Die andere Haupt-Regel, aus welcher die Cam- mer-Regalien können gefolgert werden, ist diese:
Was, wenn das Nahrungs-Geschäfte der Unterthanen bestehen soll, in einem Lande nöthig ist, und dem freyen Handel der Unterthanen zur Beförderung der Nah- rung kann entzogen werden, dieß wird nicht nur mit Rechte, sondern auch der Vernunft gemäß, zur Cammer gezogen.
Jst es alsdenn nöthig, wenn das Nahrungs-Geschäfte der Unterthanen bestehen soll, so ist der Staat ver- bunden, für dessen Erhaltung zu sorgen (§. 1. 2. der Polic.). Auch dieß erfodert das Cammer-Jnteresse (§. 21.). Solte es nun möglich seyn, daß das Nah- rungs-Geschäfte der Unterthanen hiedurch könne er- leichtert werden, wenn der Handel mit diesen Dingen zur Cammer gezogen wird, so wird eine solche Einrich- tung von der Wohlfahrt des Staats erfodert. Daher ist es nicht nur Rechtens, sondern auch der Vernunft gemäß, aus diesem Handel ein Cammer-Regal zu machen. Man wird es uns auch leicht verwilligen, daß solche Einrichtungen geschickte Mittel werden kön- nen, einige Jnnwohner im Staate ohne Nachtheil der übrigen zu ernähren. Dieß ist ein sicherer Grund, der unsere Gedanken noch mehr bevestiget (§. 29. der Pol.).
§. 48.
Diese wird auf den Holz- Handel an- gewendet.
Es wird uns nicht schwer fallen besondere Fälle zu entdekken, auf welche diese allgemeine Regel zum Nutzen des Staats kann angewendet werden. Der wichtigste von diesen ist der Holz-Handel. Es ist eine unläugbare Wahrheit, daß ohne Holz das Nah- rungs-Geschäfte der Unterthanen nicht bestehen könne. Jch will es beweisen, daß dieser Handel ohne das
Nah-
Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt,
§. 47.
Die andere Haupt- Regel.
Die andere Haupt-Regel, aus welcher die Cam- mer-Regalien koͤnnen gefolgert werden, iſt dieſe:
Was, wenn das Nahrungs-Geſchaͤfte der Unterthanen beſtehen ſoll, in einem Lande noͤthig iſt, und dem freyen Handel der Unterthanen zur Befoͤrderung der Nah- rung kann entzogen werden, dieß wird nicht nur mit Rechte, ſondern auch der Vernunft gemaͤß, zur Cammer gezogen.
Jſt es alsdenn noͤthig, wenn das Nahrungs-Geſchaͤfte der Unterthanen beſtehen ſoll, ſo iſt der Staat ver- bunden, fuͤr deſſen Erhaltung zu ſorgen (§. 1. 2. der Polic.). Auch dieß erfodert das Cammer-Jntereſſe (§. 21.). Solte es nun moͤglich ſeyn, daß das Nah- rungs-Geſchaͤfte der Unterthanen hiedurch koͤnne er- leichtert werden, wenn der Handel mit dieſen Dingen zur Cammer gezogen wird, ſo wird eine ſolche Einrich- tung von der Wohlfahrt des Staats erfodert. Daher iſt es nicht nur Rechtens, ſondern auch der Vernunft gemaͤß, aus dieſem Handel ein Cammer-Regal zu machen. Man wird es uns auch leicht verwilligen, daß ſolche Einrichtungen geſchickte Mittel werden koͤn- nen, einige Jnnwohner im Staate ohne Nachtheil der uͤbrigen zu ernaͤhren. Dieß iſt ein ſicherer Grund, der unſere Gedanken noch mehr beveſtiget (§. 29. der Pol.).
§. 48.
Dieſe wird auf den Holz- Handel an- gewendet.
Es wird uns nicht ſchwer fallen beſondere Faͤlle zu entdekken, auf welche dieſe allgemeine Regel zum Nutzen des Staats kann angewendet werden. Der wichtigſte von dieſen iſt der Holz-Handel. Es iſt eine unlaͤugbare Wahrheit, daß ohne Holz das Nah- rungs-Geſchaͤfte der Unterthanen nicht beſtehen koͤnne. Jch will es beweiſen, daß dieſer Handel ohne das
Nah-
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Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt,
§. 47.
Die andere Haupt-Regel, aus welcher die Cam-
mer-Regalien koͤnnen gefolgert werden, iſt dieſe:
Was, wenn das Nahrungs-Geſchaͤfte der
Unterthanen beſtehen ſoll, in einem Lande
noͤthig iſt, und dem freyen Handel der
Unterthanen zur Befoͤrderung der Nah-
rung kann entzogen werden, dieß wird
nicht nur mit Rechte, ſondern auch der
Vernunft gemaͤß, zur Cammer gezogen.
Jſt es alsdenn noͤthig, wenn das Nahrungs-Geſchaͤfte
der Unterthanen beſtehen ſoll, ſo iſt der Staat ver-
bunden, fuͤr deſſen Erhaltung zu ſorgen (§. 1. 2. der
Polic.). Auch dieß erfodert das Cammer-Jntereſſe
(§. 21.). Solte es nun moͤglich ſeyn, daß das Nah-
rungs-Geſchaͤfte der Unterthanen hiedurch koͤnne er-
leichtert werden, wenn der Handel mit dieſen Dingen
zur Cammer gezogen wird, ſo wird eine ſolche Einrich-
tung von der Wohlfahrt des Staats erfodert. Daher
iſt es nicht nur Rechtens, ſondern auch der Vernunft
gemaͤß, aus dieſem Handel ein Cammer-Regal zu
machen. Man wird es uns auch leicht verwilligen,
daß ſolche Einrichtungen geſchickte Mittel werden koͤn-
nen, einige Jnnwohner im Staate ohne Nachtheil der
uͤbrigen zu ernaͤhren. Dieß iſt ein ſicherer Grund,
der unſere Gedanken noch mehr beveſtiget (§. 29.
der Pol.).
§. 48.
Es wird uns nicht ſchwer fallen beſondere Faͤlle zu
entdekken, auf welche dieſe allgemeine Regel zum
Nutzen des Staats kann angewendet werden. Der
wichtigſte von dieſen iſt der Holz-Handel. Es iſt
eine unlaͤugbare Wahrheit, daß ohne Holz das Nah-
rungs-Geſchaͤfte der Unterthanen nicht beſtehen koͤnne.
Jch will es beweiſen, daß dieſer Handel ohne das
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 592. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/612>, abgerufen am 13.11.2024.
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