*Anmerk. Jch habe diese Einschränkung mit Bedacht hinzugesetzet. Denn sollte der Staat, die Sicherheit dieser Gebäude zu erhalten, Kosten zu verwenden haben, und sollten es die Umstände nicht erlauben, eine bequemere Quelle zur Be- streitung dieses Aufwandes zu entdekken; so bleibt nichts übrig, als daß auch diese Gebäude nach Pro- portion des zuvor bestimmten Aufwandes im An- schlage gebracht werden.
§. 73.
Wie weit sie im Anschlage zu bringen.
Jst jenes, so sind auch diese Gebäude eine Quelle, aus welcher der Unterthan seine jährlichen Einkünfte schöpfet. Es geben demnach diese Einkünfte einen Fond zu den fürstlichen Einkünften. Es wird ge- fragt, wie hoch das fürstliche Jnteresse von diesem Fond anzuschlagen? Es scheinet unmöglich zu seyn, dieß überhaupt zu bestimmen. Man wird es mir ohne Beweiß verwilligen, daß dieses Jnteresse alsdenn höher könne gesetzet werden, wenn das Nahrungs- Geschäfte der Unterthanen blühet, und der Staat volkreich ist, als wenn es an beyden Stükken fehlet. Daher ist es genug, daß wir diejenigen Regeln vest- setzen, die bey der Bestimmung dieses Jnteresse zu beobachten sind, und die aus dem, was wir zuvor ge- lehret haben, unmittelbar folgen.
Die erste Regel: Es ist dem Staate nützlich, wenn diese Nutzung der Gebäude nur als- denn im Anschlage gebracht wird, wenn sie würklich, und nicht bloß möglich ist. Soll einer von einer Nutzung, die bloß mög- lich ist, etwas abgeben, der muß entweder sein bereits erworbenes Capital angreifen oder Noth leiden. Das erste widerspricht dem §. 70, und das andere kann mit dem §. 42 und folg. der Policey nicht bestehen.
Die
Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt,
*Anmerk. Jch habe dieſe Einſchraͤnkung mit Bedacht hinzugeſetzet. Denn ſollte der Staat, die Sicherheit dieſer Gebaͤude zu erhalten, Koſten zu verwenden haben, und ſollten es die Umſtaͤnde nicht erlauben, eine bequemere Quelle zur Be- ſtreitung dieſes Aufwandes zu entdekken; ſo bleibt nichts uͤbrig, als daß auch dieſe Gebaͤude nach Pro- portion des zuvor beſtimmten Aufwandes im An- ſchlage gebracht werden.
§. 73.
Wie weit ſie im Anſchlage zu bringen.
Jſt jenes, ſo ſind auch dieſe Gebaͤude eine Quelle, aus welcher der Unterthan ſeine jaͤhrlichen Einkuͤnfte ſchoͤpfet. Es geben demnach dieſe Einkuͤnfte einen Fond zu den fuͤrſtlichen Einkuͤnften. Es wird ge- fragt, wie hoch das fuͤrſtliche Jntereſſe von dieſem Fond anzuſchlagen? Es ſcheinet unmoͤglich zu ſeyn, dieß uͤberhaupt zu beſtimmen. Man wird es mir ohne Beweiß verwilligen, daß dieſes Jntereſſe alsdenn hoͤher koͤnne geſetzet werden, wenn das Nahrungs- Geſchaͤfte der Unterthanen bluͤhet, und der Staat volkreich iſt, als wenn es an beyden Stuͤkken fehlet. Daher iſt es genug, daß wir diejenigen Regeln veſt- ſetzen, die bey der Beſtimmung dieſes Jntereſſe zu beobachten ſind, und die aus dem, was wir zuvor ge- lehret haben, unmittelbar folgen.
Die erſte Regel: Es iſt dem Staate nuͤtzlich, wenn dieſe Nutzung der Gebaͤude nur als- denn im Anſchlage gebracht wird, wenn ſie wuͤrklich, und nicht bloß moͤglich iſt. Soll einer von einer Nutzung, die bloß moͤg- lich iſt, etwas abgeben, der muß entweder ſein bereits erworbenes Capital angreifen oder Noth leiden. Das erſte widerſpricht dem §. 70, und das andere kann mit dem §. 42 und folg. der Policey nicht beſtehen.
Die
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Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt,
* Anmerk. Jch habe dieſe Einſchraͤnkung mit
Bedacht hinzugeſetzet. Denn ſollte der Staat,
die Sicherheit dieſer Gebaͤude zu erhalten, Koſten
zu verwenden haben, und ſollten es die Umſtaͤnde
nicht erlauben, eine bequemere Quelle zur Be-
ſtreitung dieſes Aufwandes zu entdekken; ſo bleibt
nichts uͤbrig, als daß auch dieſe Gebaͤude nach Pro-
portion des zuvor beſtimmten Aufwandes im An-
ſchlage gebracht werden.
§. 73.
Jſt jenes, ſo ſind auch dieſe Gebaͤude eine Quelle,
aus welcher der Unterthan ſeine jaͤhrlichen Einkuͤnfte
ſchoͤpfet. Es geben demnach dieſe Einkuͤnfte einen
Fond zu den fuͤrſtlichen Einkuͤnften. Es wird ge-
fragt, wie hoch das fuͤrſtliche Jntereſſe von dieſem
Fond anzuſchlagen? Es ſcheinet unmoͤglich zu ſeyn,
dieß uͤberhaupt zu beſtimmen. Man wird es mir
ohne Beweiß verwilligen, daß dieſes Jntereſſe alsdenn
hoͤher koͤnne geſetzet werden, wenn das Nahrungs-
Geſchaͤfte der Unterthanen bluͤhet, und der Staat
volkreich iſt, als wenn es an beyden Stuͤkken fehlet.
Daher iſt es genug, daß wir diejenigen Regeln veſt-
ſetzen, die bey der Beſtimmung dieſes Jntereſſe zu
beobachten ſind, und die aus dem, was wir zuvor ge-
lehret haben, unmittelbar folgen.
Die erſte Regel: Es iſt dem Staate nuͤtzlich,
wenn dieſe Nutzung der Gebaͤude nur als-
denn im Anſchlage gebracht wird, wenn ſie
wuͤrklich, und nicht bloß moͤglich iſt.
Soll einer von einer Nutzung, die bloß moͤg-
lich iſt, etwas abgeben, der muß entweder ſein
bereits erworbenes Capital angreifen oder Noth
leiden. Das erſte widerſpricht dem §. 70, und
das andere kann mit dem §. 42 und folg. der
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 612. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/632>, abgerufen am 13.11.2024.
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