könne ausgearbeitet werden. Es ist wahr, die Ver- fertigung dieser neun Bücher ist mühsam. Sie ist aber schlechterdings nöthig, wenn eine vollkommene Po- licey in einem Staate beständig blühen soll (§. 378.). Diese Arbeit ist kostbar, aber doch in Ansehung ihrer Würkung nicht zu kostbar. Sie ist der Grund, von dem der Flor des Staats vorzüglich abhänget. (§. 2.) Wir wollen die fernere Einrichtung des Policey-Col- legii beschreiben, vielleicht wird uns dieses lehren, wie diese Arbeit mit wenigen Kosten könne bestritten werden.
§. 389.
Das Policey Collegium muß aus vie- len Collegiis bestehen.
Neun besondere Absichten sind von dem Policey- Collegio auszuführen (§. 379-387.). Eine jede von diesen erfodert eine besondere Erkenntniß, und eine gemeinschaftliche Ueberlegung. Es wird demnach nicht ohne Nutzen seyn, wenn
Einmahl neun Collegia gestiftet werden, von wel- chen ein jedes eine besondere Policey-Absicht zu besorgen hat.
Fürs andere wenn aus den Präsidenten dieser neun Collegiorum eine neues Collegium gebildet wird, das den Namen des Ober-Policey-Collegii führet.
§. 390.
Regeln die bey jedem zu beobachten.
Wenn wir diese Einrichtung genau überlegen, so werden wir genöthiget, folgende Regeln zu bilden, die unmittelbar folgen.
Die erste Regel. Ein jedes besonderes Policey- Collegium muß das Buch verfertigen, was auf die besondere Absicht, die ihm ist gesetzet wor- den, gehet.
Die
Der Policey-Wiſſenſchaft 4. Abſchnitt,
koͤnne ausgearbeitet werden. Es iſt wahr, die Ver- fertigung dieſer neun Buͤcher iſt muͤhſam. Sie iſt aber ſchlechterdings noͤthig, wenn eine vollkommene Po- licey in einem Staate beſtaͤndig bluͤhen ſoll (§. 378.). Dieſe Arbeit iſt koſtbar, aber doch in Anſehung ihrer Wuͤrkung nicht zu koſtbar. Sie iſt der Grund, von dem der Flor des Staats vorzuͤglich abhaͤnget. (§. 2.) Wir wollen die fernere Einrichtung des Policey-Col- legii beſchreiben, vielleicht wird uns dieſes lehren, wie dieſe Arbeit mit wenigen Koſten koͤnne beſtritten werden.
§. 389.
Das Policey Collegium muß aus vie- len Collegiis beſtehen.
Neun beſondere Abſichten ſind von dem Policey- Collegio auszufuͤhren (§. 379-387.). Eine jede von dieſen erfodert eine beſondere Erkenntniß, und eine gemeinſchaftliche Ueberlegung. Es wird demnach nicht ohne Nutzen ſeyn, wenn
Einmahl neun Collegia geſtiftet werden, von wel- chen ein jedes eine beſondere Policey-Abſicht zu beſorgen hat.
Fuͤrs andere wenn aus den Praͤſidenten dieſer neun Collegiorum eine neues Collegium gebildet wird, das den Namen des Ober-Policey-Collegii fuͤhret.
§. 390.
Regeln die bey jedem zu beobachten.
Wenn wir dieſe Einrichtung genau uͤberlegen, ſo werden wir genoͤthiget, folgende Regeln zu bilden, die unmittelbar folgen.
Die erſte Regel. Ein jedes beſonderes Policey- Collegium muß das Buch verfertigen, was auf die beſondere Abſicht, die ihm iſt geſetzet wor- den, gehet.
Die
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Der Policey-Wiſſenſchaft 4. Abſchnitt,
koͤnne ausgearbeitet werden. Es iſt wahr, die Ver-
fertigung dieſer neun Buͤcher iſt muͤhſam. Sie iſt
aber ſchlechterdings noͤthig, wenn eine vollkommene Po-
licey in einem Staate beſtaͤndig bluͤhen ſoll (§. 378.).
Dieſe Arbeit iſt koſtbar, aber doch in Anſehung ihrer
Wuͤrkung nicht zu koſtbar. Sie iſt der Grund, von
dem der Flor des Staats vorzuͤglich abhaͤnget. (§. 2.)
Wir wollen die fernere Einrichtung des Policey-Col-
legii beſchreiben, vielleicht wird uns dieſes lehren, wie
dieſe Arbeit mit wenigen Koſten koͤnne beſtritten
werden.
§. 389.
Neun beſondere Abſichten ſind von dem Policey-
Collegio auszufuͤhren (§. 379-387.). Eine jede
von dieſen erfodert eine beſondere Erkenntniß, und
eine gemeinſchaftliche Ueberlegung. Es wird demnach
nicht ohne Nutzen ſeyn, wenn
Einmahl neun Collegia geſtiftet werden, von wel-
chen ein jedes eine beſondere Policey-Abſicht
zu beſorgen hat.
Fuͤrs andere wenn aus den Praͤſidenten dieſer neun
Collegiorum eine neues Collegium gebildet wird,
das den Namen des Ober-Policey-Collegii
fuͤhret.
§. 390.
Wenn wir dieſe Einrichtung genau uͤberlegen, ſo
werden wir genoͤthiget, folgende Regeln zu bilden, die
unmittelbar folgen.
Die erſte Regel. Ein jedes beſonderes Policey-
Collegium muß das Buch verfertigen, was
auf die beſondere Abſicht, die ihm iſt geſetzet wor-
den, gehet.
Die
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 544. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/564>, abgerufen am 28.02.2025.
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