Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756.

Bild:
<< vorherige Seite
Des Cammer-Wesens, 2. Abschnitt
§. 83.
Wie weit
das Vieh
nicht im An-
schlage
zu bringen.

So weit von den unbeweglichen Güthern. Unter
die beweglichen, welche in Ansehung dieser Absicht in
Anschlag zu bringen, werden fürnemlich das Vieh
und die Capitalien gezehlet. Zuerst von dem Viehe.
Wir haben es bereits oben §. 212. der Land-Wirthschaft
angemerket, daß der wirthschaftliche Nutzen des Viehes,
theils aus der Beziehung auf den Akkerbau, theils
aus dem Gelde müsse beurtheilet werden, das wir durch
Hülfe des Viehes gewinnen können. Jn Ansehung
des ersten Punkts ist es nicht rathsam, das
Vieh zur Bestimmung des fürstlichen Jnteresse
im Anschlage zu bringen.
Diesen Gedanken un-
terstützet folgender Beweiß: Hier ist die Rede von
dem fürstlichen Jnteresse, das von dem Reichthume
der Unterthanen genommen wird. Folglich ist dieses
Jnteresse zu bestimmen, nicht das bereits erworbene
Vermögen der Unterthanen, sondern das jährliche Ein-
kommen derselben im Anschlage zu bringen (§. 70.).
Was demnach den Unterthanen keine besondern Ein-
künfte giebt, das kann auch das fürstliche Jnteresse zu
bestimmen, nicht im Anschlage gebracht werden. Hier
ist nur die Rede von dem Viehe, in wieweit es sich
bey dem Akkerbau nutzbar beweiset, und in dieser Be-
trachtung giebt es den Unterthanen keine besondern
Einkünfte, sondern sie nehmen diese von dem Akker-
bau, der bereits im Anschlage ist gebracht worden.
Folglich ist es nicht rathsam, das Vieh, in wie weit es
sich nur auf diesen Nutzen beziehet, zur Bestimmung
des fürstlichen Jnteresse in Anschlag zu bringen.

§. 84.
Wie weit es
in Anschlag
zu briogen.

Soll die Anlage zur Abgabe nach dem Gelde ge-
macht werden, das man durch das Vieh gewinnen kann,
so siehet man dieß zu bestimmen, entweder auf die

Menge
Des Cammer-Weſens, 2. Abſchnitt
§. 83.
Wie weit
das Vieh
nicht im An-
ſchlage
zu bringen.

So weit von den unbeweglichen Guͤthern. Unter
die beweglichen, welche in Anſehung dieſer Abſicht in
Anſchlag zu bringen, werden fuͤrnemlich das Vieh
und die Capitalien gezehlet. Zuerſt von dem Viehe.
Wir haben es bereits oben §. 212. der Land-Wirthſchaft
angemerket, daß der wirthſchaftliche Nutzen des Viehes,
theils aus der Beziehung auf den Akkerbau, theils
aus dem Gelde muͤſſe beurtheilet werden, das wir durch
Huͤlfe des Viehes gewinnen koͤnnen. Jn Anſehung
des erſten Punkts iſt es nicht rathſam, das
Vieh zur Beſtimmung des fuͤrſtlichen Jntereſſe
im Anſchlage zu bringen.
Dieſen Gedanken un-
terſtuͤtzet folgender Beweiß: Hier iſt die Rede von
dem fuͤrſtlichen Jntereſſe, das von dem Reichthume
der Unterthanen genommen wird. Folglich iſt dieſes
Jntereſſe zu beſtimmen, nicht das bereits erworbene
Vermoͤgen der Unterthanen, ſondern das jaͤhrliche Ein-
kommen derſelben im Anſchlage zu bringen (§. 70.).
Was demnach den Unterthanen keine beſondern Ein-
kuͤnfte giebt, das kann auch das fuͤrſtliche Jntereſſe zu
beſtimmen, nicht im Anſchlage gebracht werden. Hier
iſt nur die Rede von dem Viehe, in wieweit es ſich
bey dem Akkerbau nutzbar beweiſet, und in dieſer Be-
trachtung giebt es den Unterthanen keine beſondern
Einkuͤnfte, ſondern ſie nehmen dieſe von dem Akker-
bau, der bereits im Anſchlage iſt gebracht worden.
Folglich iſt es nicht rathſam, das Vieh, in wie weit es
ſich nur auf dieſen Nutzen beziehet, zur Beſtimmung
des fuͤrſtlichen Jntereſſe in Anſchlag zu bringen.

§. 84.
Wie weit es
in Anſchlag
zu briogen.

Soll die Anlage zur Abgabe nach dem Gelde ge-
macht werden, das man durch das Vieh gewinnen kann,
ſo ſiehet man dieß zu beſtimmen, entweder auf die

Menge
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0644" n="624"/>
            <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">Des Cammer-We&#x017F;ens, 2. Ab&#x017F;chnitt</hi> </fw><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 83.</head><lb/>
              <note place="left">Wie weit<lb/>
das Vieh<lb/>
nicht im An-<lb/>
&#x017F;chlage<lb/>
zu bringen.</note>
              <p>So weit von den unbeweglichen Gu&#x0364;thern. Unter<lb/>
die beweglichen, welche in An&#x017F;ehung die&#x017F;er Ab&#x017F;icht in<lb/>
An&#x017F;chlag zu bringen, werden fu&#x0364;rnemlich das Vieh<lb/>
und die Capitalien gezehlet. Zuer&#x017F;t von dem Viehe.<lb/>
Wir haben es bereits oben §. 212. der Land-Wirth&#x017F;chaft<lb/>
angemerket, daß der wirth&#x017F;chaftliche Nutzen des Viehes,<lb/>
theils aus der Beziehung auf den Akkerbau, theils<lb/>
aus dem Gelde mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;e beurtheilet werden, das wir durch<lb/>
Hu&#x0364;lfe des Viehes gewinnen ko&#x0364;nnen. <hi rendition="#fr">Jn An&#x017F;ehung<lb/>
des er&#x017F;ten Punkts i&#x017F;t es nicht rath&#x017F;am, das<lb/>
Vieh zur Be&#x017F;timmung des fu&#x0364;r&#x017F;tlichen Jntere&#x017F;&#x017F;e<lb/>
im An&#x017F;chlage zu bringen.</hi> Die&#x017F;en Gedanken un-<lb/>
ter&#x017F;tu&#x0364;tzet folgender Beweiß: Hier i&#x017F;t die Rede von<lb/>
dem fu&#x0364;r&#x017F;tlichen Jntere&#x017F;&#x017F;e, das von dem Reichthume<lb/>
der Unterthanen genommen wird. Folglich i&#x017F;t die&#x017F;es<lb/>
Jntere&#x017F;&#x017F;e zu be&#x017F;timmen, nicht das bereits erworbene<lb/>
Vermo&#x0364;gen der Unterthanen, &#x017F;ondern das ja&#x0364;hrliche Ein-<lb/>
kommen der&#x017F;elben im An&#x017F;chlage zu bringen (§. 70.).<lb/>
Was demnach den Unterthanen keine be&#x017F;ondern Ein-<lb/>
ku&#x0364;nfte giebt, das kann auch das fu&#x0364;r&#x017F;tliche Jntere&#x017F;&#x017F;e zu<lb/>
be&#x017F;timmen, nicht im An&#x017F;chlage gebracht werden. Hier<lb/>
i&#x017F;t nur die Rede von dem Viehe, in wieweit es &#x017F;ich<lb/>
bey dem Akkerbau nutzbar bewei&#x017F;et, und in die&#x017F;er Be-<lb/>
trachtung giebt es den Unterthanen keine be&#x017F;ondern<lb/>
Einku&#x0364;nfte, &#x017F;ondern &#x017F;ie nehmen die&#x017F;e von dem Akker-<lb/>
bau, der bereits im An&#x017F;chlage i&#x017F;t gebracht worden.<lb/>
Folglich i&#x017F;t es nicht rath&#x017F;am, das Vieh, in wie weit es<lb/>
&#x017F;ich nur auf die&#x017F;en Nutzen beziehet, zur Be&#x017F;timmung<lb/>
des fu&#x0364;r&#x017F;tlichen Jntere&#x017F;&#x017F;e in An&#x017F;chlag zu bringen.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 84.</head><lb/>
              <note place="left">Wie weit es<lb/>
in An&#x017F;chlag<lb/>
zu briogen.</note>
              <p>Soll die Anlage zur Abgabe nach dem Gelde ge-<lb/>
macht werden, das man durch das Vieh gewinnen kann,<lb/>
&#x017F;o &#x017F;iehet man dieß zu be&#x017F;timmen, entweder auf die<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">Menge</fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[624/0644] Des Cammer-Weſens, 2. Abſchnitt §. 83. So weit von den unbeweglichen Guͤthern. Unter die beweglichen, welche in Anſehung dieſer Abſicht in Anſchlag zu bringen, werden fuͤrnemlich das Vieh und die Capitalien gezehlet. Zuerſt von dem Viehe. Wir haben es bereits oben §. 212. der Land-Wirthſchaft angemerket, daß der wirthſchaftliche Nutzen des Viehes, theils aus der Beziehung auf den Akkerbau, theils aus dem Gelde muͤſſe beurtheilet werden, das wir durch Huͤlfe des Viehes gewinnen koͤnnen. Jn Anſehung des erſten Punkts iſt es nicht rathſam, das Vieh zur Beſtimmung des fuͤrſtlichen Jntereſſe im Anſchlage zu bringen. Dieſen Gedanken un- terſtuͤtzet folgender Beweiß: Hier iſt die Rede von dem fuͤrſtlichen Jntereſſe, das von dem Reichthume der Unterthanen genommen wird. Folglich iſt dieſes Jntereſſe zu beſtimmen, nicht das bereits erworbene Vermoͤgen der Unterthanen, ſondern das jaͤhrliche Ein- kommen derſelben im Anſchlage zu bringen (§. 70.). Was demnach den Unterthanen keine beſondern Ein- kuͤnfte giebt, das kann auch das fuͤrſtliche Jntereſſe zu beſtimmen, nicht im Anſchlage gebracht werden. Hier iſt nur die Rede von dem Viehe, in wieweit es ſich bey dem Akkerbau nutzbar beweiſet, und in dieſer Be- trachtung giebt es den Unterthanen keine beſondern Einkuͤnfte, ſondern ſie nehmen dieſe von dem Akker- bau, der bereits im Anſchlage iſt gebracht worden. Folglich iſt es nicht rathſam, das Vieh, in wie weit es ſich nur auf dieſen Nutzen beziehet, zur Beſtimmung des fuͤrſtlichen Jntereſſe in Anſchlag zu bringen. §. 84. Soll die Anlage zur Abgabe nach dem Gelde ge- macht werden, das man durch das Vieh gewinnen kann, ſo ſiehet man dieß zu beſtimmen, entweder auf die Menge

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/644
Zitationshilfe: Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 624. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/644>, abgerufen am 13.11.2024.