Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.[Spaltenumbruch]
567. Wer mit ihnen umbehet / ob dadurch infam und unzünfftig werde? 569. seq. Unter ihnen und Abdeckern ein Unterscheid zumachen. 569 Ob ihre Kinder in Zünfte einzunehmen? 371. seq. Ob ihnen Obrigkeit einen Geburts - Brieff geben/ und setzen könne / daß sie von ehrlichen Eltern gezeuget. 573. seqq. Scharfrichter kan actionem injuriarum anstellen. 577. seqq. Ob zum Zeugen zu admittiren? 579. Negatur in der von ihm vollstreckten Tortur. ibid. Was die Scharffrichter bey und nach der Volter zuthun 332. seqq. Sollen vor der Tortur bethen. Sonderlich bey Hexen. 344. Ihre Gefahr bey Hexen-Voltern. ibid. seq. Sollen bey der Peinigung keine unbekante Instrumenta brauchen. 278. seq. Tranck und Suppen / damit sie die Hexen bekennen machen/ ihnen zu verbiethen. 363. 599. Sollen die Hexen ungeschoren lassen. 364. seq. 597. Mit den armen Sündern nicht grausam umgehen. 454. Bitten sie ante executionem etzlicher Orten um Vergebung. 456. seq. Wie der Scharffrichter nach der Execution den Richter anrede. 458. Muß sicher Geleite haben. 459. Sie kommen zuweilen über der Execution in Gefahr. 459. Und seynd deswegen zuschützen. ibid. Sollen den Exequirten die Kleider nicht ausziehen. 460. Ursachen[Spaltenumbruch]
/ warum Scharffrichter so verhasset. 579. seq. Ihre Privilegien. 581. seqq Unrecht / wenn sie praetendiren bey Aufhebung eines Selbstmörders/ so weit sie mit den Schwerdt langen können. 583. Sollen sich ihren Standt gemäß halten. 585. Ihnen gehöret nicht Degen zu tragen. 586. In der Kirchen ein eigener Standt. ibid. Seynd nicht befugt/ iemand den Karn vor die Türe zu führen. 587. Ob sie sich iemandes Thier de facto zu ihren Verrichtungen anmassen können? 589. 688. Von ihrer Wohnung. 589. Ob sie bey ihren Meister-Stücke Blut trincken? 590. Ihre Straffe/ wenn sie nicht recht richten. 591. seq. Wenn sie in der Tortur was versehen. 593. Werden zu weilen mit Gewalt weggeholet. 594. Ihre Buben-Stücke/ Ubelthaten. 594. seqq. Schellen anhengen/ Schellen Werck 692. Schencken die das Geträncke verfälschen/ wie zu bestraffen. 892. Schertzen. 496 Mit grossen Herren geräth nicht allezeit wohl. 1129. Schlagen aufs Gesäß/ Waden und Fuß-Sohlen. 1071. Schlagen in locis privilegiatis. 35. 36. Schlagung aufs Maul bey der Recantation wie sie geschehe. 826.
[Spaltenumbruch]
567. Wer mit ihnen umbehet / ob dadurch infam und unzünfftig werde? 569. seq. Unter ihnen und Abdeckern ein Unterscheid zumachen. 569 Ob ihre Kinder in Zünfte einzunehmen? 371. seq. Ob ihnen Obrigkeit einen Geburts - Brieff geben/ und setzen könne / daß sie von ehrlichen Eltern gezeuget. 573. seqq. Scharfrichter kan actionem injuriarum anstellen. 577. seqq. Ob zum Zeugen zu admittiren? 579. Negatur in der von ihm vollstreckten Tortur. ibid. Was die Scharffrichter bey und nach der Volter zuthun 332. seqq. Sollen vor der Tortur bethen. Sonderlich bey Hexen. 344. Ihre Gefahr bey Hexen-Voltern. ibid. seq. Sollen bey der Peinigung keine unbekante Instrumenta brauchen. 278. seq. Tranck und Suppen / damit sie die Hexen bekennen machen/ ihnen zu verbiethen. 363. 599. Sollen die Hexen ungeschoren lassen. 364. seq. 597. Mit den armen Sündern nicht grausam umgehen. 454. Bitten sie ante executionem etzlicher Orten um Vergebung. 456. seq. Wie der Scharffrichter nach der Execution den Richter anrede. 458. Muß sicher Geleite haben. 459. Sie kommen zuweilen über der Execution in Gefahr. 459. Und seynd deswegen zuschützen. ibid. Sollen den Exequirten die Kleider nicht ausziehen. 460. Ursachen[Spaltenumbruch]
/ warum Scharffrichter so verhasset. 579. seq. Ihre Privilegien. 581. seqq Unrecht / wenn sie praetendiren bey Aufhebung eines Selbstmörders/ so weit sie mit den Schwerdt langen können. 583. Sollen sich ihren Standt gemäß halten. 585. Ihnen gehöret nicht Degen zu tragen. 586. In der Kirchen ein eigener Standt. ibid. Seynd nicht befugt/ iemand den Karn vor die Türe zu führen. 587. Ob sie sich iemandes Thier de facto zu ihren Verrichtungen anmassen köñen? 589. 688. Von ihrer Wohnung. 589. Ob sie bey ihren Meister-Stücke Blut trincken? 590. Ihre Straffe/ wenn sie nicht recht richten. 591. seq. Wenn sie in der Tortur was versehen. 593. Werden zu weilen mit Gewalt weggeholet. 594. Ihre Buben-Stücke/ Ubelthaten. 594. seqq. Schellen anhengen/ Schellen Werck 692. Schencken die das Geträncke verfälschen/ wie zu bestraffen. 892. Schertzen. 496 Mit grossen Herren geräth nicht allezeit wohl. 1129. Schlagen aufs Gesäß/ Waden und Fuß-Sohlen. 1071. Schlagen in locis privilegiatis. 35. 36. Schlagung aufs Maul bey der Recantation wie sie geschehe. 826.
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567. Wer mit ihnen umbehet / ob dadurch infam und unzünfftig werde? 569. seq. Unter ihnen und Abdeckern ein Unterscheid zumachen. 569 Ob ihre Kinder in Zünfte einzunehmen? 371. seq. Ob ihnen Obrigkeit einen Geburts - Brieff geben/ und setzen könne / daß sie von ehrlichen Eltern gezeuget. 573. seqq. Scharfrichter kan actionem injuriarum anstellen. 577. seqq. Ob zum Zeugen zu admittiren? 579. Negatur in der von ihm vollstreckten Tortur. ibid. Was die Scharffrichter bey und nach der Volter zuthun 332. seqq. Sollen vor der Tortur bethen. Sonderlich bey Hexen. 344. Ihre Gefahr bey Hexen-Voltern. ibid. seq. Sollen bey der Peinigung keine unbekante Instrumenta brauchen. 278. seq. Tranck und Suppen / damit sie die Hexen bekennen machen/ ihnen zu verbiethen. 363. 599. Sollen die Hexen ungeschoren lassen. 364. seq. 597. Mit den armen Sündern nicht grausam umgehen. 454. Bitten sie ante executionem etzlicher Orten um Vergebung. 456. seq. Wie der Scharffrichter nach der Execution den Richter anrede. 458. Muß sicher Geleite haben. 459. Sie kommen zuweilen über der Execution in Gefahr. 459. Und seynd deswegen zuschützen. ibid. Sollen den Exequirten die Kleider nicht ausziehen. 460. Ursachen
/ warum Scharffrichter so verhasset. 579. seq. Ihre Privilegien. 581. seqq Unrecht / wenn sie praetendiren bey Aufhebung eines Selbstmörders/ so weit sie mit den Schwerdt langen können. 583. Sollen sich ihren Standt gemäß halten. 585. Ihnen gehöret nicht Degen zu tragen. 586. In der Kirchen ein eigener Standt. ibid. Seynd nicht befugt/ iemand den Karn vor die Türe zu führen. 587. Ob sie sich iemandes Thier de facto zu ihren Verrichtungen anmassen köñen? 589. 688. Von ihrer Wohnung. 589. Ob sie bey ihren Meister-Stücke Blut trincken? 590. Ihre Straffe/ wenn sie nicht recht richten. 591. seq. Wenn sie in der Tortur was versehen. 593. Werden zu weilen mit Gewalt weggeholet. 594. Ihre Buben-Stücke/ Ubelthaten. 594. seqq.
Schellen anhengen/ Schellen Werck 692.
Schencken die das Geträncke verfälschen/ wie zu bestraffen. 892.
Schertzen. 496 Mit grossen Herren geräth nicht allezeit wohl. 1129.
Schlagen aufs Gesäß/ Waden und Fuß-Sohlen. 1071.
Schlagen in locis privilegiatis. 35. 36.
Schlagung aufs Maul bey der Recantation wie sie geschehe. 826.
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1181>, abgerufen am 16.02.2025. |