Es wird, meines Erachtens, die wenigste MüheMöglichkeit diese auszu- üben. kosten, diese Bücher zu verfertigen, wenn zuvor das Policey-Collegium in der Ordnung ist gestiftet worden, die wir §. 391. gebildet haben. Jm Gegentheil wird es schwer, ja fast unmöglich werden, diese Angelegen- heit bis zur Vollständigkeit zu bringen, wenn es an der regelmäßigen Einrichtung dieses Collegii fehlet. Der §. 390. und die Gründe, aus welchen wir §. 393. geschlossen haben, nöthigen uns, diesen Satz zu bilden. Dieß vorausgesetzet, so folget, es sey unmöglich eine verfallene Policey wiederum also herzustellen, daß sie dauerhaft und vollständig, wenn nicht zuvor das Po- licey-Collegium ist gestiftet, nach den Regeln, die wir aus der Absicht dieses Collegii geschlossen haben, ist ein- gerichtet, und dahin die Verfügung ist gemacht wor- den, daß dieses die Grund-Bücher zur Policey regel- mäßig verfertigen könne.
§. 395.
Die andere Regel ist diese:
Die andere Regel.
Wenn in dem Staate eine besondere Ab- sicht der Policey soll ausgeführet werden, so muß man zuerst diejenigen Stükke in Ordnung bringen, welche die Erreichung dieser Absicht nach der Beschaffenheit des Staats nicht nur möglich machen, sondern auch erleichtern.
Bey der Ausführung einer besondern Policey-Absicht sind alle zufällige Bestimmungen sowohl des Staats als auch der Jnnwohner auf das genaueste in Erwe- gung zu ziehen (§. 17 und folg.). Soll demnach eine besondere Absicht der Policey im Staate gewür- ket werden, so ist es nicht nur nöthig, daß die Mittel,
die
M m 3
Wiederherſtellung einer verfallenen Policey.
§. 394.
Es wird, meines Erachtens, die wenigſte MuͤheMoͤglichkeit dieſe auszu- uͤben. koſten, dieſe Buͤcher zu verfertigen, wenn zuvor das Policey-Collegium in der Ordnung iſt geſtiftet worden, die wir §. 391. gebildet haben. Jm Gegentheil wird es ſchwer, ja faſt unmoͤglich werden, dieſe Angelegen- heit bis zur Vollſtaͤndigkeit zu bringen, wenn es an der regelmaͤßigen Einrichtung dieſes Collegii fehlet. Der §. 390. und die Gruͤnde, aus welchen wir §. 393. geſchloſſen haben, noͤthigen uns, dieſen Satz zu bilden. Dieß vorausgeſetzet, ſo folget, es ſey unmoͤglich eine verfallene Policey wiederum alſo herzuſtellen, daß ſie dauerhaft und vollſtaͤndig, wenn nicht zuvor das Po- licey-Collegium iſt geſtiftet, nach den Regeln, die wir aus der Abſicht dieſes Collegii geſchloſſen haben, iſt ein- gerichtet, und dahin die Verfuͤgung iſt gemacht wor- den, daß dieſes die Grund-Buͤcher zur Policey regel- maͤßig verfertigen koͤnne.
§. 395.
Die andere Regel iſt dieſe:
Die andere Regel.
Wenn in dem Staate eine beſondere Ab- ſicht der Policey ſoll ausgefuͤhret werden, ſo muß man zuerſt diejenigen Stuͤkke in Ordnung bringen, welche die Erreichung dieſer Abſicht nach der Beſchaffenheit des Staats nicht nur moͤglich machen, ſondern auch erleichtern.
Bey der Ausfuͤhrung einer beſondern Policey-Abſicht ſind alle zufaͤllige Beſtimmungen ſowohl des Staats als auch der Jnnwohner auf das genaueſte in Erwe- gung zu ziehen (§. 17 und folg.). Soll demnach eine beſondere Abſicht der Policey im Staate gewuͤr- ket werden, ſo iſt es nicht nur noͤthig, daß die Mittel,
die
M m 3
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0569"n="549"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Wiederherſtellung einer verfallenen Policey.</hi></fw><lb/><divn="3"><head>§. 394.</head><lb/><p>Es wird, meines Erachtens, die wenigſte Muͤhe<noteplace="right">Moͤglichkeit<lb/>
dieſe auszu-<lb/>
uͤben.</note><lb/>
koſten, dieſe Buͤcher zu verfertigen, wenn zuvor das<lb/>
Policey-Collegium in der Ordnung iſt geſtiftet worden,<lb/>
die wir §. 391. gebildet haben. Jm Gegentheil wird<lb/>
es ſchwer, ja faſt unmoͤglich werden, dieſe Angelegen-<lb/>
heit bis zur Vollſtaͤndigkeit zu bringen, wenn es an<lb/>
der regelmaͤßigen Einrichtung dieſes Collegii fehlet.<lb/>
Der §. 390. und die Gruͤnde, aus welchen wir §. 393.<lb/>
geſchloſſen haben, noͤthigen uns, dieſen Satz zu bilden.<lb/>
Dieß vorausgeſetzet, ſo folget, es ſey unmoͤglich eine<lb/>
verfallene Policey wiederum alſo herzuſtellen, daß ſie<lb/>
dauerhaft und vollſtaͤndig, wenn nicht zuvor das Po-<lb/>
licey-Collegium iſt geſtiftet, nach den Regeln, die wir<lb/>
aus der Abſicht dieſes Collegii geſchloſſen haben, iſt ein-<lb/>
gerichtet, und dahin die Verfuͤgung iſt gemacht wor-<lb/>
den, daß dieſes die Grund-Buͤcher zur Policey regel-<lb/>
maͤßig verfertigen koͤnne.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 395.</head><lb/><p>Die andere Regel iſt dieſe:</p><noteplace="right">Die andere<lb/>
Regel.</note><lb/><list><item><hirendition="#fr">Wenn in dem Staate eine beſondere Ab-<lb/>ſicht der Policey ſoll ausgefuͤhret werden,<lb/>ſo muß man zuerſt diejenigen Stuͤkke in<lb/>
Ordnung bringen, welche die Erreichung<lb/>
dieſer Abſicht nach der Beſchaffenheit des<lb/>
Staats nicht nur moͤglich machen, ſondern<lb/>
auch erleichtern.</hi></item></list><lb/><p>Bey der Ausfuͤhrung einer beſondern Policey-Abſicht<lb/>ſind alle zufaͤllige Beſtimmungen ſowohl des Staats<lb/>
als auch der Jnnwohner auf das genaueſte in Erwe-<lb/>
gung zu ziehen (§. 17 und folg.). Soll demnach<lb/>
eine beſondere Abſicht der Policey im Staate gewuͤr-<lb/>
ket werden, ſo iſt es nicht nur noͤthig, daß die Mittel,<lb/><fwplace="bottom"type="sig">M m 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">die</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[549/0569]
Wiederherſtellung einer verfallenen Policey.
§. 394.
Es wird, meines Erachtens, die wenigſte Muͤhe
koſten, dieſe Buͤcher zu verfertigen, wenn zuvor das
Policey-Collegium in der Ordnung iſt geſtiftet worden,
die wir §. 391. gebildet haben. Jm Gegentheil wird
es ſchwer, ja faſt unmoͤglich werden, dieſe Angelegen-
heit bis zur Vollſtaͤndigkeit zu bringen, wenn es an
der regelmaͤßigen Einrichtung dieſes Collegii fehlet.
Der §. 390. und die Gruͤnde, aus welchen wir §. 393.
geſchloſſen haben, noͤthigen uns, dieſen Satz zu bilden.
Dieß vorausgeſetzet, ſo folget, es ſey unmoͤglich eine
verfallene Policey wiederum alſo herzuſtellen, daß ſie
dauerhaft und vollſtaͤndig, wenn nicht zuvor das Po-
licey-Collegium iſt geſtiftet, nach den Regeln, die wir
aus der Abſicht dieſes Collegii geſchloſſen haben, iſt ein-
gerichtet, und dahin die Verfuͤgung iſt gemacht wor-
den, daß dieſes die Grund-Buͤcher zur Policey regel-
maͤßig verfertigen koͤnne.
Moͤglichkeit
dieſe auszu-
uͤben.
§. 395.
Die andere Regel iſt dieſe:
Wenn in dem Staate eine beſondere Ab-
ſicht der Policey ſoll ausgefuͤhret werden,
ſo muß man zuerſt diejenigen Stuͤkke in
Ordnung bringen, welche die Erreichung
dieſer Abſicht nach der Beſchaffenheit des
Staats nicht nur moͤglich machen, ſondern
auch erleichtern.
Bey der Ausfuͤhrung einer beſondern Policey-Abſicht
ſind alle zufaͤllige Beſtimmungen ſowohl des Staats
als auch der Jnnwohner auf das genaueſte in Erwe-
gung zu ziehen (§. 17 und folg.). Soll demnach
eine beſondere Abſicht der Policey im Staate gewuͤr-
ket werden, ſo iſt es nicht nur noͤthig, daß die Mittel,
die
M m 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 549. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/569>, abgerufen am 13.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.