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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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lincken Fuß abhauen lassen ohne Genade. Es werden alle Thor verschlossen/ alle Thürm / Wehr und Mauren besetzet/ und alle Gassen mit eisernen Ketten durchzogen / bewahret und versehen. Weiter wird verbothen und bestellet/ daß kein Frauen-Bild noch Knabe unter dreyzehen Jahr alt darbey sey/ oder ihm zuzusehen gestattet werde. Alsdann bestimmet der Rath ihnen beyden eine gewisse Stunde auf den Platz/ in ihre Hütten mit ihren Beicht-Vater und Grieswarten zu kommen/ und verwechselt alsdann einen Grieswarten/ und befiehlet ieden in seine Hütten zu gehen/ und auf das allerhefftigste mit allen Fleiß Aufmercken zu haben/ daß keiner wieder den andern Untreu/ noch Gefährde noch Vortheil der Wehr und Waffen suche oder habe/ in keine Wege. So das alles geschicht / alsdenn läst man Sie gegen einander austreten/ und wird bestellt/ mit lauter Stimm drey mahl zu ruffen/ zum ersten/ zum andern und zum dritten mahl. Alsdenn wenden sie sich gegen einander/ und heben den Kampf an. Welcher verwundet wird/ und sich dem andern ergiebe/ der soll hinfüro geachtet werden Ehrloß/ auf kein Pferd mehr sitzen/ keinen Bart bescheren/ noch Waffen oder Wehr tragen/ auch zu allen Ehren untüchtig seyn. Wer aber tod bleibet/ und also überwunden wird/ der soll ehrlich zur Erden bestattet werden. Und dieser der also obsieget/ der soll seine Ehre gnugsamlich bewehret haben/ auch forthin ehrlich gehalten werden.

Zu Würtzburg in Francken; Item/ zu Anspach sollen vor Alters auch solche Kampf-Plätze gewesen seyn.

Münster lib. 3. Cosmograph. c. 305. pag. 820. & 821. Joachim Schepliz ad Consvetud. March. part. 4. tit. 13. n. 26. Wehner ad tit. 4. p. 5. ordinat. Rottwil. Goldast. in Reichs-Satzungen/ fol. 236. & 314.

CCCIII. Einige halten davor/ daß solche Duella nur zu Fuß/ und nicht zu Pferde geschehen/ prout refertur in Histor. Graeca Laonici Chalcondylae, apud

Freher. tom. 2. Germ. script. in princ.

Aber

Petrus Greg. Tholosanus lib. 48. Syntagm. Jur. univ. c. 16. n. 2.

setzet/ daß solche Kämpffe auf beiderley Arth angestellet und vollbracht worden. Welches auch aus den Tournier-Halten gnugsam erhellet.

CCCIV. Summa Kampf-Recht ist bey den Teutschen in spänigen/ verworrenen und zweifelhafftigen Sachen von ieder Welt her in gerichtlichen Brauch und Ubung gewest/ und ist auch keine Kayserliche oder Königliche Satzung von Alters zu finden/ in welchen das Kampf-Recht abgesetzt.

lincken Fuß abhauen lassen ohne Genade. Es werden alle Thor verschlossen/ alle Thürm / Wehr und Mauren besetzet/ und alle Gassen mit eisernen Ketten durchzogen / bewahret und versehen. Weiter wird verbothen und bestellet/ daß kein Frauen-Bild noch Knabe unter dreyzehen Jahr alt darbey sey/ oder ihm zuzusehen gestattet werde. Alsdañ bestimmet der Rath ihnen beyden eine gewisse Stunde auf den Platz/ in ihre Hütten mit ihren Beicht-Vater und Grieswarten zu kommen/ und verwechselt alsdann einen Grieswarten/ und befiehlet ieden in seine Hütten zu gehen/ und auf das allerhefftigste mit allen Fleiß Aufmercken zu haben/ daß keiner wieder den andern Untreu/ noch Gefährde noch Vortheil der Wehr und Waffen suche oder habe/ in keine Wege. So das alles geschicht / alsdenn läst man Sie gegen einander austreten/ und wird bestellt/ mit lauter Stim̃ drey mahl zu ruffen/ zum ersten/ zum andern und zum dritten mahl. Alsdenn wenden sie sich gegen einander/ und heben den Kampf an. Welcher verwundet wird/ und sich dem andern ergiebe/ der soll hinfüro geachtet werden Ehrloß/ auf kein Pferd mehr sitzen/ keinen Bart bescheren/ noch Waffen oder Wehr tragen/ auch zu allen Ehren untüchtig seyn. Wer aber tod bleibet/ und also überwunden wird/ der soll ehrlich zur Erden bestattet werden. Und dieser der also obsieget/ der soll seine Ehre gnugsamlich bewehret haben/ auch forthin ehrlich gehalten werden.

Zu Würtzburg in Francken; Item/ zu Anspach sollen vor Alters auch solche Kampf-Plätze gewesen seyn.

Münster lib. 3. Cosmograph. c. 305. pag. 820. & 821. Joachim Schepliz ad Consvetud. March. part. 4. tit. 13. n. 26. Wehner ad tit. 4. p. 5. ordinat. Rottwil. Goldast. in Reichs-Satzungen/ fol. 236. & 314.

CCCIII. Einige halten davor/ daß solche Duella nur zu Fuß/ und nicht zu Pferde geschehen/ prout refertur in Histor. Graeca Laonici Chalcondylae, apud

Freher. tom. 2. Germ. script. in princ.

Aber

Petrus Greg. Tholosanus lib. 48. Syntagm. Jur. univ. c. 16. n. 2.

setzet/ daß solche Kämpffe auf beiderley Arth angestellet und vollbracht worden. Welches auch aus den Tournier-Halten gnugsam erhellet.

CCCIV. Summa Kampf-Recht ist bey den Teutschen in spänigen/ verworrenen und zweifelhafftigen Sachen von ieder Welt her in gerichtlichen Brauch und Ubung gewest/ und ist auch keine Kayserliche oder Königliche Satzung von Alters zu finden/ in welchen das Kampf-Recht abgesetzt.

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[114/0130] lincken Fuß abhauen lassen ohne Genade. Es werden alle Thor verschlossen/ alle Thürm / Wehr und Mauren besetzet/ und alle Gassen mit eisernen Ketten durchzogen / bewahret und versehen. Weiter wird verbothen und bestellet/ daß kein Frauen-Bild noch Knabe unter dreyzehen Jahr alt darbey sey/ oder ihm zuzusehen gestattet werde. Alsdañ bestimmet der Rath ihnen beyden eine gewisse Stunde auf den Platz/ in ihre Hütten mit ihren Beicht-Vater und Grieswarten zu kommen/ und verwechselt alsdann einen Grieswarten/ und befiehlet ieden in seine Hütten zu gehen/ und auf das allerhefftigste mit allen Fleiß Aufmercken zu haben/ daß keiner wieder den andern Untreu/ noch Gefährde noch Vortheil der Wehr und Waffen suche oder habe/ in keine Wege. So das alles geschicht / alsdenn läst man Sie gegen einander austreten/ und wird bestellt/ mit lauter Stim̃ drey mahl zu ruffen/ zum ersten/ zum andern und zum dritten mahl. Alsdenn wenden sie sich gegen einander/ und heben den Kampf an. Welcher verwundet wird/ und sich dem andern ergiebe/ der soll hinfüro geachtet werden Ehrloß/ auf kein Pferd mehr sitzen/ keinen Bart bescheren/ noch Waffen oder Wehr tragen/ auch zu allen Ehren untüchtig seyn. Wer aber tod bleibet/ und also überwunden wird/ der soll ehrlich zur Erden bestattet werden. Und dieser der also obsieget/ der soll seine Ehre gnugsamlich bewehret haben/ auch forthin ehrlich gehalten werden. Zu Würtzburg in Francken; Item/ zu Anspach sollen vor Alters auch solche Kampf-Plätze gewesen seyn. Münster lib. 3. Cosmograph. c. 305. pag. 820. & 821. Joachim Schepliz ad Consvetud. March. part. 4. tit. 13. n. 26. Wehner ad tit. 4. p. 5. ordinat. Rottwil. Goldast. in Reichs-Satzungen/ fol. 236. & 314. CCCIII. Einige halten davor/ daß solche Duella nur zu Fuß/ und nicht zu Pferde geschehen/ prout refertur in Histor. Graeca Laonici Chalcondylae, apud Freher. tom. 2. Germ. script. in princ. Aber Petrus Greg. Tholosanus lib. 48. Syntagm. Jur. univ. c. 16. n. 2. setzet/ daß solche Kämpffe auf beiderley Arth angestellet und vollbracht worden. Welches auch aus den Tournier-Halten gnugsam erhellet. CCCIV. Summa Kampf-Recht ist bey den Teutschen in spänigen/ verworrenen und zweifelhafftigen Sachen von ieder Welt her in gerichtlichen Brauch und Ubung gewest/ und ist auch keine Kayserliche oder Königliche Satzung von Alters zu finden/ in welchen das Kampf-Recht abgesetzt.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/130>, abgerufen am 25.11.2024.