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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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ut &

Angel. de Werderhagen de Rebus publicis Hanseat. part. 1 fol. 252.

Item

Joh. Gryphiand. in tr. de Weichbild. Saxon. c. 54. & seqq.

CCCLXXVI. Johannes Agricola in der Außlegung gemeiner Teutschen Sprichwörter prov. 57. pag. 31. Er ist Gewißen! schreibet/ daß man solches geredet von denen / die in das Westphalische Heimliche Gericht geschworen gehabt/ nichts davon zu melden. Denn also hat man sie genennet/ die Gewißen/ das ist/ die eine Gewissenschafft dieses Gerichts gehabt/ und doch verschwiegen gewesen sind. Wo die Gewißenen sind zusammen kommen/ ist das Zeichen gewesen/ das Messer mit der Spitzen zu sich/ und die Schalen nach der Schüßel von sich gekehret/ dabey sie einander gekennet.

CCCLXXVII. Weil aber diese Frey-Graffen und Schöppen es gar zu arg machten/ daß ein Sprüchwort worden/ Sie ließen die Inqvisiten erst an den Galgen hengen / hernach aber forscheten sie erst nach/ ob sie schuldig oder unschuldig wären / auch zugleich des Anklägers/ Richters und Executoris oder Nachrichters Stelle vertraten/ hierüber nicht Rechtlicher Verordnung/ sondern ihren cerebrinischen Guth-achten/ belieben und Gefallen nach/ procedirten/ ist solch Blut-Gericht anfangs von Käyser Friederichen den III. Anno 1442. und nachgehends von Käyser Maximiliano I. auff den Reichstag zu Worms A. 1495. reformiret: Letztlich aber / da es dennoch in Mißbrauch wieder gerieth/ und eine Tyranney draus wurde/ und man es das verbothene Westphälische Gericht zu nennen begunte/ ist daßelbe von allerhöchst-gedachten Käyser Maximiliano I. auf den Reichs-Tag zu Cöln durch ein öffentlich Decret Anno 1515. gäntzlich abgeschaffet worden:

Speidel. in Spec. Not ab. pag. 1360. Wehner pract. observ. v. Westphalisch Gericht pag. 505. & 506.

Daß also heute zu Tage von dessen Gebrauch wenig/ oder wohl gar nichts mehr übrig ist/ teste

Sprenger. in jurisprud. publ. pag. 56.

CCCLXXVIII. Wer hievon weitere Nachricht verlanget/ der schlage auf

Paul. AEmil. Veronens. lib. 3. de rebus Erancor. in Carolo Magno fol. 104.

Cuspin. in vita Caroli Magni fol. 77.

AEneam Sylvium, de statu Europae sub Friderico III. c. 29.

Chytrei Orationem de Westphalia.

Zeiler. Epist. 550. per tot.

ut &

Angel. de Werderhagen de Rebus publicis Hanseat. part. 1 fol. 252.

Item

Joh. Gryphiand. in tr. de Weichbild. Saxon. c. 54. & seqq.

CCCLXXVI. Johannes Agricola in der Außlegung gemeiner Teutschen Sprichwörter prov. 57. pag. 31. Er ist Gewißen! schreibet/ daß man solches geredet von denen / die in das Westphalische Heimliche Gericht geschworen gehabt/ nichts davon zu melden. Denn also hat man sie genennet/ die Gewißen/ das ist/ die eine Gewissenschafft dieses Gerichts gehabt/ und doch verschwiegen gewesen sind. Wo die Gewißenen sind zusammen kommen/ ist das Zeichen gewesen/ das Messer mit der Spitzen zu sich/ und die Schalen nach der Schüßel von sich gekehret/ dabey sie einander gekennet.

CCCLXXVII. Weil aber diese Frey-Graffen und Schöppen es gar zu arg machten/ daß ein Sprüchwort worden/ Sie ließen die Inqvisiten erst an den Galgen hengen / hernach aber forscheten sie erst nach/ ob sie schuldig oder unschuldig wären / auch zugleich des Anklägers/ Richters und Executoris oder Nachrichters Stelle vertraten/ hierüber nicht Rechtlicher Verordnung/ sondern ihren cerebrinischen Guth-achten/ belieben und Gefallen nach/ procedirten/ ist solch Blut-Gericht anfangs von Käyser Friederichen den III. Anno 1442. und nachgehends von Käyser Maximiliano I. auff den Reichstag zu Worms A. 1495. reformiret: Letztlich aber / da es dennoch in Mißbrauch wieder gerieth/ und eine Tyranney draus wurde/ und man es das verbothene Westphälische Gericht zu nennen begunte/ ist daßelbe von allerhöchst-gedachten Käyser Maximiliano I. auf den Reichs-Tag zu Cöln durch ein öffentlich Decret Anno 1515. gäntzlich abgeschaffet worden:

Speidel. in Spec. Not ab. pag. 1360. Wehner pract. observ. v. Westphalisch Gericht pag. 505. & 506.

Daß also heute zu Tage von dessen Gebrauch wenig/ oder wohl gar nichts mehr übrig ist/ teste

Sprenger. in jurisprud. publ. pag. 56.

CCCLXXVIII. Wer hievon weitere Nachricht verlanget/ der schlage auf

Paul. AEmil. Veronens. lib. 3. de rebus Erancor. in Carolo Magno fol. 104.

Cuspin. in vita Caroli Magni fol. 77.

AEneam Sylvium, de statu Europae sub Friderico III. c. 29.

Chytrei Orationem de Westphalia.

Zeiler. Epist. 550. per tot.

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        <p>CCCLXXVI. Johannes Agricola in der Außlegung gemeiner Teutschen Sprichwörter                      prov. 57. pag. 31. Er ist Gewißen! schreibet/ daß man solches geredet von denen                     / die in das Westphalische Heimliche Gericht geschworen gehabt/ nichts davon zu                      melden. Denn also hat man sie genennet/ die Gewißen/ das ist/ die eine                      Gewissenschafft dieses Gerichts gehabt/ und doch verschwiegen gewesen sind. Wo                      die Gewißenen sind zusammen kommen/ ist das Zeichen gewesen/ das Messer mit                      der Spitzen zu sich/ und die Schalen nach der Schüßel von sich gekehret/ dabey                      sie einander gekennet.</p>
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        <p>Paul. AEmil. Veronens. lib. 3. de rebus Erancor. in Carolo Magno fol. 104.</p>
        <p>Cuspin. in vita Caroli Magni fol. 77.</p>
        <p>AEneam Sylvium, de statu Europae sub Friderico III. c. 29.</p>
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[146/0162] ut & Angel. de Werderhagen de Rebus publicis Hanseat. part. 1 fol. 252. Item Joh. Gryphiand. in tr. de Weichbild. Saxon. c. 54. & seqq. CCCLXXVI. Johannes Agricola in der Außlegung gemeiner Teutschen Sprichwörter prov. 57. pag. 31. Er ist Gewißen! schreibet/ daß man solches geredet von denen / die in das Westphalische Heimliche Gericht geschworen gehabt/ nichts davon zu melden. Denn also hat man sie genennet/ die Gewißen/ das ist/ die eine Gewissenschafft dieses Gerichts gehabt/ und doch verschwiegen gewesen sind. Wo die Gewißenen sind zusammen kommen/ ist das Zeichen gewesen/ das Messer mit der Spitzen zu sich/ und die Schalen nach der Schüßel von sich gekehret/ dabey sie einander gekennet. CCCLXXVII. Weil aber diese Frey-Graffen und Schöppen es gar zu arg machten/ daß ein Sprüchwort worden/ Sie ließen die Inqvisiten erst an den Galgen hengen / hernach aber forscheten sie erst nach/ ob sie schuldig oder unschuldig wären / auch zugleich des Anklägers/ Richters und Executoris oder Nachrichters Stelle vertraten/ hierüber nicht Rechtlicher Verordnung/ sondern ihren cerebrinischen Guth-achten/ belieben und Gefallen nach/ procedirten/ ist solch Blut-Gericht anfangs von Käyser Friederichen den III. Anno 1442. und nachgehends von Käyser Maximiliano I. auff den Reichstag zu Worms A. 1495. reformiret: Letztlich aber / da es dennoch in Mißbrauch wieder gerieth/ und eine Tyranney draus wurde/ und man es das verbothene Westphälische Gericht zu nennen begunte/ ist daßelbe von allerhöchst-gedachten Käyser Maximiliano I. auf den Reichs-Tag zu Cöln durch ein öffentlich Decret Anno 1515. gäntzlich abgeschaffet worden: Speidel. in Spec. Not ab. pag. 1360. Wehner pract. observ. v. Westphalisch Gericht pag. 505. & 506. Daß also heute zu Tage von dessen Gebrauch wenig/ oder wohl gar nichts mehr übrig ist/ teste Sprenger. in jurisprud. publ. pag. 56. CCCLXXVIII. Wer hievon weitere Nachricht verlanget/ der schlage auf Paul. AEmil. Veronens. lib. 3. de rebus Erancor. in Carolo Magno fol. 104. Cuspin. in vita Caroli Magni fol. 77. AEneam Sylvium, de statu Europae sub Friderico III. c. 29. Chytrei Orationem de Westphalia. Zeiler. Epist. 550. per tot.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/162>, abgerufen am 24.11.2024.