Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.mit es folgender gestalt zugieng: Wenn ein Feld-Herr mit dem Heer zu Felde gezogen/ und dem gemeinen Krieges-Volcke das Recht übergeben und befohlen/ das Ubel selbst zu straffen mit den langen Spießen/ was wieder den Artickuls-Brief/ und wieder das gantze Regiment gefrevelt: So hat der Obriste oder Hauptmann das Krieges-Volck zusammen fordern lassen/ ihnen ordentlich vorgehalten/ wie und welcher gestalt sie das Spieß-Recht führen und halten solten; darneben die Krieges-Knechte fleißig und treulich vermahnet/ wofern günstige Straffe helffen wolte/ daß einer den andern in guten straffen/ wehren/ einreden und warnen wolle/ damit sich ein ieder darnach richten/ und für Schaden hüten könte. In Mangelung der Straffe / und da solches nicht helffen wolte/ muste den Aergerniß durch andere Mittel gewehret/ Ernst gebrauchet/ und durch Spieß-Recht abgestraffet werden. Es ist aber solches in diesen Articuln ordentlich bestanden. [1.] Sollen die Kriegs-Leuthe allesamt groß oder klein/ einhelliglich einen ernsten und kräfftigen Eyd thun/ zu GOtt und seinen heiligen Worte/ ob einer oder mehr wieder solche Articul oder Regiment thun/ handeln oder stifften würde / der solle gestraffet werden nach Laut der Ordinanz der Obrigkeit und Recht / und nicht ansehen Freundschafft und Feindschafft/ Siepschafft/ Gnade/ Gunst / Gifft oder Gabe/ auch nicht rächen alten Haß und Neid/ sondern dencken/ das Christus unser HErr am jüngsten Tage/ wann er wird richten über die zwölf Geschlechte Israel über ihre arme Seelen/ auch Urtheil sprechen wird wieder die / so das Ubel nicht gestraffet/ oder selbst gethan haben. [2.] So dann einer oder mehr befunden würden/ die solchen Articuls-Brief nicht hielten/ sondern durch Verbrechung darwieder handelten/ ohne Scheu oder Reu / so soll der Profos achtung auf ihn haben/ und darzu beruffen seyn/ daß er solche Missethäter gefänglich annimt/ und wohl bewahret/ darnach alsbald den Obersten anzeuget/ was er verwircket habe/ und darneben Bitte und Annahmung thue/ daß der Oberste wolte die Gemeine des Volcks auf einen nüchtern Morgen zu rechter früher Tages-Zeit zusammen kommen lassen. Es soll auch der Profos mehr Gewalt und Aufsehen haben/ als wo die Obrigkeit selbst richtet/ wo es kein General-Profos ist. [3.] Item es soll auch der Profos keinen Gefangenen verkürtzen/ in keinerley weise/ ihm keine Klage oder Antwort vor der Gemeine zusprechen verbieten oder verbieten lassen/ und ob einer Kundschafft hätte/ die er geniessen möcht zum Recht/ soll man auch nicht verbieten/ sondern ihm sein bestes reden lassen / biß ihm das Zeugniß übertrifft/ damit keinen zu kurtz geschehe. [4.] Wenn die Gemeine bey einander ist/ und der Ring geschlossen wird / mit es folgender gestalt zugieng: Wenn ein Feld-Herr mit dem Heer zu Felde gezogen/ und dem gemeinen Krieges-Volcke das Recht übergeben und befohlen/ das Ubel selbst zu straffen mit den langen Spießen/ was wieder den Artickuls-Brief/ und wieder das gantze Regiment gefrevelt: So hat der Obriste oder Hauptmann das Krieges-Volck zusammen fordern lassen/ ihnen ordentlich vorgehalten/ wie und welcher gestalt sie das Spieß-Recht führen und halten solten; darneben die Krieges-Knechte fleißig und treulich vermahnet/ wofern günstige Straffe helffen wolte/ daß einer den andern in guten straffen/ wehren/ einreden und warnen wolle/ damit sich ein ieder darnach richten/ und für Schaden hüten könte. In Mangelung der Straffe / und da solches nicht helffen wolte/ muste den Aergerniß durch andere Mittel gewehret/ Ernst gebrauchet/ und durch Spieß-Recht abgestraffet werden. Es ist aber solches in diesen Articuln ordentlich bestanden. [1.] Sollen die Kriegs-Leuthe allesamt groß oder klein/ einhelliglich einen ernsten und kräfftigen Eyd thun/ zu GOtt und seinen heiligen Worte/ ob einer oder mehr wieder solche Articul oder Regiment thun/ handeln oder stifften würde / der solle gestraffet werden nach Laut der Ordinanz der Obrigkeit und Recht / und nicht ansehen Freundschafft und Feindschafft/ Siepschafft/ Gnade/ Gunst / Gifft oder Gabe/ auch nicht rächen alten Haß und Neid/ sondern dencken/ das Christus unser HErr am jüngsten Tage/ wann er wird richten über die zwölf Geschlechte Israel über ihre arme Seelen/ auch Urtheil sprechen wird wieder die / so das Ubel nicht gestraffet/ oder selbst gethan haben. [2.] So dann einer oder mehr befunden würden/ die solchen Articuls-Brief nicht hielten/ sondern durch Verbrechung darwieder handelten/ ohne Scheu oder Reu / so soll der Profos achtung auf ihn haben/ und darzu beruffen seyn/ daß er solche Missethäter gefänglich annimt/ und wohl bewahret/ darnach alsbald den Obersten anzeuget/ was er verwircket habe/ und darneben Bitte und Annahmung thue/ daß der Oberste wolte die Gemeine des Volcks auf einen nüchtern Morgen zu rechter früher Tages-Zeit zusammen kommen lassen. Es soll auch der Profos mehr Gewalt und Aufsehen haben/ als wo die Obrigkeit selbst richtet/ wo es kein General-Profos ist. [3.] Item es soll auch der Profos keinen Gefangenen verkürtzen/ in keinerley weise/ ihm keine Klage oder Antwort vor der Gemeine zusprechen verbieten oder verbieten lassen/ und ob einer Kundschafft hätte/ die er geniessen möcht zum Recht/ soll man auch nicht verbieten/ sondern ihm sein bestes reden lassen / biß ihm das Zeugniß übertrifft/ damit keinen zu kurtz geschehe. 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Es ist aber solches in diesen Articuln ordentlich bestanden.</p> <p>[1.] Sollen die Kriegs-Leuthe allesamt groß oder klein/ einhelliglich einen ernsten und kräfftigen Eyd thun/ zu GOtt und seinen heiligen Worte/ ob einer oder mehr wieder solche Articul oder Regiment thun/ handeln oder stifften würde / der solle gestraffet werden nach Laut der Ordinanz der Obrigkeit und Recht / und nicht ansehen Freundschafft und Feindschafft/ Siepschafft/ Gnade/ Gunst / Gifft oder Gabe/ auch nicht rächen alten Haß und Neid/ sondern dencken/ das Christus unser HErr am jüngsten Tage/ wann er wird richten über die zwölf Geschlechte Israel über ihre arme Seelen/ auch Urtheil sprechen wird wieder die / so das Ubel nicht gestraffet/ oder selbst gethan haben.</p> <p>[2.] So dann einer oder mehr befunden würden/ die solchen Articuls-Brief nicht hielten/ sondern durch Verbrechung darwieder handelten/ ohne Scheu oder Reu / so soll der Profos achtung auf ihn haben/ und darzu beruffen seyn/ daß er solche Missethäter gefänglich annimt/ und wohl bewahret/ darnach alsbald den Obersten anzeuget/ was er verwircket habe/ und darneben Bitte und Annahmung thue/ daß der Oberste wolte die Gemeine des Volcks auf einen nüchtern Morgen zu rechter früher Tages-Zeit zusammen kommen lassen. Es soll auch der Profos mehr Gewalt und Aufsehen haben/ als wo die Obrigkeit selbst richtet/ wo es kein General-Profos ist.</p> <p>[3.] Item es soll auch der Profos keinen Gefangenen verkürtzen/ in keinerley weise/ ihm keine Klage oder Antwort vor der Gemeine zusprechen verbieten oder verbieten lassen/ und ob einer Kundschafft hätte/ die er geniessen möcht zum Recht/ soll man auch nicht verbieten/ sondern ihm sein bestes reden lassen / biß ihm das Zeugniß übertrifft/ damit keinen zu kurtz geschehe.</p> <p>[4.] Wenn die Gemeine bey einander ist/ und der Ring geschlossen wird / </p> </div> </body> </text> </TEI> [133/0149]
mit es folgender gestalt zugieng: Wenn ein Feld-Herr mit dem Heer zu Felde gezogen/ und dem gemeinen Krieges-Volcke das Recht übergeben und befohlen/ das Ubel selbst zu straffen mit den langen Spießen/ was wieder den Artickuls-Brief/ und wieder das gantze Regiment gefrevelt: So hat der Obriste oder Hauptmann das Krieges-Volck zusammen fordern lassen/ ihnen ordentlich vorgehalten/ wie und welcher gestalt sie das Spieß-Recht führen und halten solten; darneben die Krieges-Knechte fleißig und treulich vermahnet/ wofern günstige Straffe helffen wolte/ daß einer den andern in guten straffen/ wehren/ einreden und warnen wolle/ damit sich ein ieder darnach richten/ und für Schaden hüten könte. In Mangelung der Straffe / und da solches nicht helffen wolte/ muste den Aergerniß durch andere Mittel gewehret/ Ernst gebrauchet/ und durch Spieß-Recht abgestraffet werden. Es ist aber solches in diesen Articuln ordentlich bestanden.
[1.] Sollen die Kriegs-Leuthe allesamt groß oder klein/ einhelliglich einen ernsten und kräfftigen Eyd thun/ zu GOtt und seinen heiligen Worte/ ob einer oder mehr wieder solche Articul oder Regiment thun/ handeln oder stifften würde / der solle gestraffet werden nach Laut der Ordinanz der Obrigkeit und Recht / und nicht ansehen Freundschafft und Feindschafft/ Siepschafft/ Gnade/ Gunst / Gifft oder Gabe/ auch nicht rächen alten Haß und Neid/ sondern dencken/ das Christus unser HErr am jüngsten Tage/ wann er wird richten über die zwölf Geschlechte Israel über ihre arme Seelen/ auch Urtheil sprechen wird wieder die / so das Ubel nicht gestraffet/ oder selbst gethan haben.
[2.] So dann einer oder mehr befunden würden/ die solchen Articuls-Brief nicht hielten/ sondern durch Verbrechung darwieder handelten/ ohne Scheu oder Reu / so soll der Profos achtung auf ihn haben/ und darzu beruffen seyn/ daß er solche Missethäter gefänglich annimt/ und wohl bewahret/ darnach alsbald den Obersten anzeuget/ was er verwircket habe/ und darneben Bitte und Annahmung thue/ daß der Oberste wolte die Gemeine des Volcks auf einen nüchtern Morgen zu rechter früher Tages-Zeit zusammen kommen lassen. Es soll auch der Profos mehr Gewalt und Aufsehen haben/ als wo die Obrigkeit selbst richtet/ wo es kein General-Profos ist.
[3.] Item es soll auch der Profos keinen Gefangenen verkürtzen/ in keinerley weise/ ihm keine Klage oder Antwort vor der Gemeine zusprechen verbieten oder verbieten lassen/ und ob einer Kundschafft hätte/ die er geniessen möcht zum Recht/ soll man auch nicht verbieten/ sondern ihm sein bestes reden lassen / biß ihm das Zeugniß übertrifft/ damit keinen zu kurtz geschehe.
[4.] Wenn die Gemeine bey einander ist/ und der Ring geschlossen wird /
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/149>, abgerufen am 16.02.2025. |