alter und neuer Geschichte genugsam auszuführen. Bekant ist es, was Lucanus sagt.
Non sibi, sed Domino gravis est, quae ser- vit egestas.
§. 31.
Will man aus diesem, was wir von dem WerthAllgemeiner Nutzen in Ansehung der Domai- nen. der Domainen gelehret haben, schlüßen: Es sey dem Staate nützlich alle Domainen abzuschaf- fen, so wird es unmöglich seyn, diese Folge zu recht- fertigen. Es folget nur dieß: Die Sorge für die Vermehrung der Domainen ist ohne Nutzen, vielmehr muß ein ächter Cameraliste in dem Fall, wenn der Staat Domainen hat, alle nur mögliche Mittel nach den Regeln der Rlugheit untersuchen, wodurch der Nutzen, den sie nach ihrer Absicht würken sollen, vorzüglich könne erhalten werden. Jch will diese, so deut- lich, als es mir möglich ist, beschreiben.
§. 32.
Die Güther können so wohl durch eine Verwal-Allgemeine Wege, zur Nutzung der Güther. tung als auch durch eine Verpachtung genutzet werden. Durch die Verwaltung, indem der Ei- genthums-Herr die zu machenden Veranstaltungen besorget, von den jährlichen Ausgaben und Einnah- men Rechnung führen läßet, dem Rechnungs-Füh- rer und Aufseher einen gewißen Besold verwilliget, und alsdenn den Ueberschuß als eine Ausbeute des Guths zu seinem Nutzen verwendet. Durch eine Verpachtung, indem der Eigenthums-Herr die Nutzung seines Guthes gegen eine jährliche und be- stimmende Abgabe einem andern überläst. Diese Ver- pachtung wird wiederum in eine erbliche und eine solche, die nur auf eine gewiße Zeit dauret,
einge-
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von den Domainen.
alter und neuer Geſchichte genugſam auszufuͤhren. Bekant iſt es, was Lucanus ſagt.
Non ſibi, ſed Domino gravis eſt, quae ſer- vit egeſtas.
§. 31.
Will man aus dieſem, was wir von dem WerthAllgemeiner Nutzen in Anſehung der Domai- nen. der Domainen gelehret haben, ſchluͤßen: Es ſey dem Staate nuͤtzlich alle Domainen abzuſchaf- fen, ſo wird es unmoͤglich ſeyn, dieſe Folge zu recht- fertigen. Es folget nur dieß: Die Sorge fuͤr die Vermehrung der Domainen iſt ohne Nutzen, vielmehr muß ein aͤchter Cameraliſte in dem Fall, wenn der Staat Domainen hat, alle nur moͤgliche Mittel nach den Regeln der Rlugheit unterſuchen, wodurch der Nutzen, den ſie nach ihrer Abſicht wuͤrken ſollen, vorzuͤglich koͤnne erhalten werden. Jch will dieſe, ſo deut- lich, als es mir moͤglich iſt, beſchreiben.
§. 32.
Die Guͤther koͤnnen ſo wohl durch eine Verwal-Allgemeine Wege, zur Nutzung der Guͤther. tung als auch durch eine Verpachtung genutzet werden. Durch die Verwaltung, indem der Ei- genthums-Herr die zu machenden Veranſtaltungen beſorget, von den jaͤhrlichen Ausgaben und Einnah- men Rechnung fuͤhren laͤßet, dem Rechnungs-Fuͤh- rer und Aufſeher einen gewißen Beſold verwilliget, und alsdenn den Ueberſchuß als eine Ausbeute des Guths zu ſeinem Nutzen verwendet. Durch eine Verpachtung, indem der Eigenthums-Herr die Nutzung ſeines Guthes gegen eine jaͤhrliche und be- ſtimmende Abgabe einem andern uͤberlaͤſt. Dieſe Ver- pachtung wird wiederum in eine erbliche und eine ſolche, die nur auf eine gewiße Zeit dauret,
einge-
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von den Domainen.
alter und neuer Geſchichte genugſam auszufuͤhren.
Bekant iſt es, was Lucanus ſagt.
Non ſibi, ſed Domino gravis eſt, quae ſer-
vit egeſtas.
§. 31.
Will man aus dieſem, was wir von dem Werth
der Domainen gelehret haben, ſchluͤßen: Es ſey
dem Staate nuͤtzlich alle Domainen abzuſchaf-
fen, ſo wird es unmoͤglich ſeyn, dieſe Folge zu recht-
fertigen. Es folget nur dieß: Die Sorge fuͤr die
Vermehrung der Domainen iſt ohne Nutzen,
vielmehr muß ein aͤchter Cameraliſte in dem
Fall, wenn der Staat Domainen hat, alle nur
moͤgliche Mittel nach den Regeln der Rlugheit
unterſuchen, wodurch der Nutzen, den ſie
nach ihrer Abſicht wuͤrken ſollen, vorzuͤglich
koͤnne erhalten werden. Jch will dieſe, ſo deut-
lich, als es mir moͤglich iſt, beſchreiben.
Allgemeiner
Nutzen in
Anſehung
der Domai-
nen.
§. 32.
Die Guͤther koͤnnen ſo wohl durch eine Verwal-
tung als auch durch eine Verpachtung genutzet
werden. Durch die Verwaltung, indem der Ei-
genthums-Herr die zu machenden Veranſtaltungen
beſorget, von den jaͤhrlichen Ausgaben und Einnah-
men Rechnung fuͤhren laͤßet, dem Rechnungs-Fuͤh-
rer und Aufſeher einen gewißen Beſold verwilliget,
und alsdenn den Ueberſchuß als eine Ausbeute des
Guths zu ſeinem Nutzen verwendet. Durch eine
Verpachtung, indem der Eigenthums-Herr die
Nutzung ſeines Guthes gegen eine jaͤhrliche und be-
ſtimmende Abgabe einem andern uͤberlaͤſt. Dieſe Ver-
pachtung wird wiederum in eine erbliche und eine
ſolche, die nur auf eine gewiße Zeit dauret,
einge-
Allgemeine
Wege, zur
Nutzung der
Guͤther.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 579. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/599>, abgerufen am 13.11.2024.
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