst sein Leiden länger und schwerer mache. Verbliebe er aber gleichwohl auf solchen Wiederruffen/ soller wieder in wohl-verwahrliche Hafft gebracht/ alle Umstände/ so hierbey vorlauffen / eigentlich nieder geschriben/ und die Begebenheit eines solchen Falls von unsern Aemtern aus/ neben Mitschickung der Acten, zuförderst zu unserer Regierung/ berichtet: Bey denen Gerichten aber alsobalden fernere Belehrung darauf/ bey dem Schöppen-Stuhl/ eingeholet werden. Verbliebe er aber auf voriger seiner Aussage/ soll das peinliche

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/180>, abgerufen am 22.11.2024.