nicht nach dem gelinden Griechischen/ sondern strengen Sabaudischen Gebrauch und Rechten diß fals angesehen werden solten. Camerar. p 1. Hor. succis. c. 40. p. 171. Und Käyser Leo setzet in der XXXV. Novella, daß der/ so in Crimine Raptus Hand mit angeleget und geholffen/ cute tenus Tondiret werden solle. Ingleichen gebeuth Käyser Carolus Magnus, in seiner Constitution wider die Conspiranten und heimliche Aufwiegler des Volcks/ daß einer den andern zur Straffe solle pelischen/ und die Nase abschneiden/ da aber dadurch noch kein würckliche Aufruhr oder Schaden entstanden und geschehen wäre/ solten sie sich untereinander nur die Hare abscheren. Capitular. lib. 3. c. 9. de conspirat. lib. 5. c. 21. lib. 6. c. 276. Add Bart Schobingerum, in addit. ad Jaoch. Vadiani lib. 1. de Monast. & Colleg. Germ. pag. 139. tom. 3.
LVI. Daß auch bey den Sachsen solche Straffe in Gebrauch gewesen/ siehet man in den Sachsenp-Spiegel/ lib. 2. art. 13. woselbst dies Worte zu finden: Si quis in villa interdiu furtum, quod tamen tres solidos non excedit, commiserit co ipso die puniri potest in cute & crinibus: vel, ut articul. 28. loquirur, ejus crines & cutis tormentis subjiciantur, h. e. virgis caesus tondeatur, Salmuth. ad Panciroll. c. de sibula pag. 387. Item, Scultetus ipso die percutis & crinium extripationens judicabit, dict, art. 15. in princ. Welches denen Longobardern in damnatos forcipe [oder vielmehr forfice] & scopis animadvertere hieß. Saubert, de Sacrif. Veter. cap. 10. pag. 233
LVII. Manschnitte auch wohl denen zum Tod verdammeten/ ehe sie geköffet oder gehengt wurden/ die Hare ab. Nicolaus Damascenus, & Harmenopulus lib. 6. tit. 9. §. 18.
LVIII. Da die Graffen von Egmont und Horn zu Brüssel enthauptet wurden/ verboth man den Scharffrichter ausdrücklich/ ihren Leib mit keinen Finger anzurühren / wie wohl der Herzog von Momoranci bey seiner Hinrichtung solche Eitelkeinten verachtet hat. Und als er einen redlichen Menschen zu diesen Trauer-Dienst haben können/ dennoch freywillig dem Hencker die Schere/ womit man ihnen die Harekürtzen solte/ überreicht/ sprechend: Daß thue du/ es ist dein Ambt!
Erasm. Francisci, im Hohen Trauer-Saal/ c. 12.
LIX. Ferner schreibet Menoch. l. 2. de Arbitrar. Jud. Quaest. Cent. 4. cas. 392. n. 32. das Baldus, in L. Reos C. de accusat. n. 6. gelehret/ der Bart sey ein Glied an ei-
nicht nach dem gelinden Griechischen/ sondern strengen Sabaudischen Gebrauch und Rechten diß fals angesehen werden solten. Camerar. p 1. Hor. succis. c. 40. p. 171. Und Käyser Leo setzet in der XXXV. Novella, daß der/ so in Crimine Raptus Hand mit angeleget und geholffen/ cute tenus Tondiret werden solle. Ingleichen gebeuth Käyser Carolus Magnus, in seiner Constitution wider die Conspiranten und heimliche Aufwiegler des Volcks/ daß einer den andern zur Straffe solle pelischen/ und die Nase abschneiden/ da aber dadurch noch kein würckliche Aufruhr oder Schaden entstanden und geschehen wäre/ solten sie sich untereinander nur die Hare abscheren. Capitular. lib. 3. c. 9. de conspirat. lib. 5. c. 21. lib. 6. c. 276. Add Bart Schobingerum, in addit. ad Jaoch. Vadiani lib. 1. de Monast. & Colleg. Germ. pag. 139. tom. 3.
LVI. Daß auch bey den Sachsen solche Straffe in Gebrauch gewesen/ siehet man in den Sachsenp-Spiegel/ lib. 2. art. 13. woselbst dies Worte zu finden: Si quis in villa interdiu furtum, quod tamen tres solidos non excedit, commiserit co ipso die puniri potest in cute & crinibus: vel, ut articul. 28. loquirur, ejus crines & cutis tormentis subjiciantur, h. e. virgis caesus tondeatur, Salmuth. ad Panciroll. c. de sibula pag. 387. Item, Scultetus ipso die percutis & crinium extripationens judicabit, dict, art. 15. in princ. Welches denen Longobardern in damnatos forcipe [oder vielmehr forfice] & scopis animadvertere hieß. Saubert, de Sacrif. Veter. cap. 10. pag. 233
LVII. Manschnitte auch wohl denen zum Tod verdammeten/ ehe sie geköffet oder gehengt wurden/ die Hare ab. Nicolaus Damascenus, & Harmenopulus lib. 6. tit. 9. §. 18.
LVIII. Da die Graffen von Egmont und Horn zu Brüssel enthauptet wurden/ verboth man den Scharffrichter ausdrücklich/ ihren Leib mit keinen Finger anzurühren / wie wohl der Herzog von Momoranci bey seiner Hinrichtung solche Eitelkeinten verachtet hat. Und als er einen redlichen Menschen zu diesen Trauer-Dienst haben können/ dennoch freywillig dem Hencker die Schere/ womit man ihnen die Harekürtzen solte/ überreicht/ sprechend: Daß thue du/ es ist dein Ambt!
Erasm. Francisci, im Hohen Trauer-Saal/ c. 12.
LIX. Ferner schreibet Menoch. l. 2. de Arbitrar. Jud. Quaest. Cent. 4. cas. 392. n. 32. das Baldus, in L. Reos C. de accusat. n. 6. gelehret/ der Bart sey ein Glied an ei-
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f1118"n="1114"/>
nicht nach dem gelinden Griechischen/ sondern strengen Sabaudischen Gebrauch und Rechten diß fals angesehen werden solten. Camerar. p 1. Hor. succis. c. 40. p. 171. Und Käyser Leo setzet in der XXXV. Novella, daß der/ so in Crimine Raptus Hand mit angeleget und geholffen/ cute tenus Tondiret werden solle. Ingleichen gebeuth Käyser Carolus Magnus, in seiner Constitution wider die Conspiranten und heimliche Aufwiegler des Volcks/ daß einer den andern zur Straffe solle pelischen/ und die Nase abschneiden/ da aber dadurch noch kein würckliche Aufruhr oder Schaden entstanden und geschehen wäre/ solten sie sich untereinander nur die Hare abscheren. Capitular. lib. 3. c. 9. de conspirat. lib. 5. c. 21. lib. 6. c. 276. Add Bart Schobingerum, in addit. ad Jaoch. Vadiani lib. 1. de Monast. & Colleg. Germ. pag. 139. tom. 3.</p><p>LVI. Daß auch bey den Sachsen solche Straffe in Gebrauch gewesen/ siehet man in den Sachsenp-Spiegel/ lib. 2. art. 13. woselbst dies Worte zu finden: Si quis in villa interdiu furtum, quod tamen tres solidos non excedit, commiserit co ipso die puniri potest in cute & crinibus: vel, ut articul. 28. loquirur, ejus crines & cutis tormentis subjiciantur, h. e. virgis caesus tondeatur, Salmuth. ad Panciroll. c. de sibula pag. 387. Item, Scultetus ipso die percutis & crinium extripationens judicabit, dict, art. 15. in princ. Welches denen Longobardern in damnatos forcipe [oder vielmehr forfice] & scopis animadvertere hieß. Saubert, de Sacrif. Veter. cap. 10. pag. 233</p><p>LVII. Manschnitte auch wohl denen zum Tod verdammeten/ ehe sie geköffet oder gehengt wurden/ die Hare ab. Nicolaus Damascenus, & Harmenopulus lib. 6. tit. 9. §. 18.</p><p>LVIII. Da die Graffen von Egmont und Horn zu Brüssel enthauptet wurden/ verboth man den Scharffrichter ausdrücklich/ ihren Leib mit keinen Finger anzurühren / wie wohl der Herzog von Momoranci bey seiner Hinrichtung solche Eitelkeinten verachtet hat. Und als er einen redlichen Menschen zu diesen Trauer-Dienst haben können/ dennoch freywillig dem Hencker die Schere/ womit man ihnen die Harekürtzen solte/ überreicht/ sprechend: Daß thue du/ es ist dein Ambt!</p><p>Erasm. Francisci, im Hohen Trauer-Saal/ c. 12.</p><p>LIX. Ferner schreibet Menoch. l. 2. de Arbitrar. Jud. Quaest. Cent. 4. cas. 392. n. 32. das Baldus, in L. Reos C. de accusat. n. 6. gelehret/ der Bart sey ein Glied an ei-
</p></div></body></text></TEI>
[1114/1118]
nicht nach dem gelinden Griechischen/ sondern strengen Sabaudischen Gebrauch und Rechten diß fals angesehen werden solten. Camerar. p 1. Hor. succis. c. 40. p. 171. Und Käyser Leo setzet in der XXXV. Novella, daß der/ so in Crimine Raptus Hand mit angeleget und geholffen/ cute tenus Tondiret werden solle. Ingleichen gebeuth Käyser Carolus Magnus, in seiner Constitution wider die Conspiranten und heimliche Aufwiegler des Volcks/ daß einer den andern zur Straffe solle pelischen/ und die Nase abschneiden/ da aber dadurch noch kein würckliche Aufruhr oder Schaden entstanden und geschehen wäre/ solten sie sich untereinander nur die Hare abscheren. Capitular. lib. 3. c. 9. de conspirat. lib. 5. c. 21. lib. 6. c. 276. Add Bart Schobingerum, in addit. ad Jaoch. Vadiani lib. 1. de Monast. & Colleg. Germ. pag. 139. tom. 3.
LVI. Daß auch bey den Sachsen solche Straffe in Gebrauch gewesen/ siehet man in den Sachsenp-Spiegel/ lib. 2. art. 13. woselbst dies Worte zu finden: Si quis in villa interdiu furtum, quod tamen tres solidos non excedit, commiserit co ipso die puniri potest in cute & crinibus: vel, ut articul. 28. loquirur, ejus crines & cutis tormentis subjiciantur, h. e. virgis caesus tondeatur, Salmuth. ad Panciroll. c. de sibula pag. 387. Item, Scultetus ipso die percutis & crinium extripationens judicabit, dict, art. 15. in princ. Welches denen Longobardern in damnatos forcipe [oder vielmehr forfice] & scopis animadvertere hieß. Saubert, de Sacrif. Veter. cap. 10. pag. 233
LVII. Manschnitte auch wohl denen zum Tod verdammeten/ ehe sie geköffet oder gehengt wurden/ die Hare ab. Nicolaus Damascenus, & Harmenopulus lib. 6. tit. 9. §. 18.
LVIII. Da die Graffen von Egmont und Horn zu Brüssel enthauptet wurden/ verboth man den Scharffrichter ausdrücklich/ ihren Leib mit keinen Finger anzurühren / wie wohl der Herzog von Momoranci bey seiner Hinrichtung solche Eitelkeinten verachtet hat. Und als er einen redlichen Menschen zu diesen Trauer-Dienst haben können/ dennoch freywillig dem Hencker die Schere/ womit man ihnen die Harekürtzen solte/ überreicht/ sprechend: Daß thue du/ es ist dein Ambt!
Erasm. Francisci, im Hohen Trauer-Saal/ c. 12.
LIX. Ferner schreibet Menoch. l. 2. de Arbitrar. Jud. Quaest. Cent. 4. cas. 392. n. 32. das Baldus, in L. Reos C. de accusat. n. 6. gelehret/ der Bart sey ein Glied an ei-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 1114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1118>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.