XXII. Bischoff Dustau/ da ihm Cduart König in Engelland/ gewöhnlichen Brauch nach/ empfangen wolte/ und die Hand both/ wolte die Seine nicht eins hlagen / sondern zog sie zurück/ und sagte: Ihr gewissen-loser Mann dürft euch noch unterstehen/ mit euren Hurenfleisch meine Faust zuberühren/ da ihr doch einer GOtt verlobten Closter-Jungfer/ gantz unerhörter Weise/ Gewalt angethan! Ich begehre mit solchen Leuthen keine Freundschafft/ die Christi Feinde sind.
M. Stiefler/ in Geistl. Hist. Schatz/ c. 11. p. 611.
XXIII. Eine stoltze Edelfrau/ als sie einsten ihre Land-Güther besichtiget / entboth dem Pfarrer/ er solte nicht eher lassen ausleuten/ als biß sie selbst zur Stelle kähme. Wie sie aber des Putzes halber zulange ausblieb/ verrichtete der Pfarrer dennoch den Gottesdienst. Als nun diese gefahren kam/ begegneten ihr die Leute/ so aus der Kirchen heimglengen. Drauf machte sie sich voller Zorn in die Kirche/ und gab dem Pfarrer eine Ohrfeige/ sagende: soltestu Pfaff deine Lehns-Frau nicht besser respectiren? Aber kurtz hernach gebahr sie eine Tochter/ welche nur eine Hand hatte.
Quirin Kuhlmann, im 519. Tugend-Blat.
XXIV. Und ob wohl D. Chilan König/ in processu, cap. 138. §. begebe es sich aber sc. in Zweiffel ziehen will/ daß von wegen bößlicher Verwundung die Abhauung der Hand/ bevorab nach Sächsischen Rechten/ jetzo mehr in Ubung stehe/ dem auch Theodor. in Colleg. Crim. D. 10. th. 2. lit. G. mit beyzustimmen scheinet: Item Matth Wesenbec. in paratit. ff. ad L. Cornel. de Sicar. n. 18 qui putat, hanc poenam, ceu peregrinam, ac saepe & ipso capitali supplicio acerbiorem, in pronunciando non observandam, sed hujus loco relegationem perpetuam, damnationem ad remos, vel deportationem decernendam esse; So ist doch mehr als zuwar/ daß solche Straffe noch die Stunde gebräuchlich ist/ werden auch durch die P. H. G. Ordn art. 159. Item das Sächß. Land-Recht/ lib. 1. art. 66. & lib. 2. art. 16. verb. wer den andern lähmet/ oder verwundet/ wird er dessen überwunden/ man schläget ihnen die Hand ab. & lib. 3. art. 50. Wo ein Mann sein Leib oder seine Hand verwircket sc. Item durch die Worte der Chur-Sächß. Constitution 8. 1. 12. und 13. part. 4. als mit Faust abhauen/ Staupenschlagen sc. überzeuget und überwiesen: Zumahl da die Schöppen-Stühle bey vorkommenden Fällen auch drauf prechen/ bevorab wenn jemand sich erkühnet/ an einen privilegirten oder gefrey-
Roch/ in der Böhmischen Chronic. pag. 90.
XXII. Bischoff Dustau/ da ihm Cduart König in Engelland/ gewöhnlichen Brauch nach/ empfangen wolte/ und die Hand both/ wolte die Seine nicht eins hlagen / sondern zog sie zurück/ und sagte: Ihr gewissen-loser Mann dürft euch noch unterstehen/ mit euren Hurenfleisch meine Faust zuberühren/ da ihr doch einer GOtt verlobten Closter-Jungfer/ gantz unerhörter Weise/ Gewalt angethan! Ich begehre mit solchen Leuthen keine Freundschafft/ die Christi Feinde sind.
M. Stiefler/ in Geistl. Hist. Schatz/ c. 11. p. 611.
XXIII. Eine stoltze Edelfrau/ als sie einsten ihre Land-Güther besichtiget / entboth dem Pfarrer/ er solte nicht eher lassen ausleuten/ als biß sie selbst zur Stelle kähme. Wie sie aber des Putzes halber zulange ausblieb/ verrichtete der Pfarrer dennoch den Gottesdienst. Als nun diese gefahren kam/ begegneten ihr die Leute/ so aus der Kirchen heimglengen. Drauf machte sie sich voller Zorn in die Kirche/ und gab dem Pfarrer eine Ohrfeige/ sagende: soltestu Pfaff deine Lehns-Frau nicht besser respectiren? Aber kurtz hernach gebahr sie eine Tochter/ welche nur eine Hand hatte.
Quirin Kuhlmann, im 519. Tugend-Blat.
XXIV. Und ob wohl D. Chilan König/ in processu, cap. 138. §. begebe es sich aber sc. in Zweiffel ziehen will/ daß von wegen bößlicher Verwundung die Abhauung der Hand/ bevorab nach Sächsischen Rechten/ jetzo mehr in Ubung stehe/ dem auch Theodor. in Colleg. Crim. D. 10. th. 2. lit. G. mit beyzustimmen scheinet: Item Matth Wesenbec. in paratit. ff. ad L. Cornel. de Sicar. n. 18 qui putat, hanc poenam, ceu peregrinam, ac saepè & ipso capitali supplicio acerbiorem, in pronunciando non observandam, sed hujus loco relegationem perpetuam, damnationem ad remos, vel deportationem decernendam esse; So ist doch mehr als zuwar/ daß solche Straffe noch die Stunde gebräuchlich ist/ werden auch durch die P. H. G. Ordn art. 159. Item das Sächß. Land-Recht/ lib. 1. art. 66. & lib. 2. art. 16. verb. wer den andern lähmet/ oder verwundet/ wird er dessen überwunden/ man schläget ihnen die Hand ab. & lib. 3. art. 50. Wo ein Mann sein Leib oder seine Hand verwircket sc. Item durch die Worte der Chur-Sächß. Constitution 8. 1. 12. und 13. part. 4. als mit Faust abhauen/ Staupenschlagen sc. überzeuget und überwiesen: Zumahl da die Schöppen-Stühle bey vorkommenden Fällen auch drauf prechen/ bevorab weñ jemand sich erkühnet/ an einen privilegirten oder gefrey-
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Roch/ in der Böhmischen Chronic. pag. 90.
XXII. Bischoff Dustau/ da ihm Cduart König in Engelland/ gewöhnlichen Brauch nach/ empfangen wolte/ und die Hand both/ wolte die Seine nicht eins hlagen / sondern zog sie zurück/ und sagte: Ihr gewissen-loser Mann dürft euch noch unterstehen/ mit euren Hurenfleisch meine Faust zuberühren/ da ihr doch einer GOtt verlobten Closter-Jungfer/ gantz unerhörter Weise/ Gewalt angethan! Ich begehre mit solchen Leuthen keine Freundschafft/ die Christi Feinde sind.
M. Stiefler/ in Geistl. Hist. Schatz/ c. 11. p. 611.
XXIII. Eine stoltze Edelfrau/ als sie einsten ihre Land-Güther besichtiget / entboth dem Pfarrer/ er solte nicht eher lassen ausleuten/ als biß sie selbst zur Stelle kähme. Wie sie aber des Putzes halber zulange ausblieb/ verrichtete der Pfarrer dennoch den Gottesdienst. Als nun diese gefahren kam/ begegneten ihr die Leute/ so aus der Kirchen heimglengen. Drauf machte sie sich voller Zorn in die Kirche/ und gab dem Pfarrer eine Ohrfeige/ sagende: soltestu Pfaff deine Lehns-Frau nicht besser respectiren? Aber kurtz hernach gebahr sie eine Tochter/ welche nur eine Hand hatte.
Quirin Kuhlmann, im 519. Tugend-Blat.
XXIV. Und ob wohl D. Chilan König/ in processu, cap. 138. §. begebe es sich aber sc. in Zweiffel ziehen will/ daß von wegen bößlicher Verwundung die Abhauung der Hand/ bevorab nach Sächsischen Rechten/ jetzo mehr in Ubung stehe/ dem auch Theodor. in Colleg. Crim. D. 10. th. 2. lit. G. mit beyzustimmen scheinet: Item Matth Wesenbec. in paratit. ff. ad L. Cornel. de Sicar. n. 18 qui putat, hanc poenam, ceu peregrinam, ac saepè & ipso capitali supplicio acerbiorem, in pronunciando non observandam, sed hujus loco relegationem perpetuam, damnationem ad remos, vel deportationem decernendam esse; So ist doch mehr als zuwar/ daß solche Straffe noch die Stunde gebräuchlich ist/ werden auch durch die P. H. G. Ordn art. 159. Item das Sächß. Land-Recht/ lib. 1. art. 66. & lib. 2. art. 16. verb. wer den andern lähmet/ oder verwundet/ wird er dessen überwunden/ man schläget ihnen die Hand ab. & lib. 3. art. 50. Wo ein Mann sein Leib oder seine Hand verwircket sc. Item durch die Worte der Chur-Sächß. Constitution 8. 1. 12. und 13. part. 4. als mit Faust abhauen/ Staupenschlagen sc. überzeuget und überwiesen: Zumahl da die Schöppen-Stühle bey vorkommenden Fällen auch drauf prechen/ bevorab weñ jemand sich erkühnet/ an einen privilegirten oder gefrey-
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 995. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1001>, abgerufen am 24.11.2024.
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