4) Von der Nutzung des Viehes aus- ser dem Verkauf.
Die vierte Classe fasset die Nutzung des Viehes außer dem Verkauf, wie diese zur Bestimmung des fürstlichen Jnteresse im Anschlage zu bringen, dieß lehret gleichfalls der §. 85. Wird unn in einem je- den Ort die Tabell nach der in der Anmerkung des §. 85. angegebenen Regel verfertiget, so kann das fürstliche Jnteresse in allen Monathen, in welchen das Vieh nutzbar ist, eingefodert werden.
§. 111.
5) Von den Gewerken und Fabri- quen.
Die fünfte Classe enthält die rechte fürstliche Gold- Grube, die Gewerke und Fabriquen. Wir haben es bereits §. 88-90. beschrieben, wie diese zur Bestim- mung des fürstlichen Jnteresse im Anschlage zu brin- gen. Man weiß es aus diesem Anschlage, wo der Gewinn von dieser Quelle stekket. Man kann es aus diesem Anschlage wissen, wie hoch der Gewinn ist. Folglich darf man nur alle Monathe, oder alle Vier- tel-Jahr, wie es die Umstände erlauben wollen, das fürstliche Jnteresse von dem fodern, der den Gewinn hat. So wird auch diese Angelegenheit nicht vielen Weitläuftigkeiten unterworfen seyn.
Anmerk. Bey diesem Punkte muß ich etwas erinnern, das insgemein vergessen wird, aber doch, wie ich es glaube, wichtig ist. Giebt der, welcher bey den Gewerken und Fabriquen die Haupt-Per- son ist, und davon gewinnet, das fürstliche Jnter- esse mit Widerwillen, so hat er entweder gegründete Ursache zu klagen, oder seine Klage gründet sich in dem, was von einer unordentlichen Wirthschaft gewürket wird, oder sie gründet sich nur in dem Geitze. Jst das lezte, so verdienet er kein Mit- leiden. Jst der andere und der erste Fall, so nö
thigen
Des Cammer-Weſens 3 Abſchnitt,
§. 110.
4) Von der Nutzung des Viehes auſ- ſer dem Verkauf.
Die vierte Claſſe faſſet die Nutzung des Viehes außer dem Verkauf, wie dieſe zur Beſtimmung des fuͤrſtlichen Jntereſſe im Anſchlage zu bringen, dieß lehret gleichfalls der §. 85. Wird unn in einem je- den Ort die Tabell nach der in der Anmerkung des §. 85. angegebenen Regel verfertiget, ſo kann das fuͤrſtliche Jntereſſe in allen Monathen, in welchen das Vieh nutzbar iſt, eingefodert werden.
§. 111.
5) Von den Gewerken und Fabri- quen.
Die fuͤnfte Claſſe enthaͤlt die rechte fuͤrſtliche Gold- Grube, die Gewerke und Fabriquen. Wir haben es bereits §. 88-90. beſchrieben, wie dieſe zur Beſtim- mung des fuͤrſtlichen Jntereſſe im Anſchlage zu brin- gen. Man weiß es aus dieſem Anſchlage, wo der Gewinn von dieſer Quelle ſtekket. Man kann es aus dieſem Anſchlage wiſſen, wie hoch der Gewinn iſt. Folglich darf man nur alle Monathe, oder alle Vier- tel-Jahr, wie es die Umſtaͤnde erlauben wollen, das fuͤrſtliche Jntereſſe von dem fodern, der den Gewinn hat. So wird auch dieſe Angelegenheit nicht vielen Weitlaͤuftigkeiten unterworfen ſeyn.
Anmerk. Bey dieſem Punkte muß ich etwas erinnern, das insgemein vergeſſen wird, aber doch, wie ich es glaube, wichtig iſt. Giebt der, welcher bey den Gewerken und Fabriquen die Haupt-Per- ſon iſt, und davon gewinnet, das fuͤrſtliche Jnter- eſſe mit Widerwillen, ſo hat er entweder gegruͤndete Urſache zu klagen, oder ſeine Klage gruͤndet ſich in dem, was von einer unordentlichen Wirthſchaft gewuͤrket wird, oder ſie gruͤndet ſich nur in dem Geitze. Jſt das lezte, ſo verdienet er kein Mit- leiden. Jſt der andere und der erſte Fall, ſo noͤ
thigen
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Des Cammer-Weſens 3 Abſchnitt,
§. 110.
Die vierte Claſſe faſſet die Nutzung des Viehes
außer dem Verkauf, wie dieſe zur Beſtimmung des
fuͤrſtlichen Jntereſſe im Anſchlage zu bringen, dieß
lehret gleichfalls der §. 85. Wird unn in einem je-
den Ort die Tabell nach der in der Anmerkung des
§. 85. angegebenen Regel verfertiget, ſo kann das
fuͤrſtliche Jntereſſe in allen Monathen, in welchen
das Vieh nutzbar iſt, eingefodert werden.
§. 111.
Die fuͤnfte Claſſe enthaͤlt die rechte fuͤrſtliche Gold-
Grube, die Gewerke und Fabriquen. Wir haben es
bereits §. 88-90. beſchrieben, wie dieſe zur Beſtim-
mung des fuͤrſtlichen Jntereſſe im Anſchlage zu brin-
gen. Man weiß es aus dieſem Anſchlage, wo der
Gewinn von dieſer Quelle ſtekket. Man kann es aus
dieſem Anſchlage wiſſen, wie hoch der Gewinn iſt.
Folglich darf man nur alle Monathe, oder alle Vier-
tel-Jahr, wie es die Umſtaͤnde erlauben wollen, das
fuͤrſtliche Jntereſſe von dem fodern, der den Gewinn
hat. So wird auch dieſe Angelegenheit nicht vielen
Weitlaͤuftigkeiten unterworfen ſeyn.
Anmerk. Bey dieſem Punkte muß ich etwas
erinnern, das insgemein vergeſſen wird, aber doch,
wie ich es glaube, wichtig iſt. Giebt der, welcher
bey den Gewerken und Fabriquen die Haupt-Per-
ſon iſt, und davon gewinnet, das fuͤrſtliche Jnter-
eſſe mit Widerwillen, ſo hat er entweder gegruͤndete
Urſache zu klagen, oder ſeine Klage gruͤndet ſich
in dem, was von einer unordentlichen Wirthſchaft
gewuͤrket wird, oder ſie gruͤndet ſich nur in dem
Geitze. Jſt das lezte, ſo verdienet er kein Mit-
leiden. Jſt der andere und der erſte Fall, ſo noͤ
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 646. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/666>, abgerufen am 13.11.2024.
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