Wichtigkeit dieser Lehre erfodert es, daß wir hiebey alle Umstände genau untersuchen. Aus dieser Ursache wollen wir einmahl die verschiedenen Einkünfte der Unterthanen, welche hieher gehören, in ihre Classen ver- theilen, und fürs andere die Gründe vestsetzen, wor- nach die Größe der fürstlichen Einkünfte, die von je- der Classe können genommen werden, zu bestimmen.
§. 71.
Die Einkünfte der Unterthanen, welche an diesemDie Quellen der Einkünf- te der Unter- thanen wer- den in Clas- sen verthei- let. Orte in Erwegung zu ziehen, werden entweder von den Güthern, und daher so wohl von den unbeweglichen, als beweglichen Güthern genommen, oder sie sind Wür- kungen des Fleißes. Die unbeweglichen Güther sind entweder Gebäude oder Felder. Jch nehme dieses Wort in der allgemeinen Bedeutung, da es Aekker, Gärten, Wiesen, Holzungen und so ferner anzeiget.
§. 72.
Die Gebäude geben etweder dem Eigenthums-Wie weit die Gebäude mit im Anschlage zu bringen. Herrn außer der Wohnung und Verwahrung seines Vermögens einen Nutzen, oder deren Nutzung bestehet allein in dem, daß der Eigenthums-Herr solche bewoh- net, und seine Güther daselbst verwahret. Jst dieses, so gewinnet der Eigenthums-Herr von diesen Gebäu- den weiter keinen Vortheil, als daß er in dem Staate bequem und sicher wohnen, und das seinige in Ruhe verzehren könne. Da nun die fürstlichen Einkünfte nicht von dem bereits erworbenen Capital, sondern von den jährlichen Einkünften der Unterthanen zu nehmen sind. (§. 70.) So ist es, wenn wir die Sache für sich betrachten, *) bedenklich, diese Gebäude bey Be- stimmung der fürstlichen Einkünfte mit im Anschlage zu bringen.
* Anmerk.
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von dem Reichthum der Unterthanen,
Wichtigkeit dieſer Lehre erfodert es, daß wir hiebey alle Umſtaͤnde genau unterſuchen. Aus dieſer Urſache wollen wir einmahl die verſchiedenen Einkuͤnfte der Unterthanen, welche hieher gehoͤren, in ihre Claſſen ver- theilen, und fuͤrs andere die Gruͤnde veſtſetzen, wor- nach die Groͤße der fuͤrſtlichen Einkuͤnfte, die von je- der Claſſe koͤnnen genommen werden, zu beſtimmen.
§. 71.
Die Einkuͤnfte der Unterthanen, welche an dieſemDie Quellen der Einkuͤnf- te der Unter- thanen wer- den in Claſ- ſen verthei- let. Orte in Erwegung zu ziehen, werden entweder von den Guͤthern, und daher ſo wohl von den unbeweglichen, als beweglichen Guͤthern genommen, oder ſie ſind Wuͤr- kungen des Fleißes. Die unbeweglichen Guͤther ſind entweder Gebaͤude oder Felder. Jch nehme dieſes Wort in der allgemeinen Bedeutung, da es Aekker, Gaͤrten, Wieſen, Holzungen und ſo ferner anzeiget.
§. 72.
Die Gebaͤude geben etweder dem Eigenthums-Wie weit die Gebaͤude mit im Anſchlage zu bringen. Herrn außer der Wohnung und Verwahrung ſeines Vermoͤgens einen Nutzen, oder deren Nutzung beſtehet allein in dem, daß der Eigenthums-Herr ſolche bewoh- net, und ſeine Guͤther daſelbſt verwahret. Jſt dieſes, ſo gewinnet der Eigenthums-Herr von dieſen Gebaͤu- den weiter keinen Vortheil, als daß er in dem Staate bequem und ſicher wohnen, und das ſeinige in Ruhe verzehren koͤnne. Da nun die fuͤrſtlichen Einkuͤnfte nicht von dem bereits erworbenen Capital, ſondern von den jaͤhrlichen Einkuͤnften der Unterthanen zu nehmen ſind. (§. 70.) So iſt es, wenn wir die Sache fuͤr ſich betrachten, *) bedenklich, dieſe Gebaͤude bey Be- ſtimmung der fuͤrſtlichen Einkuͤnfte mit im Anſchlage zu bringen.
* Anmerk.
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von dem Reichthum der Unterthanen,
Wichtigkeit dieſer Lehre erfodert es, daß wir hiebey alle
Umſtaͤnde genau unterſuchen. Aus dieſer Urſache
wollen wir einmahl die verſchiedenen Einkuͤnfte der
Unterthanen, welche hieher gehoͤren, in ihre Claſſen ver-
theilen, und fuͤrs andere die Gruͤnde veſtſetzen, wor-
nach die Groͤße der fuͤrſtlichen Einkuͤnfte, die von je-
der Claſſe koͤnnen genommen werden, zu beſtimmen.
§. 71.
Die Einkuͤnfte der Unterthanen, welche an dieſem
Orte in Erwegung zu ziehen, werden entweder von
den Guͤthern, und daher ſo wohl von den unbeweglichen,
als beweglichen Guͤthern genommen, oder ſie ſind Wuͤr-
kungen des Fleißes. Die unbeweglichen Guͤther ſind
entweder Gebaͤude oder Felder. Jch nehme dieſes Wort
in der allgemeinen Bedeutung, da es Aekker, Gaͤrten,
Wieſen, Holzungen und ſo ferner anzeiget.
Die Quellen
der Einkuͤnf-
te der Unter-
thanen wer-
den in Claſ-
ſen verthei-
let.
§. 72.
Die Gebaͤude geben etweder dem Eigenthums-
Herrn außer der Wohnung und Verwahrung ſeines
Vermoͤgens einen Nutzen, oder deren Nutzung beſtehet
allein in dem, daß der Eigenthums-Herr ſolche bewoh-
net, und ſeine Guͤther daſelbſt verwahret. Jſt dieſes,
ſo gewinnet der Eigenthums-Herr von dieſen Gebaͤu-
den weiter keinen Vortheil, als daß er in dem Staate
bequem und ſicher wohnen, und das ſeinige in Ruhe
verzehren koͤnne. Da nun die fuͤrſtlichen Einkuͤnfte
nicht von dem bereits erworbenen Capital, ſondern von
den jaͤhrlichen Einkuͤnften der Unterthanen zu nehmen
ſind. (§. 70.) So iſt es, wenn wir die Sache fuͤr
ſich betrachten,
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bedenklich, dieſe Gebaͤude bey Be-
ſtimmung der fuͤrſtlichen Einkuͤnfte mit im Anſchlage
zu bringen.
Wie weit die
Gebaͤude mit
im Anſchlage
zu bringen.
* Anmerk.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 611. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/631>, abgerufen am 13.11.2024.
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