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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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CCCLXXIX. Ein sonderlicher Gebrauch dieses heimlichen Gerichts ist/ noch bey Menschen Gedencken/ in der Graffschafft Wolpe/ und in der Voigtei zum Rotenwalde im Brauch gewesen: Wann daselbst die heimlichen Richter und Schöppen in ihrem Gebieth einen gewust/ der sich nicht alzurichtig in seinen Handel und Wandel verhielte/ haben sie denselbigen für erst eine wohlmeinende und heimliche Warnung gethan/ nemlich ihn bey Nacht schlaffender Zeit ein Zeichen an seine Thür gemacht/ auch in Zechen und Gelagen die Kanne/ Krug oder Glaß für ihm übergehen laßen. Wann er dann von seinem Unthaten nicht abgelaßen/ und sich nicht gebessert/ und man unversehens das Gerichte gehalten/ haben sie alle an den Orth des Gerichts erscheinen/ und sich unter den blauen Himmel niedersetzen müssen. Dann sind die Richter und Schöppen mit Stricken zu ihnen kommen/ im Kreiß dreymahl herum gegangen/ und alle zugleich folgende Worte gesprochen/ wer ein fromm Mann ist/ der sitze stille! Wer sich nur einer Mißhandlung schuldig gewust/ der hat wohl mögen aufstehen/ und davon gehen / und durfte ihm niemand folgen. Der hat aber damit sein Guth verwirckt/ welches der hohen Obrigkeit/ und ein Theil an das Gericht verfallen. Blieb er aber sitzen/ und Richter und Schöppen kahmen zum drittenmahl/ so warffen sie ihn den Strick an den Hals/ treckten ihn hin an den nähesten darzu verordneten Bauin/ kahmen wieder und verlasen/ oder vermeldeten denen im Kreiß das Urthel / daß der/ den sie ietzt hingeführet/ recht gerichtet sey. Dieweil aber die Rotenwalder dieses Gericht gemißbrauchet/ hat es ihnen der Durchlauchtige und Hochgebohrne Fürst/ Herr Erich/ Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg / zugenant der Eltere/ auf anhalten Justini Göblers/ beyder rech Doctoris, aufgehaben und nieder gelegt/ und haben sich an den gemeinen Landes-Gericht begnügen lassen müssen/ wie andere Unterthanen desselbigen Landes.

Schottel. saepe dict. Tr. c. 29. pag. 574. & 575.

CCCLXXX. Wäisen-Gericht/ solches ist an etlichen Orthen den pupillen und Kindern / deren Eltern ihnen frühzeitig absterben/ zum besten angeordnet/ daß ihnen beyzeiten getreue Vormünder bestellet werden/ welche ihre Güther wohl verwalten / Jährlich richtige Rechnung darvon thun/ und sonst auf allerley zuläßige Arth / Weise und Wege ihrer Unmündigen Nutzen und Frommen suchen und werben/ auch ihnen mit Rath und That an die Hand gehen.

CCCLXXXI. Dergleichen ist im Fürstenthum Würtenberg angeordnet/ wie

CCCLXXIX. Ein sonderlicher Gebrauch dieses heimlichen Gerichts ist/ noch bey Menschen Gedencken/ in der Graffschafft Wolpe/ und in der Voigtei zum Rotenwalde im Brauch gewesen: Wann daselbst die heimlichen Richter und Schöppen in ihrem Gebieth einen gewust/ der sich nicht alzurichtig in seinen Handel und Wandel verhielte/ haben sie denselbigen für erst eine wohlmeinende und heimliche Warnung gethan/ nemlich ihn bey Nacht schlaffender Zeit ein Zeichen an seine Thür gemacht/ auch in Zechen und Gelagen die Kanne/ Krug oder Glaß für ihm übergehen laßen. Wann er dann von seinem Unthaten nicht abgelaßen/ und sich nicht gebessert/ und man unversehens das Gerichte gehalten/ haben sie alle an den Orth des Gerichts erscheinen/ und sich unter den blauen Himmel niedersetzen müssen. Dann sind die Richter und Schöppen mit Stricken zu ihnen kommen/ im Kreiß dreymahl herum gegangen/ und alle zugleich folgende Worte gesprochen/ wer ein fromm Mann ist/ der sitze stille! Wer sich nur einer Mißhandlung schuldig gewust/ der hat wohl mögen aufstehen/ und davon gehen / und durfte ihm niemand folgen. Der hat aber damit sein Guth verwirckt/ welches der hohen Obrigkeit/ und ein Theil an das Gericht verfallen. Blieb er aber sitzen/ und Richter und Schöppen kahmen zum drittenmahl/ so warffen sie ihn den Strick an den Hals/ treckten ihn hin an den nähesten darzu verordneten Bauin/ kahmen wieder und verlasen/ oder vermeldeten denen im Kreiß das Urthel / daß der/ den sie ietzt hingeführet/ recht gerichtet sey. Dieweil aber die Rotenwalder dieses Gericht gemißbrauchet/ hat es ihnen der Durchlauchtige und Hochgebohrne Fürst/ Herr Erich/ Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg / zugenant der Eltere/ auf anhalten Justini Göblers/ beyder rech Doctoris, aufgehaben und nieder gelegt/ und haben sich an den gemeinen Landes-Gericht begnügen lassen müssen/ wie andere Unterthanen desselbigen Landes.

Schottel. saepè dict. Tr. c. 29. pag. 574. & 575.

CCCLXXX. Wäisen-Gericht/ solches ist an etlichen Orthen den pupillen und Kindern / deren Eltern ihnen frühzeitig absterben/ zum besten angeordnet/ daß ihnen beyzeiten getreue Vormünder bestellet werden/ welche ihre Güther wohl verwalten / Jährlich richtige Rechnung darvon thun/ und sonst auf allerley zuläßige Arth / Weise und Wege ihrer Unmündigen Nutzen und Frommen suchen und werben/ auch ihnen mit Rath und That an die Hand gehen.

CCCLXXXI. Dergleichen ist im Fürstenthum Würtenberg angeordnet/ wie

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[147/0163] CCCLXXIX. Ein sonderlicher Gebrauch dieses heimlichen Gerichts ist/ noch bey Menschen Gedencken/ in der Graffschafft Wolpe/ und in der Voigtei zum Rotenwalde im Brauch gewesen: Wann daselbst die heimlichen Richter und Schöppen in ihrem Gebieth einen gewust/ der sich nicht alzurichtig in seinen Handel und Wandel verhielte/ haben sie denselbigen für erst eine wohlmeinende und heimliche Warnung gethan/ nemlich ihn bey Nacht schlaffender Zeit ein Zeichen an seine Thür gemacht/ auch in Zechen und Gelagen die Kanne/ Krug oder Glaß für ihm übergehen laßen. Wann er dann von seinem Unthaten nicht abgelaßen/ und sich nicht gebessert/ und man unversehens das Gerichte gehalten/ haben sie alle an den Orth des Gerichts erscheinen/ und sich unter den blauen Himmel niedersetzen müssen. Dann sind die Richter und Schöppen mit Stricken zu ihnen kommen/ im Kreiß dreymahl herum gegangen/ und alle zugleich folgende Worte gesprochen/ wer ein fromm Mann ist/ der sitze stille! Wer sich nur einer Mißhandlung schuldig gewust/ der hat wohl mögen aufstehen/ und davon gehen / und durfte ihm niemand folgen. Der hat aber damit sein Guth verwirckt/ welches der hohen Obrigkeit/ und ein Theil an das Gericht verfallen. Blieb er aber sitzen/ und Richter und Schöppen kahmen zum drittenmahl/ so warffen sie ihn den Strick an den Hals/ treckten ihn hin an den nähesten darzu verordneten Bauin/ kahmen wieder und verlasen/ oder vermeldeten denen im Kreiß das Urthel / daß der/ den sie ietzt hingeführet/ recht gerichtet sey. Dieweil aber die Rotenwalder dieses Gericht gemißbrauchet/ hat es ihnen der Durchlauchtige und Hochgebohrne Fürst/ Herr Erich/ Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg / zugenant der Eltere/ auf anhalten Justini Göblers/ beyder rech Doctoris, aufgehaben und nieder gelegt/ und haben sich an den gemeinen Landes-Gericht begnügen lassen müssen/ wie andere Unterthanen desselbigen Landes. Schottel. saepè dict. Tr. c. 29. pag. 574. & 575. CCCLXXX. Wäisen-Gericht/ solches ist an etlichen Orthen den pupillen und Kindern / deren Eltern ihnen frühzeitig absterben/ zum besten angeordnet/ daß ihnen beyzeiten getreue Vormünder bestellet werden/ welche ihre Güther wohl verwalten / Jährlich richtige Rechnung darvon thun/ und sonst auf allerley zuläßige Arth / Weise und Wege ihrer Unmündigen Nutzen und Frommen suchen und werben/ auch ihnen mit Rath und That an die Hand gehen. CCCLXXXI. Dergleichen ist im Fürstenthum Würtenberg angeordnet/ wie

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/163>, abgerufen am 22.11.2024.