Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756.Des Cammer-Wesens, 5 Abschnitt, wird es uns nicht schwer fallen, zu zeigen, wie dasCammer-Collegium zum Nutzen des Staats könne eingerichtet werden. Wir wollen nur noch einige Punkte entwickeln, die denen, die bereits in den an- gezogenen Oertern sind vestgesetzet worden, können zu- gefüget werden. §. 126. Jnsbesonde-re in Anje- hung der Grund-Bü- cher. Aus der Absicht des Cammer-Collegii folget, daß Das erste, eine richtige Beschreibung von allen Quellen, aus welchen in dem Staate die fürst- lichen Einkünfte können geschöpfet werden. Siehe §. 15. und 16. Die Art dieses zu ver- fertigen, ist aus dem zu nehmen, was wir von diesen Quellen oben abgehandelt haben. Das andere, ein vollständiges Gewerk und Ma- nufaktur-Repertorium. Siehe §. 89. Das dritte fasset die Anschläge der vorhandenen Quellen zur Bestimmung des fürstlichen Jnter- esse. Wie diese Anschläge zu verfertigen, dieß ist an seinem Orte umständlich beschrieben worden. Das vierte, eine Sammlung aller Modelle, nach welchen die Einnehmer ihre Rechnungen zu füh- ren und die Gelder einliefern sollen. Wir ha- ben an seinem Orte den Endwurf zu Verferti- gung dieser Modelle geliefert. Das fünfte, eine genaue Beschreibung und Ein- theilung aller Ausgaben des Staats. Das sechste, ein Modell zur Führung der jährli- chen Cammer-Rechnung. Das siebende, ein Protocoll von allen Angelegen- heiten, die bey der Cammer vorgefallen, und die bey einigen Stükken einige Abänderungen gewürket. Siehe §. 16. Anmerk.
Des Cammer-Weſens, 5 Abſchnitt, wird es uns nicht ſchwer fallen, zu zeigen, wie dasCammer-Collegium zum Nutzen des Staats koͤnne eingerichtet werden. Wir wollen nur noch einige Punkte entwickeln, die denen, die bereits in den an- gezogenen Oertern ſind veſtgeſetzet worden, koͤnnen zu- gefuͤget werden. §. 126. Jnsbeſonde-re in Anje- hung der Grund-Buͤ- cher. Aus der Abſicht des Cammer-Collegii folget, daß Das erſte, eine richtige Beſchreibung von allen Quellen, aus welchen in dem Staate die fuͤrſt- lichen Einkuͤnfte koͤnnen geſchoͤpfet werden. Siehe §. 15. und 16. Die Art dieſes zu ver- fertigen, iſt aus dem zu nehmen, was wir von dieſen Quellen oben abgehandelt haben. Das andere, ein vollſtaͤndiges Gewerk und Ma- nufaktur-Repertorium. Siehe §. 89. Das dritte faſſet die Anſchlaͤge der vorhandenen Quellen zur Beſtimmung des fuͤrſtlichen Jnter- eſſe. Wie dieſe Anſchlaͤge zu verfertigen, dieß iſt an ſeinem Orte umſtaͤndlich beſchrieben worden. Das vierte, eine Sammlung aller Modelle, nach welchen die Einnehmer ihre Rechnungen zu fuͤh- ren und die Gelder einliefern ſollen. Wir ha- ben an ſeinem Orte den Endwurf zu Verferti- gung dieſer Modelle geliefert. Das fuͤnfte, eine genaue Beſchreibung und Ein- theilung aller Ausgaben des Staats. Das ſechſte, ein Modell zur Fuͤhrung der jaͤhrli- chen Cammer-Rechnung. Das ſiebende, ein Protocoll von allen Angelegen- heiten, die bey der Cammer vorgefallen, und die bey einigen Stuͤkken einige Abaͤnderungen gewuͤrket. Siehe §. 16. Anmerk.
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Des Cammer-Weſens, 5 Abſchnitt,
wird es uns nicht ſchwer fallen, zu zeigen, wie das
Cammer-Collegium zum Nutzen des Staats koͤnne
eingerichtet werden. Wir wollen nur noch einige
Punkte entwickeln, die denen, die bereits in den an-
gezogenen Oertern ſind veſtgeſetzet worden, koͤnnen zu-
gefuͤget werden.
§. 126.
Aus der Abſicht des Cammer-Collegii folget, daß
es folgende Grund-Buͤcher halten muͤſſe.
Das erſte, eine richtige Beſchreibung von allen
Quellen, aus welchen in dem Staate die fuͤrſt-
lichen Einkuͤnfte koͤnnen geſchoͤpfet werden.
Siehe §. 15. und 16. Die Art dieſes zu ver-
fertigen, iſt aus dem zu nehmen, was wir von
dieſen Quellen oben abgehandelt haben.
Das andere, ein vollſtaͤndiges Gewerk und Ma-
nufaktur-Repertorium. Siehe §. 89.
Das dritte faſſet die Anſchlaͤge der vorhandenen
Quellen zur Beſtimmung des fuͤrſtlichen Jnter-
eſſe. Wie dieſe Anſchlaͤge zu verfertigen, dieß
iſt an ſeinem Orte umſtaͤndlich beſchrieben
worden.
Das vierte, eine Sammlung aller Modelle, nach
welchen die Einnehmer ihre Rechnungen zu fuͤh-
ren und die Gelder einliefern ſollen. Wir ha-
ben an ſeinem Orte den Endwurf zu Verferti-
gung dieſer Modelle geliefert.
Das fuͤnfte, eine genaue Beſchreibung und Ein-
theilung aller Ausgaben des Staats.
Das ſechſte, ein Modell zur Fuͤhrung der jaͤhrli-
chen Cammer-Rechnung.
Das ſiebende, ein Protocoll von allen Angelegen-
heiten, die bey der Cammer vorgefallen, und
die bey einigen Stuͤkken einige Abaͤnderungen
gewuͤrket. Siehe §. 16.
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