Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

solte / antreffend das Heimliche Gerichte/ unter andern mehr Klagen und Worten/ als derselbe Brieff inne hielt/ um welcher Sache willen die vorgeschriebene Frey-Grafen dem Rath zu Dantzig gebothen haben/ in Krafft ihres Brieffes/ von Gewalt des Heil. Römischen Reichs/ bey den Poen funfzig Pfund feines Goldes / daß sie den vorbenanten Hanß Holloger/ nachdem sie ihn beschlossen/ in Nagel und Thüren haben/ zu Hand und von Stund an/ nach Angesicht deßelben Briefes darzu halten sollen/ redliche Bestellung von ihn zu nehmen/ daß er an solch vorgeschrieben Gericht käme/ daß ihm dann von ihnen verkündiget wäre worden. Und thäte das der vorgeschriebene Rath der Stadt Dantzig nicht/ so solten sie solches verantworten für den vorgeschriebenen Frey-Grafen zu Eldringshausen unter dem Hagedorn für dem Freyen Sthuel auf den nehesten Donnerstag für Pfingsten. Wo nun das nicht seyn solte/ und wo das alles nicht geschehe/ so würde ein Volgerichte gehende seyn über den vorgeschriebenen Rath/ sie alle / und das gantze Land zu Preußen an Leib und höchster Ehre/ daß es ihnen etwan zu schwer würde. Dieses alles vorgeschriebene haben der Rath der Stadt Dantzig dem eher genandten Holloger zu erkennen geben/ fragende/ wie er sich in diesen Sachen halten wolte/ ob er solche Befehlniß thun könte/ und sich solcher vorgeschriebenen Klage für den Vorbenendten Frey-Grafen auf den berührten Tag / als ihm das verkündiget war/ zugestellen/ und zu verantworten/ oder nicht gesonnen wäre & c. lib. 4. pag. 160.

CCCLXXV. Drum sich auch ihrer Tyranney zu entbrechen/ die hohe Obrigkeiten vieler Orthen vom Päbsten und Käysern wider diese vermeinte Frey-Graffen des Heil. Römischen Reichs sonderbahre Exemptions-Brieffe ausbringen müssen/ damit ihre Unterthanen befreyet seyn möchten.

Schottel. d. l. pag. 572.

vid.

Georg. Ludov. Lindenspür ad Ordinat. Polit. Ducat. Würtenberg. pag 49. allwo er gleichfals eines Würtenbergischen Privilegii de Anno 1495. wider die Westphalische und andere heimliche Gerichte gedencket/ und diese Worte hinzu setzet: exinde apparet, magnam olim potestatem ac latitudinem, simulqve horrorem intolerabilem horum Judiciorum fuiste.

ad d.

Marqvard. Freheri tr. de Secretis Judiciis olim in Westphalia, aliis[unleserliches Material] Germaniae partibus usitatis, postea abolitis.

solte / antreffend das Heimliche Gerichte/ unter andern mehr Klagen und Worten/ als derselbe Brieff inne hielt/ um welcher Sache willen die vorgeschriebene Frey-Grafen dem Rath zu Dantzig gebothen haben/ in Krafft ihres Brieffes/ von Gewalt des Heil. Römischen Reichs/ bey den Poen funfzig Pfund feines Goldes / daß sie den vorbenanten Hanß Holloger/ nachdem sie ihn beschlossen/ in Nagel und Thüren haben/ zu Hand und von Stund an/ nach Angesicht deßelben Briefes darzu halten sollen/ redliche Bestellung von ihn zu nehmen/ daß er an solch vorgeschrieben Gericht käme/ daß ihm dann von ihnen verkündiget wäre worden. Und thäte das der vorgeschriebene Rath der Stadt Dantzig nicht/ so solten sie solches verantworten für den vorgeschriebenen Frey-Grafen zu Eldringshausen unter dem Hagedorn für dem Freyen Sthuel auf den nehesten Donnerstag für Pfingsten. Wo nun das nicht seyn solte/ und wo das alles nicht geschehe/ so würde ein Volgerichte gehende seyn über den vorgeschriebenen Rath/ sie alle / und das gantze Land zu Preußen an Leib und höchster Ehre/ daß es ihnen etwan zu schwer würde. Dieses alles vorgeschriebene haben der Rath der Stadt Dantzig dem eher genandten Holloger zu erkennen geben/ fragende/ wie er sich in diesen Sachen halten wolte/ ob er solche Befehlniß thun könte/ und sich solcher vorgeschriebenen Klage für den Vorbenendten Frey-Grafen auf den berührten Tag / als ihm das verkündiget war/ zugestellen/ und zu verantworten/ oder nicht gesonnen wäre & c. lib. 4. pag. 160.

CCCLXXV. Drum sich auch ihrer Tyranney zu entbrechen/ die hohe Obrigkeiten vieler Orthen vom Päbsten und Käysern wider diese vermeinte Frey-Graffen des Heil. Römischen Reichs sonderbahre Exemptions-Brieffe ausbringen müssen/ damit ihre Unterthanen befreyet seyn möchten.

Schottel. d. l. pag. 572.

vid.

Georg. Ludov. Lindenspür ad Ordinat. Polit. Ducat. Würtenberg. pag 49. allwo er gleichfals eines Würtenbergischen Privilegii de Anno 1495. wider die Westphalische und andere heimliche Gerichte gedencket/ und diese Worte hinzu setzet: exinde apparet, magnam olim potestatem ac latitudinem, simulqve horrorem intolerabilem horum Judiciorum fuiste.

ad d.

Marqvard. Freheri tr. de Secretis Judiciis olim in Westphalia, aliis[unleserliches Material] Germaniae partibus usitatis, postea abolitis.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0161" n="145"/>
solte /                      antreffend das Heimliche Gerichte/ unter andern mehr Klagen und Worten/ als                      derselbe Brieff inne hielt/ um welcher Sache willen die vorgeschriebene                      Frey-Grafen dem Rath zu Dantzig gebothen haben/ in Krafft ihres Brieffes/ von                      Gewalt des Heil. Römischen Reichs/ bey den Poen funfzig Pfund feines Goldes /                      daß sie den vorbenanten Hanß Holloger/ nachdem sie ihn beschlossen/ in Nagel                      und Thüren haben/ zu Hand und von Stund an/ nach Angesicht deßelben Briefes                      darzu halten sollen/ redliche Bestellung von ihn zu nehmen/ daß er an solch                      vorgeschrieben Gericht käme/ daß ihm dann von ihnen verkündiget wäre worden.                      Und thäte das der vorgeschriebene Rath der Stadt Dantzig nicht/ so solten sie                      solches verantworten für den vorgeschriebenen Frey-Grafen zu Eldringshausen                      unter dem Hagedorn für dem Freyen Sthuel auf den nehesten Donnerstag für                      Pfingsten. Wo nun das nicht seyn solte/ und wo das alles nicht geschehe/ so                      würde ein Volgerichte gehende seyn über den vorgeschriebenen Rath/ sie alle /                      und das gantze Land zu Preußen an Leib und höchster Ehre/ daß es ihnen etwan zu                      schwer würde. Dieses alles vorgeschriebene haben der Rath der Stadt Dantzig dem                      eher genandten Holloger zu erkennen geben/ fragende/ wie er sich in diesen                      Sachen halten wolte/ ob er solche Befehlniß thun könte/ und sich solcher                      vorgeschriebenen Klage für den Vorbenendten Frey-Grafen auf den berührten Tag /                      als ihm das verkündiget war/ zugestellen/ und zu verantworten/ oder nicht                      gesonnen wäre &amp; c. lib. 4. pag. 160.</p>
        <p>CCCLXXV. Drum sich auch ihrer Tyranney zu entbrechen/ die hohe Obrigkeiten                      vieler Orthen vom Päbsten und Käysern wider diese vermeinte Frey-Graffen des                      Heil. Römischen Reichs sonderbahre Exemptions-Brieffe ausbringen müssen/ damit                      ihre Unterthanen befreyet seyn möchten.</p>
        <p>Schottel. d. l. pag. 572.</p>
        <p>vid.</p>
        <p>Georg. Ludov. Lindenspür ad Ordinat. Polit. Ducat. Würtenberg. pag 49. allwo er                      gleichfals eines Würtenbergischen Privilegii de Anno 1495. wider die                      Westphalische und andere heimliche Gerichte gedencket/ und diese Worte hinzu                      setzet: exinde apparet, magnam olim potestatem ac latitudinem, simulqve horrorem                      intolerabilem horum Judiciorum fuiste.</p>
        <p>ad d.</p>
        <p>Marqvard. Freheri tr. de Secretis Judiciis olim in Westphalia, aliis<gap reason="illegible"/> Germaniae                      partibus usitatis, postea abolitis.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[145/0161] solte / antreffend das Heimliche Gerichte/ unter andern mehr Klagen und Worten/ als derselbe Brieff inne hielt/ um welcher Sache willen die vorgeschriebene Frey-Grafen dem Rath zu Dantzig gebothen haben/ in Krafft ihres Brieffes/ von Gewalt des Heil. Römischen Reichs/ bey den Poen funfzig Pfund feines Goldes / daß sie den vorbenanten Hanß Holloger/ nachdem sie ihn beschlossen/ in Nagel und Thüren haben/ zu Hand und von Stund an/ nach Angesicht deßelben Briefes darzu halten sollen/ redliche Bestellung von ihn zu nehmen/ daß er an solch vorgeschrieben Gericht käme/ daß ihm dann von ihnen verkündiget wäre worden. Und thäte das der vorgeschriebene Rath der Stadt Dantzig nicht/ so solten sie solches verantworten für den vorgeschriebenen Frey-Grafen zu Eldringshausen unter dem Hagedorn für dem Freyen Sthuel auf den nehesten Donnerstag für Pfingsten. Wo nun das nicht seyn solte/ und wo das alles nicht geschehe/ so würde ein Volgerichte gehende seyn über den vorgeschriebenen Rath/ sie alle / und das gantze Land zu Preußen an Leib und höchster Ehre/ daß es ihnen etwan zu schwer würde. Dieses alles vorgeschriebene haben der Rath der Stadt Dantzig dem eher genandten Holloger zu erkennen geben/ fragende/ wie er sich in diesen Sachen halten wolte/ ob er solche Befehlniß thun könte/ und sich solcher vorgeschriebenen Klage für den Vorbenendten Frey-Grafen auf den berührten Tag / als ihm das verkündiget war/ zugestellen/ und zu verantworten/ oder nicht gesonnen wäre & c. lib. 4. pag. 160. CCCLXXV. Drum sich auch ihrer Tyranney zu entbrechen/ die hohe Obrigkeiten vieler Orthen vom Päbsten und Käysern wider diese vermeinte Frey-Graffen des Heil. Römischen Reichs sonderbahre Exemptions-Brieffe ausbringen müssen/ damit ihre Unterthanen befreyet seyn möchten. Schottel. d. l. pag. 572. vid. Georg. Ludov. Lindenspür ad Ordinat. Polit. Ducat. Würtenberg. pag 49. allwo er gleichfals eines Würtenbergischen Privilegii de Anno 1495. wider die Westphalische und andere heimliche Gerichte gedencket/ und diese Worte hinzu setzet: exinde apparet, magnam olim potestatem ac latitudinem, simulqve horrorem intolerabilem horum Judiciorum fuiste. ad d. Marqvard. Freheri tr. de Secretis Judiciis olim in Westphalia, aliis_ Germaniae partibus usitatis, postea abolitis.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/161
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/161>, abgerufen am 22.11.2024.