den heßlichen/ nach Proportion ihrer Heßligkeit/ also giengs nun/ wer die schönste haben wolte/ der muste daß meiste Geld geben/ wer aber mit der garstigen verlieb nahm/ bekahm das meiste Geld mit ihr. Herod. lib. 1. c. 36. p. 79. & seqq. Alex. ab Alex. lib. 1. Gen. dier. c. 24. Strabo, lib. 16. Joann. oem. de morib. Legib. & ritibus omnium Gent. l. 2. de Asia c. 3. pag. 77. Eben dieses schreiben auch von den Thraciern Pompon. Mela, lib. 2. c. 2. und Solin. cap. 15.
LXXVI. Bey etlichen Völckern gewissen theils Africae, Adyrmachidae genant/ hat keine Adeliche Jungfer sich verehligen können/ biß sie ihre Jungferschafft dem Könige offerirt/ ob ihm vielleicht belieben möchte/ die Blüthe derselben zu brechen/ und der Erstlinge zugeniessen. Francisc Patric de Regno & Regis Instit. lib. 4. tit. de oblect. Herod. lib. 4. §. 122. Welches auch die Canarii also beobachten. Tiraquell. in Leg. 7. connub. Gloss. 1. p. 7. n. 62. aber dem Promneso König in Cephalenien übel bekommen/ denn als derselbe auch geboth / die Bräute seiner Unterthanen ihm zur Defloration zubringen/ hat ein Jüngling / Antenor genant/ Weibes-Kleider angezogen/ und heimlich ein Schwerd drunter verborgen/ auch den Tyrannen in seinem Bert erstochen/ welches ihm zu solcher Ehre und Ruhm hinaus geschlagen/ daß er von den gemeinen Volck zu ihren General und Heer-Führer angenommen/ ihm auch das schöne Mädgen/ um derentwillen er diese That vollbracht/ zur Ehe gegeben worden. Heraclides in Polyticis. Dergleichen Gebrauch soll in Königreich Schottland vor diesen gewesen/ und von den Heydnischen König Eveno III. eingeführet worden seyn/ daß die verlobten Jungfern denen vornehmsten Herrn des Landes/ deren Unterthanen sie waren / musten überliefert werden/ ehe sie einem Mann beygeleget worden. Leges Regiae Scot. ib. 4. c. 31. Buchanan, hist. Scot. lib. 4. & 7. Doch haben sie zu Zeiten des Königs Malcolini III. in Schottland Anno Christi 1096. oder wie etliche wollen 1057. der diesen schändlichen Gebrauch abgeschaffet/ ein gewisses Geld pro redemtione virginitatis geben müssen. Ex Hector. Boeth l. 12. Klock. de AErario l. 2. c. 146. n. 27. welches auf eine Marck Silber kommen und noch Marcheta mulierum genennet wird Zeil. Epist 636. Et aureo Pudicitiam redimere nupturam quoque tradit Polyd. Virgil. lib. 10. Hist. Angl. Die Volsinienser haben ihre Töchter/ ehe sie den Bräutigam beyge eget worden / ihren Knechten zu defloriren übergeben. Alex. ab Alex. lib. 1. c. 24 Gen. dier. Medi Deae Anatidi filias consecrant, ibi prostrata pudicitia mox maritis traduntur, Tiraquell. in 7. leg. connub. Gloss. 1. part. 7. n. 6. Turpe & illicitum quoque erat pactum, quod Canonicis & Comitibus
den heßlichen/ nach Proportion ihrer Heßligkeit/ also giengs nun/ wer die schönste haben wolte/ der muste daß meiste Geld geben/ wer aber mit der garstigen verlieb nahm/ bekahm das meiste Geld mit ihr. Herod. lib. 1. c. 36. p. 79. & seqq. Alex. ab Alex. lib. 1. Gen. dier. c. 24. Strabo, lib. 16. Joann. oem. de morib. Legib. & ritibus omnium Gent. l. 2. de Asia c. 3. pag. 77. Eben dieses schreiben auch von den Thraciern Pompon. Mela, lib. 2. c. 2. und Solin. cap. 15.
LXXVI. Bey etlichen Völckern gewissen theils Africae, Adyrmachidae genant/ hat keine Adeliche Jungfer sich verehligen können/ biß sie ihre Jungferschafft dem Könige offerirt/ ob ihm vielleicht belieben möchte/ die Blüthe derselben zu brechen/ und der Erstlinge zugeniessen. Francisc Patric de Regno & Regis Instit. lib. 4. tit. de oblect. Herod. lib. 4. §. 122. Welches auch die Canarii also beobachten. Tiraquell. in Leg. 7. connub. Gloss. 1. p. 7. n. 62. aber dem Promneso König in Cephalenien übel bekommen/ denn als derselbe auch geboth / die Bräute seiner Unterthanen ihm zur Defloration zubringen/ hat ein Jüngling / Antenor genant/ Weibes-Kleider angezogen/ und heimlich ein Schwerd drunter verborgen/ auch den Tyrannen in seinem Bert erstochen/ welches ihm zu solcher Ehre und Ruhm hinaus geschlagen/ daß er von den gemeinen Volck zu ihren General und Heer-Führer angenommen/ ihm auch das schöne Mädgen/ um derentwillen er diese That vollbracht/ zur Ehe gegeben worden. Heraclides in Polyticis. Dergleichen Gebrauch soll in Königreich Schottland vor diesen gewesen/ und von den Heydnischen König Eveno III. eingeführet worden seyn/ daß die verlobten Jungfern denen vornehmsten Herrn des Landes/ deren Unterthanen sie waren / musten überliefert werden/ ehe sie einem Mann beygeleget worden. Leges Regiae Scot. ib. 4. c. 31. Buchanan, hist. Scot. lib. 4. & 7. Doch haben sie zu Zeiten des Königs Malcolini III. in Schottland Anno Christi 1096. oder wie etliche wollen 1057. der diesen schändlichen Gebrauch abgeschaffet/ ein gewisses Geld pro redemtione virginitatis geben müssen. Ex Hector. Boeth l. 12. Klock. de AErario l. 2. c. 146. n. 27. welches auf eine Marck Silber kommen und noch Marcheta mulierum genennet wird Zeil. Epist 636. Et aureo Pudicitiam redimere nupturam quoque tradit Polyd. Virgil. lib. 10. Hist. Angl. Die Volsinienser haben ihre Töchter/ ehe sie den Bräutigam beyge eget worden / ihren Knechten zu defloriren übergeben. Alex. ab Alex. lib. 1. c. 24 Gen. dier. Medi Deae Anatidi filias consecrant, ibi prostrata pudicitia mox maritis traduntur, Tiraquell. in 7. leg. connub. Gloss. 1. part. 7. n. 6. Turpe & illicitum quoque erat pactum, quod Canonicis & Comitibus
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f1064"n="1058"/>
den heßlichen/ nach Proportion ihrer Heßligkeit/ also giengs nun/ wer die schönste haben wolte/ der muste daß meiste Geld geben/ wer aber mit der garstigen verlieb nahm/ bekahm das meiste Geld mit ihr. Herod. lib. 1. c. 36. p. 79. & seqq. Alex. ab Alex. lib. 1. Gen. dier. c. 24. Strabo, lib. 16. Joann. oem. de morib. Legib. & ritibus omnium Gent. l. 2. de Asia c. 3. pag. 77. Eben dieses schreiben auch von den Thraciern Pompon. Mela, lib. 2. c. 2. und Solin. cap. 15.</p><p>LXXVI. Bey etlichen Völckern gewissen theils Africae, Adyrmachidae genant/ hat keine Adeliche Jungfer sich verehligen können/ biß sie ihre Jungferschafft dem Könige offerirt/ ob ihm vielleicht belieben möchte/ die Blüthe derselben zu brechen/ und der Erstlinge zugeniessen. Francisc Patric de Regno & Regis Instit. lib. 4. tit. de oblect. Herod. lib. 4. §. 122. Welches auch die Canarii also beobachten. Tiraquell. in Leg. 7. connub. Gloss. 1. p. 7. n. 62. aber dem Promneso König in Cephalenien übel bekommen/ denn als derselbe auch geboth / die Bräute seiner Unterthanen ihm zur Defloration zubringen/ hat ein Jüngling / Antenor genant/ Weibes-Kleider angezogen/ und heimlich ein Schwerd drunter verborgen/ auch den Tyrannen in seinem Bert erstochen/ welches ihm zu solcher Ehre und Ruhm hinaus geschlagen/ daß er von den gemeinen Volck zu ihren General und Heer-Führer angenommen/ ihm auch das schöne Mädgen/ um derentwillen er diese That vollbracht/ zur Ehe gegeben worden. Heraclides in Polyticis. Dergleichen Gebrauch soll in Königreich Schottland vor diesen gewesen/ und von den Heydnischen König Eveno III. eingeführet worden seyn/ daß die verlobten Jungfern denen vornehmsten Herrn des Landes/ deren Unterthanen sie waren / musten überliefert werden/ ehe sie einem Mann beygeleget worden. Leges Regiae Scot. ib. 4. c. 31. Buchanan, hist. Scot. lib. 4. & 7. Doch haben sie zu Zeiten des Königs Malcolini III. in Schottland Anno Christi 1096. oder wie etliche wollen 1057. der diesen schändlichen Gebrauch abgeschaffet/ ein gewisses Geld pro redemtione virginitatis geben müssen. Ex Hector. Boeth l. 12. Klock. de AErario l. 2. c. 146. n. 27. welches auf eine Marck Silber kommen und noch Marcheta mulierum genennet wird Zeil. Epist 636. Et aureo Pudicitiam redimere nupturam quoque tradit Polyd. Virgil. lib. 10. Hist. Angl. Die Volsinienser haben ihre Töchter/ ehe sie den Bräutigam beyge eget worden / ihren Knechten zu defloriren übergeben. Alex. ab Alex. lib. 1. c. 24 Gen. dier. Medi Deae Anatidi filias consecrant, ibi prostrata pudicitia mox maritis traduntur, Tiraquell. in 7. leg. connub. Gloss. 1. part. 7. n. 6. Turpe & illicitum quoque erat pactum, quod Canonicis & Comitibus
</p></div></body></text></TEI>
[1058/1064]
den heßlichen/ nach Proportion ihrer Heßligkeit/ also giengs nun/ wer die schönste haben wolte/ der muste daß meiste Geld geben/ wer aber mit der garstigen verlieb nahm/ bekahm das meiste Geld mit ihr. Herod. lib. 1. c. 36. p. 79. & seqq. Alex. ab Alex. lib. 1. Gen. dier. c. 24. Strabo, lib. 16. Joann. oem. de morib. Legib. & ritibus omnium Gent. l. 2. de Asia c. 3. pag. 77. Eben dieses schreiben auch von den Thraciern Pompon. Mela, lib. 2. c. 2. und Solin. cap. 15.
LXXVI. Bey etlichen Völckern gewissen theils Africae, Adyrmachidae genant/ hat keine Adeliche Jungfer sich verehligen können/ biß sie ihre Jungferschafft dem Könige offerirt/ ob ihm vielleicht belieben möchte/ die Blüthe derselben zu brechen/ und der Erstlinge zugeniessen. Francisc Patric de Regno & Regis Instit. lib. 4. tit. de oblect. Herod. lib. 4. §. 122. Welches auch die Canarii also beobachten. Tiraquell. in Leg. 7. connub. Gloss. 1. p. 7. n. 62. aber dem Promneso König in Cephalenien übel bekommen/ denn als derselbe auch geboth / die Bräute seiner Unterthanen ihm zur Defloration zubringen/ hat ein Jüngling / Antenor genant/ Weibes-Kleider angezogen/ und heimlich ein Schwerd drunter verborgen/ auch den Tyrannen in seinem Bert erstochen/ welches ihm zu solcher Ehre und Ruhm hinaus geschlagen/ daß er von den gemeinen Volck zu ihren General und Heer-Führer angenommen/ ihm auch das schöne Mädgen/ um derentwillen er diese That vollbracht/ zur Ehe gegeben worden. Heraclides in Polyticis. Dergleichen Gebrauch soll in Königreich Schottland vor diesen gewesen/ und von den Heydnischen König Eveno III. eingeführet worden seyn/ daß die verlobten Jungfern denen vornehmsten Herrn des Landes/ deren Unterthanen sie waren / musten überliefert werden/ ehe sie einem Mann beygeleget worden. Leges Regiae Scot. ib. 4. c. 31. Buchanan, hist. Scot. lib. 4. & 7. Doch haben sie zu Zeiten des Königs Malcolini III. in Schottland Anno Christi 1096. oder wie etliche wollen 1057. der diesen schändlichen Gebrauch abgeschaffet/ ein gewisses Geld pro redemtione virginitatis geben müssen. Ex Hector. Boeth l. 12. Klock. de AErario l. 2. c. 146. n. 27. welches auf eine Marck Silber kommen und noch Marcheta mulierum genennet wird Zeil. Epist 636. Et aureo Pudicitiam redimere nupturam quoque tradit Polyd. Virgil. lib. 10. Hist. Angl. Die Volsinienser haben ihre Töchter/ ehe sie den Bräutigam beyge eget worden / ihren Knechten zu defloriren übergeben. Alex. ab Alex. lib. 1. c. 24 Gen. dier. Medi Deae Anatidi filias consecrant, ibi prostrata pudicitia mox maritis traduntur, Tiraquell. in 7. leg. connub. Gloss. 1. part. 7. n. 6. Turpe & illicitum quoque erat pactum, quod Canonicis & Comitibus
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 1058. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1064>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.