Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

erkandt sind in Herren Gnade: Gleichfals ist allen denen zuverbleiben erlaubet/ welche sich gedencken auszuklagen/ und ihre Unschuld/ der Zuerkäntniß halber / beyzubringen vermeinen. Wie dann solches sofürder den Nachmittag/ oder/ so fern wegen Menge der Wrogen und Bewantniß der Casuum es nicht möglich / folgendes Tages verrichtet wird. Ob nun wohl sehr nützlich und nöthig/ daß diese Land-Gerichte also öffentlich und alljährlich gehöget und gehalten werden / zumahl die Unterthanen sich dafür nicht wenig zufürchten pflegen/ indem alles / was vorgangen an Schlägereyen/ Zänckereyen/ Frevel/ Scheltworten/ Fluchen / Huren/ Buben/ Unfläthereyen und sonst von ungebührlichen/ ärgerlichen Händeln/ öffentlich mit den Nahmen der Täyter verlesen/ die eingewrogte also ausdrücklich genandt/ so fort darauf die öffentlich erkandte und dictirte Straffe bald exequiret/ und die Geld-Busse ohne sonderliche Verzögerung eingefordert wird/ nicht weniger auch die Unterthanen also mit ihren Gewehr und Leuchten erscheinen müssen/ auch der Landes-Ordnung/ und anderer ihrer Schuldigkeit als öffentlich und jährlich erinnert werden/ so lauffet doch darbey gemeiniglich eins und anders vor/ darüber bessere Anstalt und Verordnung dienlich wäre. Dann der nunmehr unnöthigen und unschicklichen Formalien und Solennitäten bey anstellender Hegung des Land-Gerichtes nicht zugedencken/ so ist es nicht wohl müglich/ was in einen Jahr an der Unterthanen Excessen und Wrog-würdigen Sachen vorgangen/ in so kurtzer Zeit nach Geheiß der Rechten recht zu erörtern und abzustraffen/ die niedergesetzte Schöpffen und Bauers-Leuthe erkennen auch nach geschwinden Gutdüncken/ alle Umstände und Verursachungen können unmüglich recht erörtert werden. Die Leuthe/ die sich wollen ausklagen [wie sie es nennen] müssen vorher den Richter und den Anwalde Geld geben/ ehe sie dürffen ihre Nothdurfft vortragen/ und also mit Gelde erkauffen/ daß sie dürffen innocentiam suam allegare, und solches Geld laufft oft so hoch/ als die Straffe selbst/ deshalber offtmahls ein Unschuldiger lieber stille schweiget. Wiederspricht der Gegentheil/ und die Sache wird zweiffelhafft/ kan keine sonderliche Erörterungs-Frist vorhanden seyn/ und zu Abhelffung der Sache müssen [an etzlichen Oertern mit höchsten Mißbrauche] Kläger und Beklagter sich in die Straffe theilen/ und werden also über einen Leist gezogen/ Excesse und Thätlichkeiten/ so billig hoch der Umstände halber / zu bestraffen/ können in Mangelung der Zeugen nicht recht untersuchet werden / weil dieselbe vor einen viertheil/ oder halben/ oder gantzen Jahr geschehen: Die meisten schädlichen Feld-Wrogen werden durch Untreu und Unfleiß der Pfänder verschwiegen/ und derglei-

erkandt sind in Herren Gnade: Gleichfals ist allen denen zuverbleiben erlaubet/ welche sich gedencken auszuklagen/ und ihre Unschuld/ der Zuerkäntniß halber / beyzubringen vermeinen. Wie dann solches sofürder den Nachmittag/ oder/ so fern wegen Menge der Wrogen und Bewantniß der Casuum es nicht möglich / folgendes Tages verrichtet wird. Ob nun wohl sehr nützlich und nöthig/ daß diese Land-Gerichte also öffentlich und alljährlich gehöget und gehalten werden / zumahl die Unterthanen sich dafür nicht wenig zufürchten pflegen/ indem alles / was vorgangen an Schlägereyen/ Zänckereyen/ Frevel/ Scheltworten/ Fluchen / Huren/ Buben/ Unfläthereyen und sonst von ungebührlichen/ ärgerlichen Händeln/ öffentlich mit den Nahmen der Täyter verlesen/ die eingewrogte also ausdrücklich genandt/ so fort darauf die öffentlich erkandte und dictirte Straffe bald exequiret/ und die Geld-Busse ohne sonderliche Verzögerung eingefordert wird/ nicht weniger auch die Unterthanen also mit ihren Gewehr und Leuchten erscheinen müssen/ auch der Landes-Ordnung/ und anderer ihrer Schuldigkeit als öffentlich und jährlich erinnert werden/ so lauffet doch darbey gemeiniglich eins und anders vor/ darüber bessere Anstalt und Verordnung dienlich wäre. Dann der nunmehr unnöthigen und unschicklichen Formalien und Solennitäten bey anstellender Hegung des Land-Gerichtes nicht zugedencken/ so ist es nicht wohl müglich/ was in einen Jahr an der Unterthanen Excessen und Wrog-würdigen Sachen vorgangen/ in so kurtzer Zeit nach Geheiß der Rechten recht zu erörtern und abzustraffen/ die niedergesetzte Schöpffen und Bauers-Leuthe erkeñen auch nach geschwinden Gutdüncken/ alle Umstände und Verursachungen können unmüglich recht erörtert werden. Die Leuthe/ die sich wollen ausklagen [wie sie es nennen] müssen vorher den Richter und den Anwalde Geld geben/ ehe sie dürffen ihre Nothdurfft vortragen/ und also mit Gelde erkauffen/ daß sie dürffen innocentiam suam allegare, und solches Geld laufft oft so hoch/ als die Straffe selbst/ deshalber offtmahls ein Unschuldiger lieber stille schweiget. Wiederspricht der Gegentheil/ und die Sache wird zweiffelhafft/ kan keine sonderliche Erörterungs-Frist vorhanden seyn/ und zu Abhelffung der Sache müssen [an etzlichen Oertern mit höchsten Mißbrauche] Kläger und Beklagter sich in die Straffe theilen/ und werden also über einen Leist gezogen/ Excesse und Thätlichkeiten/ so billig hoch der Umstände halber / zu bestraffen/ können in Mangelung der Zeugen nicht recht untersuchet werden / weil dieselbe vor einen viertheil/ oder halben/ oder gantzen Jahr geschehen: Die meisten schädlichen Feld-Wrogen werden durch Untreu und Unfleiß der Pfänder verschwiegen/ und derglei-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0140" n="124"/>
erkandt sind in                      Herren Gnade: Gleichfals ist allen denen zuverbleiben erlaubet/ welche sich                      gedencken auszuklagen/ und ihre Unschuld/ der Zuerkäntniß halber /                      beyzubringen vermeinen. Wie dann solches sofürder den Nachmittag/ oder/ so                      fern wegen Menge der Wrogen und Bewantniß der Casuum es nicht möglich /                      folgendes Tages verrichtet wird. Ob nun wohl sehr nützlich und nöthig/ daß                      diese Land-Gerichte also öffentlich und alljährlich gehöget und gehalten werden                     / zumahl die Unterthanen sich dafür nicht wenig zufürchten pflegen/ indem alles                     / was vorgangen an Schlägereyen/ Zänckereyen/ Frevel/ Scheltworten/ Fluchen                     / Huren/ Buben/ Unfläthereyen und sonst von ungebührlichen/ ärgerlichen                      Händeln/ öffentlich mit den Nahmen der Täyter verlesen/ die eingewrogte also                      ausdrücklich genandt/ so fort darauf die öffentlich erkandte und dictirte                      Straffe bald exequiret/ und die Geld-Busse ohne sonderliche Verzögerung                      eingefordert wird/ nicht weniger auch die Unterthanen also mit ihren Gewehr und                      Leuchten erscheinen müssen/ auch der Landes-Ordnung/ und anderer ihrer                      Schuldigkeit als öffentlich und jährlich erinnert werden/ so lauffet doch                      darbey gemeiniglich eins und anders vor/ darüber bessere Anstalt und Verordnung                      dienlich wäre. Dann der nunmehr unnöthigen und unschicklichen Formalien und                      Solennitäten bey anstellender Hegung des Land-Gerichtes nicht zugedencken/ so                      ist es nicht wohl müglich/ was in einen Jahr an der Unterthanen Excessen und                      Wrog-würdigen Sachen vorgangen/ in so kurtzer Zeit nach Geheiß der Rechten                      recht zu erörtern und abzustraffen/ die niedergesetzte Schöpffen und                      Bauers-Leuthe erken&#x0303;en auch nach geschwinden Gutdüncken/ alle Umstände                      und Verursachungen können unmüglich recht erörtert werden. Die Leuthe/ die sich                      wollen ausklagen [wie sie es nennen] müssen vorher den Richter und den Anwalde                      Geld geben/ ehe sie dürffen ihre Nothdurfft vortragen/ und also mit Gelde                      erkauffen/ daß sie dürffen innocentiam suam allegare, und solches Geld laufft                      oft so hoch/ als die Straffe selbst/ deshalber offtmahls ein Unschuldiger                      lieber stille schweiget. Wiederspricht der Gegentheil/ und die Sache wird                      zweiffelhafft/ kan keine sonderliche Erörterungs-Frist vorhanden seyn/ und zu                      Abhelffung der Sache müssen [an etzlichen Oertern mit höchsten Mißbrauche]                      Kläger und Beklagter sich in die Straffe theilen/ und werden also über einen                      Leist gezogen/ Excesse und Thätlichkeiten/ so billig hoch der Umstände halber                     / zu bestraffen/ können in Mangelung der Zeugen nicht recht untersuchet werden                     / weil dieselbe vor einen viertheil/ oder halben/ oder gantzen Jahr geschehen:                      Die meisten schädlichen Feld-Wrogen werden durch Untreu und Unfleiß der Pfänder                      verschwiegen/ und derglei-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[124/0140] erkandt sind in Herren Gnade: Gleichfals ist allen denen zuverbleiben erlaubet/ welche sich gedencken auszuklagen/ und ihre Unschuld/ der Zuerkäntniß halber / beyzubringen vermeinen. Wie dann solches sofürder den Nachmittag/ oder/ so fern wegen Menge der Wrogen und Bewantniß der Casuum es nicht möglich / folgendes Tages verrichtet wird. Ob nun wohl sehr nützlich und nöthig/ daß diese Land-Gerichte also öffentlich und alljährlich gehöget und gehalten werden / zumahl die Unterthanen sich dafür nicht wenig zufürchten pflegen/ indem alles / was vorgangen an Schlägereyen/ Zänckereyen/ Frevel/ Scheltworten/ Fluchen / Huren/ Buben/ Unfläthereyen und sonst von ungebührlichen/ ärgerlichen Händeln/ öffentlich mit den Nahmen der Täyter verlesen/ die eingewrogte also ausdrücklich genandt/ so fort darauf die öffentlich erkandte und dictirte Straffe bald exequiret/ und die Geld-Busse ohne sonderliche Verzögerung eingefordert wird/ nicht weniger auch die Unterthanen also mit ihren Gewehr und Leuchten erscheinen müssen/ auch der Landes-Ordnung/ und anderer ihrer Schuldigkeit als öffentlich und jährlich erinnert werden/ so lauffet doch darbey gemeiniglich eins und anders vor/ darüber bessere Anstalt und Verordnung dienlich wäre. Dann der nunmehr unnöthigen und unschicklichen Formalien und Solennitäten bey anstellender Hegung des Land-Gerichtes nicht zugedencken/ so ist es nicht wohl müglich/ was in einen Jahr an der Unterthanen Excessen und Wrog-würdigen Sachen vorgangen/ in so kurtzer Zeit nach Geheiß der Rechten recht zu erörtern und abzustraffen/ die niedergesetzte Schöpffen und Bauers-Leuthe erkeñen auch nach geschwinden Gutdüncken/ alle Umstände und Verursachungen können unmüglich recht erörtert werden. Die Leuthe/ die sich wollen ausklagen [wie sie es nennen] müssen vorher den Richter und den Anwalde Geld geben/ ehe sie dürffen ihre Nothdurfft vortragen/ und also mit Gelde erkauffen/ daß sie dürffen innocentiam suam allegare, und solches Geld laufft oft so hoch/ als die Straffe selbst/ deshalber offtmahls ein Unschuldiger lieber stille schweiget. Wiederspricht der Gegentheil/ und die Sache wird zweiffelhafft/ kan keine sonderliche Erörterungs-Frist vorhanden seyn/ und zu Abhelffung der Sache müssen [an etzlichen Oertern mit höchsten Mißbrauche] Kläger und Beklagter sich in die Straffe theilen/ und werden also über einen Leist gezogen/ Excesse und Thätlichkeiten/ so billig hoch der Umstände halber / zu bestraffen/ können in Mangelung der Zeugen nicht recht untersuchet werden / weil dieselbe vor einen viertheil/ oder halben/ oder gantzen Jahr geschehen: Die meisten schädlichen Feld-Wrogen werden durch Untreu und Unfleiß der Pfänder verschwiegen/ und derglei-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/140
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/140>, abgerufen am 22.11.2024.