in meinem Natur- und Völker-Rechte vollständig ab- gehandelt habe. Jn der Cameral-Wissenschaft werden diese Rechte, als bereits bewiesen, angenommen, und nur nach dieser Absicht genauer beschrieben, da sie gewisse Einkünfte zu des Fürsten und des Staats Nutzen würken können. Wir wollen die Haupt- Regeln vest setzen, nach welchen diese Rechte durch die von uns angenommene Absicht zu bestimmen sind.
Anmerk. Jnsgemein vertheilet man die Rega- lien in hohe und niedrige. Jene befördern den Flor des Staats, z. B. die Rechte Gerichte zu be- stellen, Handel und Wandel einzurichten, Soldaten zum Schutz des Landes zu halten, und so ferner. Diese würken verschiedene Einkünfte, z. B. Post- Regalien, Jagd-Regalien, die Rechte über die Bergwerke, und so ferner. Woher will man es beweisen, daß dieß verschiedene Arten von Rechten sind. Diese sind Anwendungen von jenen, und diese Anwendung gründet sich in der Beschaffenheit der Umstände.
§. 41.
Daher die Cammer- Regalien.
Dieß giebt uns einen Grunde die Regalien, in wie ferne sie einige Einkünfte zu des Fürsten und des Staats Nutzen würken können, die Cammer-Rega- lien zu nennen.
§. 42.
Die erste Regel, diese zu bestim- men.
Diese zu beurtheilen, sind folgende Regeln zu merken:
Die erste Regel: Es ist nicht nur Rechtens, sondern es erfodert auch die Wohlfahrt des Staats, daß alle Stükke des Staats, die zwar ein Mittel werden können, Geld zu erwerben, die aber doch, wenn sie dem freyen Gebrauch der Unterthanen überlas- sen werden, diesen mehr schädlich als nütz- lich sind, zur Cammer gezogen werden.
Der
Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt,
in meinem Natur- und Voͤlker-Rechte vollſtaͤndig ab- gehandelt habe. Jn der Cameral-Wiſſenſchaft werden dieſe Rechte, als bereits bewieſen, angenommen, und nur nach dieſer Abſicht genauer beſchrieben, da ſie gewiſſe Einkuͤnfte zu des Fuͤrſten und des Staats Nutzen wuͤrken koͤnnen. Wir wollen die Haupt- Regeln veſt ſetzen, nach welchen dieſe Rechte durch die von uns angenommene Abſicht zu beſtimmen ſind.
Anmerk. Jnsgemein vertheilet man die Rega- lien in hohe und niedrige. Jene befoͤrdern den Flor des Staats, z. B. die Rechte Gerichte zu be- ſtellen, Handel und Wandel einzurichten, Soldaten zum Schutz des Landes zu halten, und ſo ferner. Dieſe wuͤrken verſchiedene Einkuͤnfte, z. B. Poſt- Regalien, Jagd-Regalien, die Rechte uͤber die Bergwerke, und ſo ferner. Woher will man es beweiſen, daß dieß verſchiedene Arten von Rechten ſind. Dieſe ſind Anwendungen von jenen, und dieſe Anwendung gruͤndet ſich in der Beſchaffenheit der Umſtaͤnde.
§. 41.
Daher die Cammer- Regalien.
Dieß giebt uns einen Grunde die Regalien, in wie ferne ſie einige Einkuͤnfte zu des Fuͤrſten und des Staats Nutzen wuͤrken koͤnnen, die Cammer-Rega- lien zu nennen.
§. 42.
Die erſte Regel, dieſe zu beſtim- men.
Dieſe zu beurtheilen, ſind folgende Regeln zu merken:
Die erſte Regel: Es iſt nicht nur Rechtens, ſondern es erfodert auch die Wohlfahrt des Staats, daß alle Stuͤkke des Staats, die zwar ein Mittel werden koͤnnen, Geld zu erwerben, die aber doch, wenn ſie dem freyen Gebrauch der Unterthanen uͤberlaſ- ſen werden, dieſen mehr ſchaͤdlich als nuͤtz- lich ſind, zur Cammer gezogen werden.
Der
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0606"n="586"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt,</hi></fw><lb/>
in meinem Natur- und Voͤlker-Rechte vollſtaͤndig ab-<lb/>
gehandelt habe. Jn der Cameral-Wiſſenſchaft werden<lb/>
dieſe Rechte, als bereits bewieſen, angenommen, und<lb/>
nur nach dieſer Abſicht genauer beſchrieben, da ſie<lb/>
gewiſſe Einkuͤnfte zu des Fuͤrſten und des Staats<lb/>
Nutzen wuͤrken koͤnnen. Wir wollen die Haupt-<lb/>
Regeln veſt ſetzen, nach welchen dieſe Rechte durch die<lb/>
von uns angenommene Abſicht zu beſtimmen ſind.</p><lb/><p><hirendition="#et"><hirendition="#fr">Anmerk.</hi> Jnsgemein vertheilet man die Rega-<lb/>
lien in <hirendition="#fr">hohe</hi> und <hirendition="#fr">niedrige.</hi> Jene befoͤrdern den<lb/>
Flor des Staats, z. B. die Rechte Gerichte zu be-<lb/>ſtellen, Handel und Wandel einzurichten, Soldaten<lb/>
zum Schutz des Landes zu halten, und ſo ferner.<lb/><hirendition="#fr">Dieſe</hi> wuͤrken verſchiedene Einkuͤnfte, z. B. Poſt-<lb/>
Regalien, Jagd-Regalien, die Rechte uͤber die<lb/>
Bergwerke, und ſo ferner. Woher will man es<lb/>
beweiſen, daß dieß verſchiedene Arten von Rechten<lb/>ſind. Dieſe ſind Anwendungen von jenen, und dieſe<lb/>
Anwendung gruͤndet ſich in der Beſchaffenheit der<lb/>
Umſtaͤnde.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 41.</head><lb/><noteplace="left">Daher die<lb/>
Cammer-<lb/>
Regalien.</note><p>Dieß giebt uns einen Grunde die Regalien, in wie<lb/>
ferne ſie einige Einkuͤnfte zu des Fuͤrſten und des<lb/>
Staats Nutzen wuͤrken koͤnnen, die <hirendition="#fr">Cammer-Rega-<lb/>
lien</hi> zu nennen.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 42.</head><lb/><noteplace="left">Die erſte<lb/>
Regel, dieſe<lb/>
zu beſtim-<lb/>
men.</note><p>Dieſe zu beurtheilen, ſind folgende Regeln zu merken:</p><lb/><list><item>Die erſte Regel: <hirendition="#fr">Es iſt nicht nur Rechtens,<lb/>ſondern es erfodert auch die Wohlfahrt<lb/>
des Staats, daß alle Stuͤkke des Staats,<lb/>
die zwar ein Mittel werden koͤnnen, Geld<lb/>
zu erwerben, die aber doch, wenn ſie dem<lb/>
freyen Gebrauch der Unterthanen uͤberlaſ-<lb/>ſen werden, dieſen mehr ſchaͤdlich als nuͤtz-<lb/>
lich ſind, zur Cammer gezogen werden.</hi></item></list><lb/><fwplace="bottom"type="catch">Der</fw><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[586/0606]
Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt,
in meinem Natur- und Voͤlker-Rechte vollſtaͤndig ab-
gehandelt habe. Jn der Cameral-Wiſſenſchaft werden
dieſe Rechte, als bereits bewieſen, angenommen, und
nur nach dieſer Abſicht genauer beſchrieben, da ſie
gewiſſe Einkuͤnfte zu des Fuͤrſten und des Staats
Nutzen wuͤrken koͤnnen. Wir wollen die Haupt-
Regeln veſt ſetzen, nach welchen dieſe Rechte durch die
von uns angenommene Abſicht zu beſtimmen ſind.
Anmerk. Jnsgemein vertheilet man die Rega-
lien in hohe und niedrige. Jene befoͤrdern den
Flor des Staats, z. B. die Rechte Gerichte zu be-
ſtellen, Handel und Wandel einzurichten, Soldaten
zum Schutz des Landes zu halten, und ſo ferner.
Dieſe wuͤrken verſchiedene Einkuͤnfte, z. B. Poſt-
Regalien, Jagd-Regalien, die Rechte uͤber die
Bergwerke, und ſo ferner. Woher will man es
beweiſen, daß dieß verſchiedene Arten von Rechten
ſind. Dieſe ſind Anwendungen von jenen, und dieſe
Anwendung gruͤndet ſich in der Beſchaffenheit der
Umſtaͤnde.
§. 41.
Dieß giebt uns einen Grunde die Regalien, in wie
ferne ſie einige Einkuͤnfte zu des Fuͤrſten und des
Staats Nutzen wuͤrken koͤnnen, die Cammer-Rega-
lien zu nennen.
§. 42.
Dieſe zu beurtheilen, ſind folgende Regeln zu merken:
Die erſte Regel: Es iſt nicht nur Rechtens,
ſondern es erfodert auch die Wohlfahrt
des Staats, daß alle Stuͤkke des Staats,
die zwar ein Mittel werden koͤnnen, Geld
zu erwerben, die aber doch, wenn ſie dem
freyen Gebrauch der Unterthanen uͤberlaſ-
ſen werden, dieſen mehr ſchaͤdlich als nuͤtz-
lich ſind, zur Cammer gezogen werden.
Der
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 586. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/606>, abgerufen am 13.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.