Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.tritt der Peinliche Piscal [so beym inquisitiion oder Achts-Process ex officion hierzu verordnet/ oder in Processu ordinario Ankläger ist /] herfür und spricht: Herr Richter/ ich bitte um Urlaub vor das Hohe Noth-Peinliche Hals-Gericht zu treten/ und mein eigen Wort zu reden. Der Richter vergönnet solches / Der Fiscal oder Ankläger fähret fort: Herr Richter/ diese N. That oder Verbrechen ist von N. in euren Gerichten begangen worden/ derowegen gedencke ich ihn mit Recht zu beklagen und bitte mir solches zu verstatten/ und mich zu berichten/ wie ich mit solcher meiner Peinlichen Klage für dieses Peinliche Noth-Hals-Gerichte soll vorkommen. Diese Frage beantwortet der Richter nicht selbst/ sondern läst solche an den vierdten Schöppen/ welcher drauf also antwortet: Er soll vorkommen mit gewapneter rechten Hand und ausgezogener gesch! iffener Wehre und mit Gerüfte / daß ist/ mit Zeter-Geschrey zweyer und eins/ wie recht und gewöhnlich ist. Nach diesen gehet das Gerufte oder Zeter-Geschrey am/ damit es zwar uf Gegenwärtigkeit und Begehr des Anklägers/ nach iedes Gerichtes guter Gewohnheit pfleget gehalten zu werden/ besage des 87. art. der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung. Aber uf Sächsischen Boden/ gehet es fast aller Oerter damit also her: Daß Kläger fürtrit und bittet/ ihm den Frohn-Bothen zu leihen / daß er/ nemlich der Frohne/ seine geschliffene Wehr ausziehe/ und ihm dem Kläger dieselbe mit gewapneter Hand fürtrage/ das vergönnet der Richter/ und darnach gehet das Gerüfte/ das ist/ das Zeter-Geschrey dreymahl/ als nemlich Zeter über N. als Thäter/ daß er N. N. wider Gott und Recht vom Leben zum Tode gebracht/ oder aber diese oder jene Unthat begangen hat. Und wenn das Zeter-Geschrey geschehen ist/ so fraget der Kläger/ ob er sein Zeter Geschrey und Gerüfte vollführet habe/ und damit vorkommen sey/ wie Recht und gewöhnlich ist. Darauf/ nach Befragung des Richters/ antwortet der fünffte Schöppe/ oder welcher in der Ordnung folget: Er hats volführet/ und und ist vorkommen/ wie Recht und Gewohnheit ist. Hierauff proponiret der Peinliche Fiscal oder Anwalt seine Klage mündlich und bittet/ daß Angeklagter zu der uf die begangene Mißethat in Rechten verordnete und verdiente Straffe condemniret werde. Angeklagter Wird drauf nochmals befraget/ ob er die albereit bekannte That nochmals tritt der Peinliche Piscal [so beym inquisitiion oder Achts-Process ex officiõ hierzu verordnet/ oder in Processu ordinario Ankläger ist /] herfür und spricht: Herr Richter/ ich bitte um Urlaub vor das Hohe Noth-Peinliche Hals-Gericht zu treten/ und mein eigen Wort zu reden. Der Richter vergönnet solches / Der Fiscal oder Ankläger fähret fort: Herr Richter/ diese N. That oder Verbrechen ist von N. in euren Gerichten begangen worden/ derowegen gedencke ich ihn mit Recht zu beklagen und bitte mir solches zu verstatten/ und mich zu berichten/ wie ich mit solcher meiner Peinlichen Klage für dieses Peinliche Noth-Hals-Gerichte soll vorkommen. Diese Frage beantwortet der Richter nicht selbst/ sondern läst solche an den vierdten Schöppen/ welcher drauf also antwortet: Er soll vorkommen mit gewapneter rechten Hand und ausgezogener gesch! iffener Wehre und mit Gerüfte / daß ist/ mit Zeter-Geschrey zweyer und eins/ wie recht und gewöhnlich ist. Nach diesen gehet das Gerufte oder Zeter-Geschrey am/ damit es zwar uf Gegenwärtigkeit und Begehr des Anklägers/ nach iedes Gerichtes guter Gewohnheit pfleget gehalten zu werden/ besage des 87. art. der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung. Aber uf Sächsischen Boden/ gehet es fast aller Oerter damit also her: Daß Kläger fürtrit und bittet/ ihm den Frohn-Bothen zu leihen / daß er/ nemlich der Frohne/ seine geschliffene Wehr ausziehe/ und ihm dem Kläger dieselbe mit gewapneter Hand fürtrage/ das vergönnet der Richter/ und darnach gehet das Gerüfte/ das ist/ das Zeter-Geschrey dreymahl/ als nemlich Zeter über N. als Thäter/ daß er N. N. wider Gott und Recht vom Leben zum Tode gebracht/ oder aber diese oder jene Unthat begangen hat. Und wenn das Zeter-Geschrey geschehen ist/ so fraget der Kläger/ ob er sein Zeter Geschrey und Gerüfte vollführet habe/ und damit vorkommen sey/ wie Recht und gewöhnlich ist. Darauf/ nach Befragung des Richters/ antwortet der fünffte Schöppe/ oder welcher in der Ordnung folget: Er hats volführet/ und und ist vorkommen/ wie Recht und Gewohnheit ist. Hierauff proponiret der Peinliche Fiscal oder Anwalt seine Klage mündlich und bittet/ daß Angeklagter zu der uf die begangene Mißethat in Rechten verordnete und verdiente Straffe condemniret werde. 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That oder Verbrechen ist von N. in euren Gerichten begangen worden/ derowegen gedencke ich ihn mit Recht zu beklagen und bitte mir solches zu verstatten/ und mich zu berichten/ wie ich mit solcher meiner Peinlichen Klage für dieses Peinliche Noth-Hals-Gerichte soll vorkommen.</p> <p>Diese Frage beantwortet der Richter nicht selbst/ sondern läst solche an den vierdten Schöppen/ welcher drauf also antwortet: Er soll vorkommen mit gewapneter rechten Hand und ausgezogener gesch! iffener Wehre und mit Gerüfte / daß ist/ mit Zeter-Geschrey zweyer und eins/ wie recht und gewöhnlich ist. Nach diesen gehet das Gerufte oder Zeter-Geschrey am/ damit es zwar uf Gegenwärtigkeit und Begehr des Anklägers/ nach iedes Gerichtes guter Gewohnheit pfleget gehalten zu werden/ besage des 87. art. der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung. Aber uf Sächsischen Boden/ gehet es fast aller Oerter damit also her: Daß Kläger fürtrit und bittet/ ihm den Frohn-Bothen zu leihen / daß er/ nemlich der Frohne/ seine geschliffene Wehr ausziehe/ und ihm dem Kläger dieselbe mit gewapneter Hand fürtrage/ das vergönnet der Richter/ und darnach gehet das Gerüfte/ das ist/ das Zeter-Geschrey dreymahl/ als nemlich Zeter über N. als Thäter/ daß er N. N. wider Gott und Recht vom Leben zum Tode gebracht/ oder aber diese oder jene Unthat begangen hat. Und wenn das Zeter-Geschrey geschehen ist/ so fraget der Kläger/ ob er sein Zeter Geschrey und Gerüfte vollführet habe/ und damit vorkommen sey/ wie Recht und gewöhnlich ist. Darauf/ nach Befragung des Richters/ antwortet der fünffte Schöppe/ oder welcher in der Ordnung folget: Er hats volführet/ und und ist vorkommen/ wie Recht und Gewohnheit ist. Hierauff proponiret der Peinliche Fiscal oder Anwalt seine Klage mündlich und bittet/ daß Angeklagter zu der uf die begangene Mißethat in Rechten verordnete und verdiente Straffe condemniret werde.</p> <p>Angeklagter</p> <p>Wird drauf nochmals befraget/ ob er die albereit bekañte That nochmals </p> </div> </body> </text> </TEI> [161/0177]
tritt der Peinliche Piscal [so beym inquisitiion oder Achts-Process ex officiõ hierzu verordnet/ oder in Processu ordinario Ankläger ist /] herfür und spricht: Herr Richter/ ich bitte um Urlaub vor das Hohe Noth-Peinliche Hals-Gericht zu treten/ und mein eigen Wort zu reden.
Der Richter
vergönnet solches /
Der Fiscal oder Ankläger
fähret fort: Herr Richter/ diese N. That oder Verbrechen ist von N. in euren Gerichten begangen worden/ derowegen gedencke ich ihn mit Recht zu beklagen und bitte mir solches zu verstatten/ und mich zu berichten/ wie ich mit solcher meiner Peinlichen Klage für dieses Peinliche Noth-Hals-Gerichte soll vorkommen.
Diese Frage beantwortet der Richter nicht selbst/ sondern läst solche an den vierdten Schöppen/ welcher drauf also antwortet: Er soll vorkommen mit gewapneter rechten Hand und ausgezogener gesch! iffener Wehre und mit Gerüfte / daß ist/ mit Zeter-Geschrey zweyer und eins/ wie recht und gewöhnlich ist. Nach diesen gehet das Gerufte oder Zeter-Geschrey am/ damit es zwar uf Gegenwärtigkeit und Begehr des Anklägers/ nach iedes Gerichtes guter Gewohnheit pfleget gehalten zu werden/ besage des 87. art. der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung. Aber uf Sächsischen Boden/ gehet es fast aller Oerter damit also her: Daß Kläger fürtrit und bittet/ ihm den Frohn-Bothen zu leihen / daß er/ nemlich der Frohne/ seine geschliffene Wehr ausziehe/ und ihm dem Kläger dieselbe mit gewapneter Hand fürtrage/ das vergönnet der Richter/ und darnach gehet das Gerüfte/ das ist/ das Zeter-Geschrey dreymahl/ als nemlich Zeter über N. als Thäter/ daß er N. N. wider Gott und Recht vom Leben zum Tode gebracht/ oder aber diese oder jene Unthat begangen hat. Und wenn das Zeter-Geschrey geschehen ist/ so fraget der Kläger/ ob er sein Zeter Geschrey und Gerüfte vollführet habe/ und damit vorkommen sey/ wie Recht und gewöhnlich ist. Darauf/ nach Befragung des Richters/ antwortet der fünffte Schöppe/ oder welcher in der Ordnung folget: Er hats volführet/ und und ist vorkommen/ wie Recht und Gewohnheit ist. Hierauff proponiret der Peinliche Fiscal oder Anwalt seine Klage mündlich und bittet/ daß Angeklagter zu der uf die begangene Mißethat in Rechten verordnete und verdiente Straffe condemniret werde.
Angeklagter
Wird drauf nochmals befraget/ ob er die albereit bekañte That nochmals
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