thigen diese den Staat, eine nicht geringe Auf- merksamkeit anzuwenden. Jst der andere Fall, so kann es sehr leicht geschehen, daß der Wirth durch die Unordnung dergestallt geschwächt wird, daß er unvermögend wird, das Gewerke und die Fabrique weiter zu treiben. Und also gehet dem Staate ein merklicher Vortheil verlohren. Was ist zu thun? Es wird dem Policey-Collegio angezeigt. Dieß wird auf Mittel denken, diesem Schaden vorzu- beugen. (§. 113. folg. der Pol.) Jst der erste Fall, so muß es entweder an dem Abgange der Produkte fehlen, oder sie können nicht mehr so hoch, wie zu- vor, ins Geld gesetzt werden. Soll nun der Wirth dennoch bey diesen Umständen das fürstliche Jnter- esse so wie zuvor zahlen, so wird er verdrüßlich. Er läst sein Gewerbe liegen. Dieß ist dem Staate schädlich. Folglich muß die Policey die Ursache dieses Verfalls genau untersuchen. Mittel erfin- den, diese Ursachen zu entkräften, oder das fürst- liche Jnteresse von diesem Gewerbe muß nach pro- portion des Verfalls vermindert werden.
§. 112.
Die sechste Classe begreift den würklichen Han-6) Von den Commer- cien. del, oder die sogenannten Commercien. Wie diese zur Bestimmung des fürstlichen Jnteresse im Anschla- ge zu bringen, dieß lehret der §. 91-98. Jst nun die Größe des fürstlichen Jnteresse von diesem Stük- ke einmahl vestgesetzet, und durch öffentliche Anschlä- ge bekannt gemacht worden, so weiß es ein jeder, was er von dem Kauf-Gelde abzugeben hat. Folg- lich kann er den Werth der Sache darnach setzen. Nur ist die Frage, ob es der Käufer oder Verkäufer zahlen soll? Jch glaube, es ist der bequemste Weg, wenn man dieß dem Verkäufer aufleget. Dieser be-
kommt
S s 4
von den fuͤrſtl. Abgaben der Unterthanen.
thigen dieſe den Staat, eine nicht geringe Auf- merkſamkeit anzuwenden. Jſt der andere Fall, ſo kann es ſehr leicht geſchehen, daß der Wirth durch die Unordnung dergeſtallt geſchwaͤcht wird, daß er unvermoͤgend wird, das Gewerke und die Fabrique weiter zu treiben. Und alſo gehet dem Staate ein merklicher Vortheil verlohren. Was iſt zu thun? Es wird dem Policey-Collegio angezeigt. Dieß wird auf Mittel denken, dieſem Schaden vorzu- beugen. (§. 113. folg. der Pol.) Jſt der erſte Fall, ſo muß es entweder an dem Abgange der Produkte fehlen, oder ſie koͤnnen nicht mehr ſo hoch, wie zu- vor, ins Geld geſetzt werden. Soll nun der Wirth dennoch bey dieſen Umſtaͤnden das fuͤrſtliche Jnter- eſſe ſo wie zuvor zahlen, ſo wird er verdruͤßlich. Er laͤſt ſein Gewerbe liegen. Dieß iſt dem Staate ſchaͤdlich. Folglich muß die Policey die Urſache dieſes Verfalls genau unterſuchen. Mittel erfin- den, dieſe Urſachen zu entkraͤften, oder das fuͤrſt- liche Jntereſſe von dieſem Gewerbe muß nach pro- portion des Verfalls vermindert werden.
§. 112.
Die ſechſte Claſſe begreift den wuͤrklichen Han-6) Von den Commer- cien. del, oder die ſogenannten Commercien. Wie dieſe zur Beſtimmung des fuͤrſtlichen Jntereſſe im Anſchla- ge zu bringen, dieß lehret der §. 91-98. Jſt nun die Groͤße des fuͤrſtlichen Jntereſſe von dieſem Stuͤk- ke einmahl veſtgeſetzet, und durch oͤffentliche Anſchlaͤ- ge bekannt gemacht worden, ſo weiß es ein jeder, was er von dem Kauf-Gelde abzugeben hat. Folg- lich kann er den Werth der Sache darnach ſetzen. Nur iſt die Frage, ob es der Kaͤufer oder Verkaͤufer zahlen ſoll? Jch glaube, es iſt der bequemſte Weg, wenn man dieß dem Verkaͤufer aufleget. Dieſer be-
kommt
S s 4
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><hirendition="#et"><pbfacs="#f0667"n="647"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">von den fuͤrſtl. Abgaben der Unterthanen.</hi></fw><lb/>
thigen dieſe den Staat, eine nicht geringe Auf-<lb/>
merkſamkeit anzuwenden. Jſt der andere Fall, ſo<lb/>
kann es ſehr leicht geſchehen, daß der Wirth durch<lb/>
die Unordnung dergeſtallt geſchwaͤcht wird, daß er<lb/>
unvermoͤgend wird, das Gewerke und die Fabrique<lb/>
weiter zu treiben. Und alſo gehet dem Staate ein<lb/>
merklicher Vortheil verlohren. Was iſt zu thun?<lb/>
Es wird dem Policey-Collegio angezeigt. Dieß<lb/>
wird auf Mittel denken, dieſem Schaden vorzu-<lb/>
beugen. (§. 113. folg. der Pol.) Jſt der erſte Fall, ſo<lb/>
muß es entweder an dem Abgange der Produkte<lb/>
fehlen, oder ſie koͤnnen nicht mehr ſo hoch, wie zu-<lb/>
vor, ins Geld geſetzt werden. Soll nun der Wirth<lb/>
dennoch bey dieſen Umſtaͤnden das fuͤrſtliche Jnter-<lb/>
eſſe ſo wie zuvor zahlen, ſo wird er verdruͤßlich.<lb/>
Er laͤſt ſein Gewerbe liegen. Dieß iſt dem Staate<lb/>ſchaͤdlich. Folglich muß die Policey die Urſache<lb/>
dieſes Verfalls genau unterſuchen. Mittel erfin-<lb/>
den, dieſe Urſachen zu entkraͤften, oder das fuͤrſt-<lb/>
liche Jntereſſe von dieſem Gewerbe muß nach <hirendition="#aq">pro-<lb/>
portion</hi> des Verfalls vermindert werden.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 112.</head><lb/><p>Die <hirendition="#fr">ſechſte Claſſe</hi> begreift den wuͤrklichen Han-<noteplace="right">6) Von den<lb/>
Commer-<lb/>
cien.</note><lb/>
del, oder die ſogenannten Commercien. Wie dieſe<lb/>
zur Beſtimmung des fuͤrſtlichen Jntereſſe im Anſchla-<lb/>
ge zu bringen, dieß lehret der §. 91-98. Jſt nun<lb/>
die Groͤße des fuͤrſtlichen Jntereſſe von dieſem Stuͤk-<lb/>
ke einmahl veſtgeſetzet, und durch oͤffentliche Anſchlaͤ-<lb/>
ge bekannt gemacht worden, ſo weiß es ein jeder,<lb/>
was er von dem Kauf-Gelde abzugeben hat. Folg-<lb/>
lich kann er den Werth der Sache darnach ſetzen.<lb/>
Nur iſt die Frage, ob es der Kaͤufer oder Verkaͤufer<lb/>
zahlen ſoll? Jch glaube, es iſt der bequemſte Weg,<lb/>
wenn man dieß dem Verkaͤufer aufleget. Dieſer be-<lb/><fwplace="bottom"type="sig">S s 4</fw><fwplace="bottom"type="catch">kommt</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[647/0667]
von den fuͤrſtl. Abgaben der Unterthanen.
thigen dieſe den Staat, eine nicht geringe Auf-
merkſamkeit anzuwenden. Jſt der andere Fall, ſo
kann es ſehr leicht geſchehen, daß der Wirth durch
die Unordnung dergeſtallt geſchwaͤcht wird, daß er
unvermoͤgend wird, das Gewerke und die Fabrique
weiter zu treiben. Und alſo gehet dem Staate ein
merklicher Vortheil verlohren. Was iſt zu thun?
Es wird dem Policey-Collegio angezeigt. Dieß
wird auf Mittel denken, dieſem Schaden vorzu-
beugen. (§. 113. folg. der Pol.) Jſt der erſte Fall, ſo
muß es entweder an dem Abgange der Produkte
fehlen, oder ſie koͤnnen nicht mehr ſo hoch, wie zu-
vor, ins Geld geſetzt werden. Soll nun der Wirth
dennoch bey dieſen Umſtaͤnden das fuͤrſtliche Jnter-
eſſe ſo wie zuvor zahlen, ſo wird er verdruͤßlich.
Er laͤſt ſein Gewerbe liegen. Dieß iſt dem Staate
ſchaͤdlich. Folglich muß die Policey die Urſache
dieſes Verfalls genau unterſuchen. Mittel erfin-
den, dieſe Urſachen zu entkraͤften, oder das fuͤrſt-
liche Jntereſſe von dieſem Gewerbe muß nach pro-
portion des Verfalls vermindert werden.
§. 112.
Die ſechſte Claſſe begreift den wuͤrklichen Han-
del, oder die ſogenannten Commercien. Wie dieſe
zur Beſtimmung des fuͤrſtlichen Jntereſſe im Anſchla-
ge zu bringen, dieß lehret der §. 91-98. Jſt nun
die Groͤße des fuͤrſtlichen Jntereſſe von dieſem Stuͤk-
ke einmahl veſtgeſetzet, und durch oͤffentliche Anſchlaͤ-
ge bekannt gemacht worden, ſo weiß es ein jeder,
was er von dem Kauf-Gelde abzugeben hat. Folg-
lich kann er den Werth der Sache darnach ſetzen.
Nur iſt die Frage, ob es der Kaͤufer oder Verkaͤufer
zahlen ſoll? Jch glaube, es iſt der bequemſte Weg,
wenn man dieß dem Verkaͤufer aufleget. Dieſer be-
kommt
6) Von den
Commer-
cien.
S s 4
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 647. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/667>, abgerufen am 25.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.