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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Erdichtung schändlicher Schmäh-Schrifften/ und wenn man dieselbe anschlägt / ober die findet/ und andern offenbahret. Schmähungen/ die peinlich geklaget werden/ und Injurien hoher befreyeten Personen/ die im Regiment sind. Fertigung falscher und schändlicher Briefe/ Siegel und Petschafft/ und Verfälschung der Briefe mit Ausleschung/ oder ander Gestalt/ auch ungebührliche Eröfnungen der Briefe/ und Offenbahrung des Inhalts eines Briefes / so desjenigen/ deme er zustehet/ Gegentheil gethan wird/ Verkauffung oder Versetzung eines Dinges/ so zweyen geschicht/ falsches Gezeugniß/ und wenn ein Richter oder Zeuge zu eines Nutz zu rathen/ oder Gezeugen corrumpiret werden/ Bereitung falscher Müntze/ derselben wissentliche Ausgabe / Schmeltzung/ Geringerung und Beschneidung/ sie sey groß oder klein/ falsche Gewichte oder Maaß/ so zu kaufen und verkauffen gebraucht wird/ Zerhauung oder Auswerffung der Mahlbäume und Mahlsteine/ Ufsetzung neuen Zolles/ Abstech- und Vergrabung der Teiche/ Theuermachung des Korns und andern Geträydichs / Ufhebung todter Cörper/ Verwahrung unsinniger Leute durch die Freunde oder aus Richterlichem Ambte/ Zerbrechung der Stadt- und Schloßmauren und Verderbung eines Ackers/ so bey nächtlicher Weile vorgenommen/ Handanlegung an die Eltern. Und wird unter des Ober-Richters Strafe ferner gezogen/ wenn sich jemand für einen Fürsten/ Grafen/ Frey-Herrn/ Ritter oder eines würdigen Standes ausgibt/ auch sich einen Kunstmeister/ der er doch nicht ist / betrieglich rühmet/ und wenn einer seinen Nahmen/ Wapen/ Gewerck oder Zeichen dem andern zu Schaden verändert/ und ein Amptmann üm Gifft/ Gaben oder Verheissung willen etwas thut/ das nicht recht ist/ oder das lässet/ daß er hätte thun sollen/ wie den auch heimlich Gifft und Gabe darum gegeben/ daß er zu einem Amptmann erkohren und erwehlet worden. Hierüber gebühret ihm zu rechtfertigen die Kampfer-Fleisch- und offene Wunden. Item die Wunden/ so erstlich Beulen seyn/ und darnach aufbrechen und Wunden werden/ gezogene Messer oder Waffen/ damit einer den andern verwundet/ gelämt oder erwürget / Mord- und Zeter-Geschrey/ wenn einer den andern morden/ oder ein Weib oder Magd nothzögen wolte/ Haußsuchung/ wenn jemand den andern gefänglich entsetzt und hält/ stossen/ treten/ braun und blau werffen/ Schwächung der Jungfrauen / Beschlaffung der Wittiben/ schlechte Hurerey/ und da dieselbe mit Gefangenen in anbefohlenen Custodien/ oder mit wanwitzigen sinnlosen Weibes-Personen begangen. Alle solche und dergleichen Brüche und Mißhandlun-

Erdichtung schändlicher Schmäh-Schrifften/ und wenn man dieselbe anschlägt / ober die findet/ und andern offenbahret. Schmähungen/ die peinlich geklaget werden/ und Injurien hoher befreyeten Personen/ die im Regiment sind. Fertigung falscher und schändlicher Briefe/ Siegel und Petschafft/ und Verfälschung der Briefe mit Ausleschung/ oder ander Gestalt/ auch ungebührliche Eröfnungen der Briefe/ und Offenbahrung des Inhalts eines Briefes / so desjenigen/ deme er zustehet/ Gegentheil gethan wird/ Verkauffung oder Versetzung eines Dinges/ so zweyen geschicht/ falsches Gezeugniß/ und wenn ein Richter oder Zeuge zu eines Nutz zu rathen/ oder Gezeugen corrumpiret werden/ Bereitung falscher Müntze/ derselben wissentliche Ausgabe / Schmeltzung/ Geringerung und Beschneidung/ sie sey groß oder klein/ falsche Gewichte oder Maaß/ so zu kaufen und verkauffen gebraucht wird/ Zerhauung oder Auswerffung der Mahlbäume und Mahlsteine/ Ufsetzung neuen Zolles/ Abstech- und Vergrabung der Teiche/ Theuermachung des Korns und andern Geträydichs / Ufhebung todter Cörper/ Verwahrung unsinniger Leute durch die Freunde oder aus Richterlichem Ambte/ Zerbrechung der Stadt- und Schloßmauren und Verderbung eines Ackers/ so bey nächtlicher Weile vorgenommen/ Handanlegung an die Eltern. Und wird unter des Ober-Richters Strafe ferner gezogen/ wenn sich jemand für einen Fürsten/ Grafen/ Frey-Herrn/ Ritter oder eines würdigen Standes ausgibt/ auch sich einen Kunstmeister/ der er doch nicht ist / betrieglich rühmet/ und wenn einer seinen Nahmen/ Wapen/ Gewerck oder Zeichen dem andern zu Schaden verändert/ und ein Amptmann üm Gifft/ Gaben oder Verheissung willen etwas thut/ das nicht recht ist/ oder das lässet/ daß er hätte thun sollen/ wie den auch heimlich Gifft und Gabe darum gegeben/ daß er zu einem Amptmann erkohren und erwehlet worden. Hierüber gebühret ihm zu rechtfertigen die Kampfer-Fleisch- und offene Wunden. Item die Wunden/ so erstlich Beulen seyn/ und darnach aufbrechen und Wunden werden/ gezogene Messer oder Waffen/ damit einer den andern verwundet/ gelämt oder erwürget / Mord- und Zeter-Geschrey/ wenn einer den andern morden/ oder ein Weib oder Magd nothzögen wolte/ Haußsuchung/ wenn jemand den andern gefänglich entsetzt und hält/ stossen/ treten/ braun und blau werffen/ Schwächung der Jungfrauen / Beschlaffung der Wittiben/ schlechte Hurerey/ und da dieselbe mit Gefangenen in anbefohlenen Custodien/ oder mit wanwitzigen sinnlosen Weibes-Personen begangen. Alle solche und dergleichen Brüche und Mißhandlun-

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Erdichtung schändlicher Schmäh-Schrifften/ und wenn man dieselbe anschlägt /                      ober die findet/ und andern offenbahret. Schmähungen/ die peinlich geklaget                      werden/ und Injurien hoher befreyeten Personen/ die im Regiment sind.                      Fertigung falscher und schändlicher Briefe/ Siegel und Petschafft/ und                      Verfälschung der Briefe mit Ausleschung/ oder ander Gestalt/ auch                      ungebührliche Eröfnungen der Briefe/ und Offenbahrung des Inhalts eines Briefes                     / so desjenigen/ deme er zustehet/ Gegentheil gethan wird/ Verkauffung oder                      Versetzung eines Dinges/ so zweyen geschicht/ falsches Gezeugniß/ und wenn                      ein Richter oder Zeuge zu eines Nutz zu rathen/ oder Gezeugen corrumpiret                      werden/ Bereitung falscher Müntze/ derselben wissentliche Ausgabe /                      Schmeltzung/ Geringerung und Beschneidung/ sie sey groß oder klein/ falsche                      Gewichte oder Maaß/ so zu kaufen und verkauffen gebraucht wird/ Zerhauung oder                      Auswerffung der Mahlbäume und Mahlsteine/ Ufsetzung neuen Zolles/ Abstech- und                      Vergrabung der Teiche/ Theuermachung des Korns und andern Geträydichs /                      Ufhebung todter Cörper/ Verwahrung unsinniger Leute durch die Freunde oder aus                      Richterlichem Ambte/ Zerbrechung der Stadt- und Schloßmauren und Verderbung                      eines Ackers/ so bey nächtlicher Weile vorgenommen/ Handanlegung an die                      Eltern. Und wird unter des Ober-Richters Strafe ferner gezogen/ wenn sich                      jemand für einen Fürsten/ Grafen/ Frey-Herrn/ Ritter oder eines würdigen                      Standes ausgibt/ auch sich einen Kunstmeister/ der er doch nicht ist /                      betrieglich rühmet/ und wenn einer seinen Nahmen/ Wapen/ Gewerck oder Zeichen                      dem andern zu Schaden verändert/ und ein Amptmann üm Gifft/ Gaben oder                      Verheissung willen etwas thut/ das nicht recht ist/ oder das lässet/ daß er                      hätte thun sollen/ wie den auch heimlich Gifft und Gabe darum gegeben/ daß er                      zu einem Amptmann erkohren und erwehlet worden. Hierüber gebühret ihm zu                      rechtfertigen die Kampfer-Fleisch- und offene Wunden. Item die Wunden/ so                      erstlich Beulen seyn/ und darnach aufbrechen und Wunden werden/ gezogene                      Messer oder Waffen/ damit einer den andern verwundet/ gelämt oder erwürget /                      Mord- und Zeter-Geschrey/ wenn einer den andern morden/ oder ein Weib oder                      Magd nothzögen wolte/ Haußsuchung/ wenn jemand den andern gefänglich entsetzt                      und hält/ stossen/ treten/ braun und blau werffen/ Schwächung der Jungfrauen                     / Beschlaffung der Wittiben/ schlechte Hurerey/ und da dieselbe mit Gefangenen                      in anbefohlenen Custodien/ oder mit wanwitzigen sinnlosen Weibes-Personen                      begangen. Alle solche und dergleichen Brüche und Mißhandlun-
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[98/0114] Erdichtung schändlicher Schmäh-Schrifften/ und wenn man dieselbe anschlägt / ober die findet/ und andern offenbahret. Schmähungen/ die peinlich geklaget werden/ und Injurien hoher befreyeten Personen/ die im Regiment sind. Fertigung falscher und schändlicher Briefe/ Siegel und Petschafft/ und Verfälschung der Briefe mit Ausleschung/ oder ander Gestalt/ auch ungebührliche Eröfnungen der Briefe/ und Offenbahrung des Inhalts eines Briefes / so desjenigen/ deme er zustehet/ Gegentheil gethan wird/ Verkauffung oder Versetzung eines Dinges/ so zweyen geschicht/ falsches Gezeugniß/ und wenn ein Richter oder Zeuge zu eines Nutz zu rathen/ oder Gezeugen corrumpiret werden/ Bereitung falscher Müntze/ derselben wissentliche Ausgabe / Schmeltzung/ Geringerung und Beschneidung/ sie sey groß oder klein/ falsche Gewichte oder Maaß/ so zu kaufen und verkauffen gebraucht wird/ Zerhauung oder Auswerffung der Mahlbäume und Mahlsteine/ Ufsetzung neuen Zolles/ Abstech- und Vergrabung der Teiche/ Theuermachung des Korns und andern Geträydichs / Ufhebung todter Cörper/ Verwahrung unsinniger Leute durch die Freunde oder aus Richterlichem Ambte/ Zerbrechung der Stadt- und Schloßmauren und Verderbung eines Ackers/ so bey nächtlicher Weile vorgenommen/ Handanlegung an die Eltern. Und wird unter des Ober-Richters Strafe ferner gezogen/ wenn sich jemand für einen Fürsten/ Grafen/ Frey-Herrn/ Ritter oder eines würdigen Standes ausgibt/ auch sich einen Kunstmeister/ der er doch nicht ist / betrieglich rühmet/ und wenn einer seinen Nahmen/ Wapen/ Gewerck oder Zeichen dem andern zu Schaden verändert/ und ein Amptmann üm Gifft/ Gaben oder Verheissung willen etwas thut/ das nicht recht ist/ oder das lässet/ daß er hätte thun sollen/ wie den auch heimlich Gifft und Gabe darum gegeben/ daß er zu einem Amptmann erkohren und erwehlet worden. Hierüber gebühret ihm zu rechtfertigen die Kampfer-Fleisch- und offene Wunden. Item die Wunden/ so erstlich Beulen seyn/ und darnach aufbrechen und Wunden werden/ gezogene Messer oder Waffen/ damit einer den andern verwundet/ gelämt oder erwürget / Mord- und Zeter-Geschrey/ wenn einer den andern morden/ oder ein Weib oder Magd nothzögen wolte/ Haußsuchung/ wenn jemand den andern gefänglich entsetzt und hält/ stossen/ treten/ braun und blau werffen/ Schwächung der Jungfrauen / Beschlaffung der Wittiben/ schlechte Hurerey/ und da dieselbe mit Gefangenen in anbefohlenen Custodien/ oder mit wanwitzigen sinnlosen Weibes-Personen begangen. Alle solche und dergleichen Brüche und Mißhandlun-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 98. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/114>, abgerufen am 23.11.2024.