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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Ich frage Euch N. N. wie ich des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn &c. [wie droben] Hohe Peinliche Noth-Hals Gerichte hegen sol?

Der 2. Schöppe antwortet:

Herr Richter gebiethet Recht/ und verbiethet Unrecht und Dinges Unlust / und daß niemand sein selbst/ oder eines andern Wort für Euch in gehegter Banck Rede/ er thue es dann mit Urlaube.

Der Richter

das bloße Schwerd und den Stab in seiner rechten Hand haltend stehet mit den Schöppen auf und spricht: ich hege des Durchlauchtigsien Fürsten und Herrn / Herrn Johann Georgens des III. tot. tit. ut supra Hohe Peinliche Noth-Hals-Gerichte zum erstenmahle! Ich hege es zum andernmahl! Ich heges es zum drittenmahl mit Urthel und mit Recht: Ich gebiethe Recht/ und und verbiethe Unrecht/ und Dinges Unlust/ und das niemand sein selbst/ oder eines andern Wort vor Gerichte rede/ Er thue es dann mit Gerichts-Urlaub.

Weiter fraget der Richter den dritten Schöppen:

Ich frage Euch: N N. ob ich Ihrer Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen &c. &c. Hohe Peinliche Noth-Hals-Gerichte einem jeden zu seinen Recht genugsam geheget habe:

3. Schöppe

antwortet Herr Richter/ ihr habts gnugsam geheget einem jeden zu seinem Recht.

Der Richter.

befiehlet hierauf dem Frohn-Boten oder Gerichts-Diener/ auszuruffen/ daß das Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht geheget sey.

Der Frohn-Both

ruht hierauf also: Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn/ Herrn Johann Georgens des III. Hertzogen zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Berg/ auch Engern und Westphalen/ des Heil. Römischen Reichs Ertz-Marschallen und Chur-Fürsten &c. Tot. Tit. Meines Gnädigsten Herrn Hoch-Peinlich Noth-Hals-Gericht ist geheget mit Urtheil und mit Recht zum erstenmahl/ zum andernmahl und zum drittenmahl. Hat jemand vor diesem Peinlichen Noth-Hals-Gericht zu klagen/ der komme für/ wie Recht ist/ die Gerichte wollen einem ieden Rechtens verhelffen.

Nach beschehenes des Frohn-Botens ausruffen und Provocation zu klagen /

Ich frage Euch N. N. wie ich des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn &c. [wie droben] Hohe Peinliche Noth-Hals Gerichte hegen sol?

Der 2. Schöppe antwortet:

Herr Richter gebiethet Recht/ und verbiethet Unrecht uñ Dinges Unlust / und daß niemand sein selbst/ oder eines andern Wort für Euch in gehegter Banck Rede/ er thue es dann mit Urlaube.

Der Richter

das bloße Schwerd und den Stab in seiner rechten Hand haltend stehet mit den Schöppen auf und spricht: ich hege des Durchlauchtigsien Fürsten und Herrn / Herrn Johann Georgens des III. tot. tit. ut supra Hohe Peinliche Noth-Hals-Gerichte zum erstenmahle! Ich hege es zum andernmahl! Ich heges es zum drittenmahl mit Urthel und mit Recht: Ich gebiethe Recht/ und und verbiethe Unrecht/ und Dinges Unlust/ und das niemand sein selbst/ oder eines andern Wort vor Gerichte rede/ Er thue es dann mit Gerichts-Urlaub.

Weiter fraget der Richter den dritten Schöppen:

Ich frage Euch: N N. ob ich Ihrer Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen &c. &c. Hohe Peinliche Noth-Hals-Gerichte einem jeden zu seinen Recht genugsam geheget habe:

3. Schöppe

antwortet Herr Richter/ ihr habts gnugsam geheget einem jeden zu seinem Recht.

Der Richter.

befiehlet hierauf dem Frohn-Boten oder Gerichts-Diener/ auszuruffen/ daß das Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht geheget sey.

Der Frohn-Both

ruht hierauf also: Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn/ Herrn Johann Georgens des III. Hertzogen zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Berg/ auch Engern und Westphalen/ des Heil. Römischen Reichs Ertz-Marschallen und Chur-Fürsten &c. Tot. Tit. Meines Gnädigsten Herrn Hoch-Peinlich Noth-Hals-Gericht ist geheget mit Urtheil und mit Recht zum erstenmahl/ zum andernmahl und zum drittenmahl. Hat jemand vor diesem Peinlichen Noth-Hals-Gericht zu klagen/ der komme für/ wie Recht ist/ die Gerichte wollen einem ieden Rechtens verhelffen.

Nach beschehenes des Frohn-Botens ausruffen und Provocation zu klagen /

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        <p>Der Richter</p>
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        <p>Der Richter.</p>
        <p>befiehlet hierauf dem Frohn-Boten oder Gerichts-Diener/ auszuruffen/ daß das                      Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht geheget sey.</p>
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[160/0176] Ich frage Euch N. N. wie ich des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn &c. [wie droben] Hohe Peinliche Noth-Hals Gerichte hegen sol? Der 2. Schöppe antwortet: Herr Richter gebiethet Recht/ und verbiethet Unrecht uñ Dinges Unlust / und daß niemand sein selbst/ oder eines andern Wort für Euch in gehegter Banck Rede/ er thue es dann mit Urlaube. Der Richter das bloße Schwerd und den Stab in seiner rechten Hand haltend stehet mit den Schöppen auf und spricht: ich hege des Durchlauchtigsien Fürsten und Herrn / Herrn Johann Georgens des III. tot. tit. ut supra Hohe Peinliche Noth-Hals-Gerichte zum erstenmahle! Ich hege es zum andernmahl! Ich heges es zum drittenmahl mit Urthel und mit Recht: Ich gebiethe Recht/ und und verbiethe Unrecht/ und Dinges Unlust/ und das niemand sein selbst/ oder eines andern Wort vor Gerichte rede/ Er thue es dann mit Gerichts-Urlaub. Weiter fraget der Richter den dritten Schöppen: Ich frage Euch: N N. ob ich Ihrer Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen &c. &c. Hohe Peinliche Noth-Hals-Gerichte einem jeden zu seinen Recht genugsam geheget habe: 3. Schöppe antwortet Herr Richter/ ihr habts gnugsam geheget einem jeden zu seinem Recht. Der Richter. befiehlet hierauf dem Frohn-Boten oder Gerichts-Diener/ auszuruffen/ daß das Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht geheget sey. Der Frohn-Both ruht hierauf also: Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn/ Herrn Johann Georgens des III. Hertzogen zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Berg/ auch Engern und Westphalen/ des Heil. Römischen Reichs Ertz-Marschallen und Chur-Fürsten &c. Tot. Tit. Meines Gnädigsten Herrn Hoch-Peinlich Noth-Hals-Gericht ist geheget mit Urtheil und mit Recht zum erstenmahl/ zum andernmahl und zum drittenmahl. Hat jemand vor diesem Peinlichen Noth-Hals-Gericht zu klagen/ der komme für/ wie Recht ist/ die Gerichte wollen einem ieden Rechtens verhelffen. Nach beschehenes des Frohn-Botens ausruffen und Provocation zu klagen /

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 160. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/176>, abgerufen am 28.11.2024.