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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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aus deßen Land-Recht fol. 26. 34. 447. 455. 460. & 463. und Georg Ludwig Lündenspürs Commentario drüber pag. 158. n. 32. 33. & seqq. zu sehen.

CCCLXXII. Es gedencket auch des Wäisen Gerichts Besoldus part. 5. Consil. 252. n. 2. 3. & seqq. & in Thes. pract. h. v. pag. 992.

CCCLXXXIII. Zu Venedig ist gleichfals ein solch Gericht.

Petr. Justinian. lib. 11. hist. Venet. fol. 215.

CCCXXCIV. Von dar auch die Nürnberger ihre Leges Tutelares, in 35. capita redactas, der Vormund-Stuben A. Christi 1506. als Leonhardus Lauretanus Herzog zu Venedig gewesen/ bekommen/ und ist Conradus Im-Hof selbst dahin gereiset / hat solche abgeholet/ und mit zurück gebracht.

Besold. in comparat. Reip. Noricae cum Veneta lit. B. 3.

Vide quoque die Chur-Fürstl. Sächs. confirmirte Wäisen-Ambts-Ordnung im Marg-Graffthum Ober-Laußnitz in Corp. Jur. Sax. p. 240. befindlich. Item die Fürstl. Sächs. Eisenachische Vormundschaffts Ordnung Anno 1686. publiciret.

CCCLXXXV. [LXI] Wißenden Gericht. Was der Wißenden/ oder Richter des heimlichen Westphalischen Gerichts Freyheit und Recht/ welche auch in den Obern Teutschland eingerissen/ und mit Privilegien der Fürsten bestetiget worden / gewesen/ gibt nachfolgende Copei Marg-Graff Ludwigs von den Brandenburg / Hertzog zu Bäyern und Graffen zu Tyrol Freyheit-Brieff zu erkennen. WirLudwig & c. & c. verjehen/ daß wir mit unsern Rath/ und mit unsern Dienst-Leuthen überal zu Rath worden sind/ daß wir in unserer Herrschafft zu Tyrol so gethan neu Recht setzen und bestätigen wollen/ wo ein schädlicher Mann oder Frau ergriffen werden/ ist er ein sotan Mann/ das ihm zu glauben ist / der ihn berichten will/ der soll dargehen/ und ihm ein zween Finger in den Schopfflegen/ und der Frauen die Scheitel/ und soll ein Eyd schweren/ daß er das war wiße/ daß er ein schädlicher Mann sey Land und Leuthen/ und die Frau eine schädliche Frau Land und Leuthen/ da sollen 6 ihre Hände legen auf des ersten Arm/ und die sollen auch Bieder-Leuthe seyn/ und sollen schweren / daß der Eyd rein sey/ und nicht Main. Damit soll man einen schädlichen Mann / und eine schädliche Frau übersagen. Diese Rechte setzen wir und bestätigen sie den nähesten Mannen Petern/ Eberhardten und Eo[unleserliches Material]raden/ den Liebenbergern unsern Landes-Herren in den Ynthal/ als wir die in andern unsern Gerichten gesetzet haben/ ihn oder wem sie in Unser Stadt zu Richtern setzen. Datum Inspruch Anno Domini

aus deßen Land-Recht fol. 26. 34. 447. 455. 460. & 463. und Georg Ludwig Lündenspürs Commentario drüber pag. 158. n. 32. 33. & seqq. zu sehen.

CCCLXXII. Es gedencket auch des Wäisen Gerichts Besoldus part. 5. Consil. 252. n. 2. 3. & seqq. & in Thes. pract. h. v. pag. 992.

CCCLXXXIII. Zu Venedig ist gleichfals ein solch Gericht.

Petr. Justinian. lib. 11. hist. Venet. fol. 215.

CCCXXCIV. Von dar auch die Nürnberger ihre Leges Tutelares, in 35. capita redactas, der Vormund-Stuben A. Christi 1506. als Leonhardus Lauretanus Herzog zu Venedig gewesen/ bekommen/ und ist Conradus Im-Hof selbst dahin gereiset / hat solche abgeholet/ und mit zurück gebracht.

Besold. in comparat. Reip. Noricae cum Veneta lit. B. 3.

Vide quoque die Chur-Fürstl. Sächs. confirmirte Wäisen-Ambts-Ordnung im Marg-Graffthum Ober-Laußnitz in Corp. Jur. Sax. p. 240. befindlich. Item die Fürstl. Sächs. Eisenachische Vormundschaffts Ordnung Anno 1686. publiciret.

CCCLXXXV. [LXI] Wißenden Gericht. Was der Wißenden/ oder Richter des heimlichen Westphalischen Gerichts Freyheit und Recht/ welche auch in den Obern Teutschland eingerissen/ und mit Privilegien der Fürsten bestetiget worden / gewesen/ gibt nachfolgende Copei Marg-Graff Ludwigs von den Brandenburg / Hertzog zu Bäyern und Graffen zu Tyrol Freyheit-Brieff zu erkennen. WirLudwig & c. & c. verjehen/ daß wir mit unsern Rath/ und mit unsern Dienst-Leuthen überal zu Rath worden sind/ daß wir in unserer Herrschafft zu Tyrol so gethan neu Recht setzen und bestätigen wollen/ wo ein schädlicher Mann oder Frau ergriffen werden/ ist er ein sotan Mann/ das ihm zu glauben ist / der ihn berichten will/ der soll dargehen/ und ihm ein zween Finger in den Schopfflegen/ und der Frauen die Scheitel/ und soll ein Eyd schweren/ daß er das war wiße/ daß er ein schädlicher Mann sey Land und Leuthen/ und die Frau eine schädliche Frau Land und Leuthen/ da sollen 6 ihre Hände legen auf des ersten Arm/ und die sollẽ auch Bieder-Leuthe seyn/ und sollen schweren / daß der Eyd rein sey/ und nicht Main. Damit soll man einen schädlichen Mann / und eine schädliche Frau übersagen. Diese Rechte setzen wir und bestätigen sie den nähesten Mannen Petern/ Eberhardten und Eo[unleserliches Material]raden/ den Liebenbergern unsern Landes-Herren in den Ynthal/ als wir die in andern unsern Gerichten gesetzet haben/ ihn oder wem sie in Unser Stadt zu Richtern setzen. Datum Inspruch Anno Domini

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[148/0164] aus deßen Land-Recht fol. 26. 34. 447. 455. 460. & 463. und Georg Ludwig Lündenspürs Commentario drüber pag. 158. n. 32. 33. & seqq. zu sehen. CCCLXXII. Es gedencket auch des Wäisen Gerichts Besoldus part. 5. Consil. 252. n. 2. 3. & seqq. & in Thes. pract. h. v. pag. 992. CCCLXXXIII. Zu Venedig ist gleichfals ein solch Gericht. Petr. Justinian. lib. 11. hist. Venet. fol. 215. CCCXXCIV. Von dar auch die Nürnberger ihre Leges Tutelares, in 35. capita redactas, der Vormund-Stuben A. Christi 1506. als Leonhardus Lauretanus Herzog zu Venedig gewesen/ bekommen/ und ist Conradus Im-Hof selbst dahin gereiset / hat solche abgeholet/ und mit zurück gebracht. Besold. in comparat. Reip. Noricae cum Veneta lit. B. 3. Vide quoque die Chur-Fürstl. Sächs. confirmirte Wäisen-Ambts-Ordnung im Marg-Graffthum Ober-Laußnitz in Corp. Jur. Sax. p. 240. befindlich. Item die Fürstl. Sächs. Eisenachische Vormundschaffts Ordnung Anno 1686. publiciret. CCCLXXXV. [LXI] Wißenden Gericht. Was der Wißenden/ oder Richter des heimlichen Westphalischen Gerichts Freyheit und Recht/ welche auch in den Obern Teutschland eingerissen/ und mit Privilegien der Fürsten bestetiget worden / gewesen/ gibt nachfolgende Copei Marg-Graff Ludwigs von den Brandenburg / Hertzog zu Bäyern und Graffen zu Tyrol Freyheit-Brieff zu erkennen. WirLudwig & c. & c. verjehen/ daß wir mit unsern Rath/ und mit unsern Dienst-Leuthen überal zu Rath worden sind/ daß wir in unserer Herrschafft zu Tyrol so gethan neu Recht setzen und bestätigen wollen/ wo ein schädlicher Mann oder Frau ergriffen werden/ ist er ein sotan Mann/ das ihm zu glauben ist / der ihn berichten will/ der soll dargehen/ und ihm ein zween Finger in den Schopfflegen/ und der Frauen die Scheitel/ und soll ein Eyd schweren/ daß er das war wiße/ daß er ein schädlicher Mann sey Land und Leuthen/ und die Frau eine schädliche Frau Land und Leuthen/ da sollen 6 ihre Hände legen auf des ersten Arm/ und die sollẽ auch Bieder-Leuthe seyn/ und sollen schweren / daß der Eyd rein sey/ und nicht Main. Damit soll man einen schädlichen Mann / und eine schädliche Frau übersagen. Diese Rechte setzen wir und bestätigen sie den nähesten Mannen Petern/ Eberhardten und Eo_ raden/ den Liebenbergern unsern Landes-Herren in den Ynthal/ als wir die in andern unsern Gerichten gesetzet haben/ ihn oder wem sie in Unser Stadt zu Richtern setzen. Datum Inspruch Anno Domini

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/164>, abgerufen am 28.11.2024.