Die vierte: Der Ober-Jäger-Meister giebt den Jägern Verordnungen, an welchem Orte das Wild, und wie viel von einer jeden Art soll ge- schossen werden. Er bestimmet den Preiß, wo- für das geschossene Wild den fürstlichen Rech- nungs-Führern an einem jeden Orte soll gelassen werden.
Die fünfte: Diese Rechnungs-Führer quittiren den Jäger über dem Empfang des Wildes. Sie verkaufen es, und liefern das Geld nebst der Rechnung der fürstlichen Cammer.
Die sechste: Die Jäger übergeben ihre Rechnung nebst den erhaltenen Quittungen dem Ober- Jäger-Meister. Dieser vergleicht solche mit den gegebenen Verordnungen, und übergiebt sie, nachdem sie ist gerechtfertiget worden, der fürst- lichen Cammer, um solche mit jenen Rechnun- gen zu vergleichen. Und so ferner.
Anmerk. Aus diesem folget, es sey nützlich, wenn der Ober-Jäger-Meister mit in der Cammer und in dem Ober-Policey-Collegio sitzet.
§. 46.
Was wir von der Jagd gelehret haben, das kannAnwendung dieses ersten Haupt Sa- tzes auf die Fischerey. auch von der Fischerey gesaget werden. Die Natur der Sache erlaubet es uns zu behaupten, daß die Gründe, aus welchen wir die Einrichtung der Jagd, und daß das Recht zu jagen, unter gewisser Bedingung als ein Cammer-Regal zum Nutzen des Staats könne angenommen werden, geschlossen haben, auch bey der Fischerey statt finden. Siehe den angezogenen Ort des Herrn von Seckendorfs in dem 7den Ab- schnitte.
§. 47.
von den Regalien.
Die vierte: Der Ober-Jaͤger-Meiſter giebt den Jaͤgern Verordnungen, an welchem Orte das Wild, und wie viel von einer jeden Art ſoll ge- ſchoſſen werden. Er beſtimmet den Preiß, wo- fuͤr das geſchoſſene Wild den fuͤrſtlichen Rech- nungs-Fuͤhrern an einem jeden Orte ſoll gelaſſen werden.
Die fuͤnfte: Dieſe Rechnungs-Fuͤhrer quittiren den Jaͤger uͤber dem Empfang des Wildes. Sie verkaufen es, und liefern das Geld nebſt der Rechnung der fuͤrſtlichen Cammer.
Die ſechſte: Die Jaͤger uͤbergeben ihre Rechnung nebſt den erhaltenen Quittungen dem Ober- Jaͤger-Meiſter. Dieſer vergleicht ſolche mit den gegebenen Verordnungen, und uͤbergiebt ſie, nachdem ſie iſt gerechtfertiget worden, der fuͤrſt- lichen Cammer, um ſolche mit jenen Rechnun- gen zu vergleichen. Und ſo ferner.
Anmerk. Aus dieſem folget, es ſey nuͤtzlich, wenn der Ober-Jaͤger-Meiſter mit in der Cammer und in dem Ober-Policey-Collegio ſitzet.
§. 46.
Was wir von der Jagd gelehret haben, das kannAnwendung dieſes erſten Haupt Sa- tzes auf die Fiſcherey. auch von der Fiſcherey geſaget werden. Die Natur der Sache erlaubet es uns zu behaupten, daß die Gruͤnde, aus welchen wir die Einrichtung der Jagd, und daß das Recht zu jagen, unter gewiſſer Bedingung als ein Cammer-Regal zum Nutzen des Staats koͤnne angenommen werden, geſchloſſen haben, auch bey der Fiſcherey ſtatt finden. Siehe den angezogenen Ort des Herrn von Seckendorfs in dem 7den Ab- ſchnitte.
§. 47.
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von den Regalien.
Die vierte: Der Ober-Jaͤger-Meiſter giebt den
Jaͤgern Verordnungen, an welchem Orte das
Wild, und wie viel von einer jeden Art ſoll ge-
ſchoſſen werden. Er beſtimmet den Preiß, wo-
fuͤr das geſchoſſene Wild den fuͤrſtlichen Rech-
nungs-Fuͤhrern an einem jeden Orte ſoll gelaſſen
werden.
Die fuͤnfte: Dieſe Rechnungs-Fuͤhrer quittiren
den Jaͤger uͤber dem Empfang des Wildes. Sie
verkaufen es, und liefern das Geld nebſt der
Rechnung der fuͤrſtlichen Cammer.
Die ſechſte: Die Jaͤger uͤbergeben ihre Rechnung
nebſt den erhaltenen Quittungen dem Ober-
Jaͤger-Meiſter. Dieſer vergleicht ſolche mit
den gegebenen Verordnungen, und uͤbergiebt ſie,
nachdem ſie iſt gerechtfertiget worden, der fuͤrſt-
lichen Cammer, um ſolche mit jenen Rechnun-
gen zu vergleichen. Und ſo ferner.
Anmerk. Aus dieſem folget, es ſey nuͤtzlich, wenn
der Ober-Jaͤger-Meiſter mit in der Cammer und in
dem Ober-Policey-Collegio ſitzet.
§. 46.
Was wir von der Jagd gelehret haben, das kann
auch von der Fiſcherey geſaget werden. Die Natur
der Sache erlaubet es uns zu behaupten, daß die
Gruͤnde, aus welchen wir die Einrichtung der Jagd,
und daß das Recht zu jagen, unter gewiſſer Bedingung
als ein Cammer-Regal zum Nutzen des Staats koͤnne
angenommen werden, geſchloſſen haben, auch bey der
Fiſcherey ſtatt finden. Siehe den angezogenen Ort
des Herrn von Seckendorfs in dem 7den Ab-
ſchnitte.
Anwendung
dieſes erſten
Haupt Sa-
tzes auf die
Fiſcherey.
§. 47.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 591. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/611>, abgerufen am 21.11.2024.
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