stand für meineydig und falsche Zeugen gehalten/ und ihm hierüm die rechte Hand abgehauen.
Lehmann. in der Speyrischen Chronic. lib. 2. c. 30.
CCXLIII. Hieher gehören auch die Sortilegia, wenn sie den Diebstahl ausmachen wolten vel per Astrolabii inspectionem, vel per CRIBRUM ET FORFICES, wenn sie das Sieb lauffen lassen/ invocatis perperam Divis, qvibus vulgus maxime abutitur.
Petr. Gregor. Tholosan. Syntagm. Jur. Univ. lib. 48. c. 14. n. 8.vide qvoqve, qvae habet Michael Freudius in Gewissens-Fragen von Hexen qvaest. 363. & 364.
CCXLIV. Dionysius Halicarnassaeus lib. 2. Antiqvit. Roman. pag. 195. gedencket einer Vestalischen Nonnen/ Tucia genannt/ welche ihre Unschuld darzuthun in einen durchlöcherten Siebe Wasser aus der Tyber geschöpffet/ solches ein ziemlich Fleck fort getragen/ daß kein Tropfen heraus gegangen/ und solches zu den Füssen der Pontificum ausgegossen. Es hat sich aber/ wie dieses geschehen / ihr Ankläger nirgends mehr finden oder antreffen lassen. Q. Claudia. auch eine aus obiben Orden/ ward berüchtiget/ als ob sie unkeusch gelebet hätte/ die bewiese ihre Unschuld dergestalt/ daß sie ein grosses Schiff zu Rom/ welches weder von Menschen noch Vieh aus der Tyber ans Land gebracht werden konte / gantz leicht mit ihren Gürtel herbey zog.
Livius lib. 2. de bello Punico. Ovid. in Faltis.
Und Cicero lib. 1. de divinatione schreibet von dem Actio Navio Augure, daß derselbe zu seiner Exculpation einen Wetzstein mit einen Messer von einander geschnitten.
CCXLV. Endlich ist auch die Wasser-Probe der Hexen nicht zu vergessen/ welche vor diesen in Italien/ Hispanien/ Franckreich/ Nieberland/ und gantz Teutschland üblich gewesen/ mit der es also zugieng: Wenn eine Manns-Person oder Weibesbild/ der Hexerey halber/ verdächtig war/ nahm man dieselbe/ ohne weitere Nachforschung/ beym Kopf/ führete sie ausserhalb der Stadt/ oder des Dorfs/ band ihnen den rechten Daumen an den lincken grossen Zehen/ und den lincken Daumen an den rechten grossen Zehen/ und also Creutzweise über einander / legte sie gantz leise oder mählig in ein kaltes fliessendes Wasser/ oder in einen Teich/ suncken sie unter/ hielte man sie vor unschuldig/ schwummen sie aber/ als die Gänse oder Endten empor/ wurden sie vor Hexen gehalten/ auf die Voller geworffen/ und gepeiniget/ biß sie bekandten.
stand für meineydig und falsche Zeugen gehalten/ und ihm hierüm die rechte Hand abgehauen.
Lehmann. in der Speyrischen Chronic. lib. 2. c. 30.
CCXLIII. Hieher gehören auch die Sortilegia, wenn sie den Diebstahl ausmachen wolten vel per Astrolabii inspectionem, vel per CRIBRUM ET FORFICES, wenn sie das Sieb lauffen lassen/ invocatis perperam Divis, qvibus vulgus maximè abutitur.
Petr. Gregor. Tholosan. Syntagm. Jur. Univ. lib. 48. c. 14. n. 8.vide qvoqve, qvae habet Michael Freudius in Gewissens-Fragen von Hexen qvaest. 363. & 364.
CCXLIV. Dionysius Halicarnassaeus lib. 2. Antiqvit. Roman. pag. 195. gedencket einer Vestalischen Nonnen/ Tucia genannt/ welche ihre Unschuld darzuthun in einen durchlöcherten Siebe Wasser aus der Tyber geschöpffet/ solches ein ziemlich Fleck fort getragen/ daß kein Tropfen heraus gegangen/ und solches zu den Füssen der Pontificum ausgegossen. Es hat sich aber/ wie dieses geschehen / ihr Ankläger nirgends mehr finden oder antreffen lassen. Q. Claudia. auch eine aus obiben Orden/ ward berüchtiget/ als ob sie unkeusch gelebet hätte/ die bewiese ihre Unschuld dergestalt/ daß sie ein grosses Schiff zu Rom/ welches weder von Menschen noch Vieh aus der Tyber ans Land gebracht werden konte / gantz leicht mit ihren Gürtel herbey zog.
Livius lib. 2. de bello Punico. Ovid. in Faltis.
Und Cicero lib. 1. de divinatione schreibet von dem Actio Navio Augure, daß derselbe zu seiner Exculpation einen Wetzstein mit einen Messer von einander geschnitten.
CCXLV. Endlich ist auch die Wasser-Probe der Hexen nicht zu vergessen/ welche vor diesen in Italien/ Hispanien/ Franckreich/ Nieberland/ und gantz Teutschland üblich gewesen/ mit der es also zugieng: Wenn eine Manns-Person oder Weibesbild/ der Hexerey halber/ verdächtig war/ nahm man dieselbe/ ohne weitere Nachforschung/ beym Kopf/ führete sie ausserhalb der Stadt/ oder des Dorfs/ band ihnen den rechten Daumen an den lincken grossen Zehen/ und den lincken Daumen an den rechten grossen Zehen/ und also Creutzweise über einander / legte sie gantz leise oder mählig in ein kaltes fliessendes Wasser/ oder in einen Teich/ suncken sie unter/ hielte man sie vor unschuldig/ schwummen sie aber/ als die Gänse oder Endten empor/ wurden sie vor Hexen gehalten/ auf die Voller geworffen/ und gepeiniget/ biß sie bekandten.
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stand für meineydig und falsche Zeugen gehalten/ und ihm hierüm die rechte Hand abgehauen.</p><p>Lehmann. in der Speyrischen Chronic. lib. 2. c. 30.</p><p>CCXLIII. Hieher gehören auch die Sortilegia, wenn sie den Diebstahl ausmachen wolten vel per Astrolabii inspectionem, vel per CRIBRUM ET FORFICES, wenn sie das Sieb lauffen lassen/ invocatis perperam Divis, qvibus vulgus maximè abutitur.</p><l>Petr. Gregor. Tholosan. Syntagm. Jur. Univ. lib. 48. c. 14. n. 8.</l><l>vide qvoqve, qvae habet Michael Freudius in Gewissens-Fragen von Hexen qvaest. 363. & 364.</l><p>CCXLIV. Dionysius Halicarnassaeus lib. 2. Antiqvit. Roman. pag. 195. gedencket einer Vestalischen Nonnen/ Tucia genannt/ welche ihre Unschuld darzuthun in einen durchlöcherten Siebe Wasser aus der Tyber geschöpffet/ solches ein ziemlich Fleck fort getragen/ daß kein Tropfen heraus gegangen/ und solches zu den Füssen der Pontificum ausgegossen. Es hat sich aber/ wie dieses geschehen / ihr Ankläger nirgends mehr finden oder antreffen lassen. Q. Claudia. auch eine aus obiben Orden/ ward berüchtiget/ als ob sie unkeusch gelebet hätte/ die bewiese ihre Unschuld dergestalt/ daß sie ein grosses Schiff zu Rom/ welches weder von Menschen noch Vieh aus der Tyber ans Land gebracht werden konte / gantz leicht mit ihren Gürtel herbey zog.</p><p>Livius lib. 2. de bello Punico. Ovid. in Faltis.</p><p>Und Cicero lib. 1. de divinatione schreibet von dem Actio Navio Augure, daß derselbe zu seiner Exculpation einen Wetzstein mit einen Messer von einander geschnitten.</p><p>CCXLV. Endlich ist auch die Wasser-Probe der Hexen nicht zu vergessen/ welche vor diesen in Italien/ Hispanien/ Franckreich/ Nieberland/ und gantz Teutschland üblich gewesen/ mit der es also zugieng: Wenn eine Manns-Person oder Weibesbild/ der Hexerey halber/ verdächtig war/ nahm man dieselbe/ ohne weitere Nachforschung/ beym Kopf/ führete sie ausserhalb der Stadt/ oder des Dorfs/ band ihnen den rechten Daumen an den lincken grossen Zehen/ und den lincken Daumen an den rechten grossen Zehen/ und also Creutzweise über einander / legte sie gantz leise oder mählig in ein kaltes fliessendes Wasser/ oder in einen Teich/ suncken sie unter/ hielte man sie vor unschuldig/ schwummen sie aber/ als die Gänse oder Endten empor/ wurden sie vor Hexen gehalten/ auf die Voller geworffen/ und gepeiniget/ biß sie bekandten.</p></div></body></text></TEI>
[85/0101]
stand für meineydig und falsche Zeugen gehalten/ und ihm hierüm die rechte Hand abgehauen.
Lehmann. in der Speyrischen Chronic. lib. 2. c. 30.
CCXLIII. Hieher gehören auch die Sortilegia, wenn sie den Diebstahl ausmachen wolten vel per Astrolabii inspectionem, vel per CRIBRUM ET FORFICES, wenn sie das Sieb lauffen lassen/ invocatis perperam Divis, qvibus vulgus maximè abutitur.
Petr. Gregor. Tholosan. Syntagm. Jur. Univ. lib. 48. c. 14. n. 8. vide qvoqve, qvae habet Michael Freudius in Gewissens-Fragen von Hexen qvaest. 363. & 364. CCXLIV. Dionysius Halicarnassaeus lib. 2. Antiqvit. Roman. pag. 195. gedencket einer Vestalischen Nonnen/ Tucia genannt/ welche ihre Unschuld darzuthun in einen durchlöcherten Siebe Wasser aus der Tyber geschöpffet/ solches ein ziemlich Fleck fort getragen/ daß kein Tropfen heraus gegangen/ und solches zu den Füssen der Pontificum ausgegossen. Es hat sich aber/ wie dieses geschehen / ihr Ankläger nirgends mehr finden oder antreffen lassen. Q. Claudia. auch eine aus obiben Orden/ ward berüchtiget/ als ob sie unkeusch gelebet hätte/ die bewiese ihre Unschuld dergestalt/ daß sie ein grosses Schiff zu Rom/ welches weder von Menschen noch Vieh aus der Tyber ans Land gebracht werden konte / gantz leicht mit ihren Gürtel herbey zog.
Livius lib. 2. de bello Punico. Ovid. in Faltis.
Und Cicero lib. 1. de divinatione schreibet von dem Actio Navio Augure, daß derselbe zu seiner Exculpation einen Wetzstein mit einen Messer von einander geschnitten.
CCXLV. Endlich ist auch die Wasser-Probe der Hexen nicht zu vergessen/ welche vor diesen in Italien/ Hispanien/ Franckreich/ Nieberland/ und gantz Teutschland üblich gewesen/ mit der es also zugieng: Wenn eine Manns-Person oder Weibesbild/ der Hexerey halber/ verdächtig war/ nahm man dieselbe/ ohne weitere Nachforschung/ beym Kopf/ führete sie ausserhalb der Stadt/ oder des Dorfs/ band ihnen den rechten Daumen an den lincken grossen Zehen/ und den lincken Daumen an den rechten grossen Zehen/ und also Creutzweise über einander / legte sie gantz leise oder mählig in ein kaltes fliessendes Wasser/ oder in einen Teich/ suncken sie unter/ hielte man sie vor unschuldig/ schwummen sie aber/ als die Gänse oder Endten empor/ wurden sie vor Hexen gehalten/ auf die Voller geworffen/ und gepeiniget/ biß sie bekandten.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/101>, abgerufen am 24.11.2024.
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