Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

XLIII. Hertzog Albrecht zu Sachsen ward DEXTRA IMPERII darum genennet/ weil Käyser Maximilianus I. durch ihn viele Siege und Schlachten erhalten.

XLIV. Bey den Alten Teutschen war die Uberreichung eines Handschues ein Zeichen und Pfanb ihrer Ehre/ Treu und Glaubens/ wie bey den Römern die Aushändigung eines Ringes.

Gödelmann, de Lamiis & Sagis lib. 3. c. 5. subn. 27.

Drum wenn Käyser und Könige bey Schliessung des Friedens/ Aufrichtung der Bündnisse/ und andern Handlungen nicht zugegen seyn konten/ schickten sie ihren Handschue.

Camerar. hor succis. cent. 1. c. 35. pag. 164. D. Stryke, de jure sensuum, dissert. 7. c. 1. n. 46.

Dergleichen geschahe auch sonderlich unter den Sachsen/ bey den Schänck-Ubergab- und Abtretung der liegenden Güther.

Gryphiand. de Weichbild Saxon. c. 74. n. 10.

Bey den Teutschen/ wenn sie alten Gebrauch nach/ durch einen Zweykampf ihr Recht ausführen wolten/ schickte oder wurf einer dem andern seinen Handschue zu.

Gödelmann. dict. loc. Rittershus. Part. Feud. lib. 2. c. ult. p. 35.

Wenn man vor Zeiten Städte bauete/ oder Märckte machte/ wurde ein Creutz auf den Marckt gesetzet/ daß man sahe/ daß das Weichfried [Stat-Recht] da war / man hengte auch daselbst des Königs Hand-Schue dran/ anzuzeigen/ daß es des Könzgs Wille sey.

Gryphiander. d. loc. Rittershus. de jure Asyl. p. 47.

Bey dem Creutz ward zu vernehmen gegegeben Gottes Friede von St. Peters wegen / [oder die Geistliche Gerichte.] Durch den Hand-Schue aber die Weltliche Gerichte.

Weichbild/ art. 9. Gryphiand. cit. c. 4. n. 4. Speidel[unleserliches Material]in spec. jur. v. Handschue/ pag. 567.

XLV. Vor Alters setzten Käyser/ Könige und andere grosse Herren ihre Nahmen nicht unter die Briefliche Urkunden/ so ausgefertiget wurden/ sondern nur ein gewisses Hand-Zeichen oder Hand-Mahl/ als etwan einen gewissen in einander geschrenckten Zug/ Creutz oder einander dergleichen Ken-Zeichen. Speidel. in spec. jur. v. Hand-Zeichen pag. 570.

XLIII. Hertzog Albrecht zu Sachsen ward DEXTRA IMPERII darum genennet/ weil Käyser Maximilianus I. durch ihn viele Siege und Schlachten erhalten.

XLIV. Bey den Alten Teutschen war die Uberreichung eines Handschues ein Zeichen und Pfanb ihrer Ehre/ Treu und Glaubens/ wie bey den Römern die Aushändigung eines Ringes.

Gödelmann, de Lamiis & Sagis lib. 3. c. 5. subn. 27.

Drum wenn Käyser und Könige bey Schliessung des Friedens/ Aufrichtung der Bündnisse/ und andern Handlungen nicht zugegen seyn konten/ schickten sie ihren Handschue.

Camerar. hor succis. cent. 1. c. 35. pag. 164. D. Stryke, de jure sensuum, dissert. 7. c. 1. n. 46.

Dergleichen geschahe auch sonderlich unter den Sachsen/ bey den Schänck-Ubergab- und Abtretung der liegenden Güther.

Gryphiand. de Weichbild Saxon. c. 74. n. 10.

Bey den Teutschen/ wenn sie alten Gebrauch nach/ durch einen Zweykampf ihr Recht ausführen wolten/ schickte oder wurf einer dem andern seinen Handschue zu.

Gödelmann. dict. loc. Rittershus. Part. Feud. lib. 2. c. ult. p. 35.

Wenn man vor Zeiten Städte bauete/ oder Märckte machte/ wurde ein Creutz auf den Marckt gesetzet/ daß man sahe/ daß das Weichfried [Stat-Recht] da war / man hengte auch daselbst des Königs Hand-Schue dran/ anzuzeigen/ daß es des Könzgs Wille sey.

Gryphiander. d. loc. Rittershus. de jure Asyl. p. 47.

Bey dem Creutz ward zu vernehmen gegegeben Gottes Friede von St. Peters wegen / [oder die Geistliche Gerichte.] Durch den Hand-Schue aber die Weltliche Gerichte.

Weichbild/ art. 9. Gryphiand. cit. c. 4. n. 4. Speidel[unleserliches Material]in spec. jur. v. Handschue/ pag. 567.

XLV. Vor Alters setzten Käyser/ Könige und andere grosse Herren ihre Nahmen nicht unter die Briefliche Urkunden/ so ausgefertiget wurden/ sondern nur ein gewisses Hand-Zeichen oder Hand-Mahl/ als etwan einen gewissen in einander geschrenckten Zug/ Creutz oder einander dergleichen Ken-Zeichen. Speidel. in spec. jur. v. Hand-Zeichen pag. 570.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f1010" n="1004"/>
        <p>XLIII. Hertzog Albrecht zu Sachsen ward DEXTRA IMPERII darum genennet/ weil                      Käyser Maximilianus I. durch ihn viele Siege und Schlachten erhalten.</p>
        <p>XLIV. Bey den Alten Teutschen war die Uberreichung eines Handschues ein Zeichen                      und Pfanb ihrer Ehre/ Treu und Glaubens/ wie bey den Römern die Aushändigung                      eines Ringes.</p>
        <p>Gödelmann, de Lamiis &amp; Sagis lib. 3. c. 5. subn. 27.</p>
        <p>Drum wenn Käyser und Könige bey Schliessung des Friedens/ Aufrichtung der                      Bündnisse/ und andern Handlungen nicht zugegen seyn konten/ schickten sie                      ihren Handschue.</p>
        <p>Camerar. hor succis. cent. 1. c. 35. pag. 164. D. Stryke, de jure sensuum,                      dissert. 7. c. 1. n. 46.</p>
        <p>Dergleichen geschahe auch sonderlich unter den Sachsen/ bey den Schänck-Ubergab-                      und Abtretung der liegenden Güther.</p>
        <p>Gryphiand. de Weichbild Saxon. c. 74. n. 10.</p>
        <p>Bey den Teutschen/ wenn sie alten Gebrauch nach/ durch einen Zweykampf ihr                      Recht ausführen wolten/ schickte oder wurf einer dem andern seinen Handschue                      zu.</p>
        <p>Gödelmann. dict. loc. Rittershus. Part. Feud. lib. 2. c. ult. p. 35.</p>
        <p>Wenn man vor Zeiten Städte bauete/ oder Märckte machte/ wurde ein Creutz auf                      den Marckt gesetzet/ daß man sahe/ daß das Weichfried [Stat-Recht] da war /                      man hengte auch daselbst des Königs Hand-Schue dran/ anzuzeigen/ daß es des                      Könzgs Wille sey.</p>
        <p>Gryphiander. d. loc. Rittershus. de jure Asyl. p. 47.</p>
        <p>Bey dem Creutz ward zu vernehmen gegegeben Gottes Friede von St. Peters wegen /                      [oder die Geistliche Gerichte.] Durch den Hand-Schue aber die Weltliche                      Gerichte.</p>
        <p>Weichbild/ art. 9. Gryphiand. cit. c. 4. n. 4. Speidel<gap reason="illegible"/>in spec. jur. v.                      Handschue/ pag. 567.</p>
        <p>XLV. Vor Alters setzten Käyser/ Könige und andere grosse Herren ihre Nahmen                      nicht unter die Briefliche Urkunden/ so ausgefertiget wurden/ sondern nur ein                      gewisses Hand-Zeichen oder Hand-Mahl/ als etwan einen gewissen in einander                      geschrenckten Zug/ Creutz oder einander dergleichen Ken-Zeichen. Speidel. in                      spec. jur. v. Hand-Zeichen pag. 570.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[1004/1010] XLIII. Hertzog Albrecht zu Sachsen ward DEXTRA IMPERII darum genennet/ weil Käyser Maximilianus I. durch ihn viele Siege und Schlachten erhalten. XLIV. Bey den Alten Teutschen war die Uberreichung eines Handschues ein Zeichen und Pfanb ihrer Ehre/ Treu und Glaubens/ wie bey den Römern die Aushändigung eines Ringes. Gödelmann, de Lamiis & Sagis lib. 3. c. 5. subn. 27. Drum wenn Käyser und Könige bey Schliessung des Friedens/ Aufrichtung der Bündnisse/ und andern Handlungen nicht zugegen seyn konten/ schickten sie ihren Handschue. Camerar. hor succis. cent. 1. c. 35. pag. 164. D. Stryke, de jure sensuum, dissert. 7. c. 1. n. 46. Dergleichen geschahe auch sonderlich unter den Sachsen/ bey den Schänck-Ubergab- und Abtretung der liegenden Güther. Gryphiand. de Weichbild Saxon. c. 74. n. 10. Bey den Teutschen/ wenn sie alten Gebrauch nach/ durch einen Zweykampf ihr Recht ausführen wolten/ schickte oder wurf einer dem andern seinen Handschue zu. Gödelmann. dict. loc. Rittershus. Part. Feud. lib. 2. c. ult. p. 35. Wenn man vor Zeiten Städte bauete/ oder Märckte machte/ wurde ein Creutz auf den Marckt gesetzet/ daß man sahe/ daß das Weichfried [Stat-Recht] da war / man hengte auch daselbst des Königs Hand-Schue dran/ anzuzeigen/ daß es des Könzgs Wille sey. Gryphiander. d. loc. Rittershus. de jure Asyl. p. 47. Bey dem Creutz ward zu vernehmen gegegeben Gottes Friede von St. Peters wegen / [oder die Geistliche Gerichte.] Durch den Hand-Schue aber die Weltliche Gerichte. Weichbild/ art. 9. Gryphiand. cit. c. 4. n. 4. Speidel_ in spec. jur. v. Handschue/ pag. 567. XLV. Vor Alters setzten Käyser/ Könige und andere grosse Herren ihre Nahmen nicht unter die Briefliche Urkunden/ so ausgefertiget wurden/ sondern nur ein gewisses Hand-Zeichen oder Hand-Mahl/ als etwan einen gewissen in einander geschrenckten Zug/ Creutz oder einander dergleichen Ken-Zeichen. Speidel. in spec. jur. v. Hand-Zeichen pag. 570.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1010
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 1004. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1010>, abgerufen am 25.11.2024.