bereits §. 42. bewiesen worden. Fürs andere: Der Handel in fremde Länder ist, so viel es immer möglich ist, mit allem Ernste zu verbiethen. Jch will es gerne verwilligen, daß die, welche diesen Satz billigen, in dieser Sache eine größere Einsicht haben, als ich. Dennoch aber kann ich mich nicht überre- den, zu glauben, daß sie vollkommen gegründet sey- Sie widerspricht einmahl dem, was wir §. 17 und 18 vestgesetzet haben. Sie schwächet fürs andere das, was nach dem §. 45. die Policey nothwendig er- fodert. Sie scheinet fürs dritte die Stärke der Handlung zu entkräften. Siehe §. 315. des andern Theils. Wie würde es endlich im Staate aussehen, wenn alle Völker ihre Wirthschaft nach dieser Regel einrichten wolten. Und so ferner.
§. 369.
Die sechste Haupt-Regel. Sollte die Herbey-Die sechste Haupt-Re- gel. schaffung fremder Güter unentbärlich seyn, so muß man solche nicht um Gold und Silber, sondern durch Austauschung inländischer Waa- ren ins Land bringen.
§. 370.
Die siebende Haupt-Regel: Solche fremdeDie sieben- de. Waaren müssen in roher Gestalt genommen, und in dem Staate verarbeitet werden.
§. 371.
Wer diejenigen Gründe in Erwegung ziehet, ausAllgemeine Erinnerung dey diesen. welchen ich bis hieher geschlossen habe, der wird es leicht begreifen, daß diese Regeln nüzlich sind, wenn ihre Anwendung möglich ist. Er wird es aber auch leicht einsehen, daß diese Anwendung nicht allemahl möglich ist, wenn man den wahren Nutzen des Staats
besorgen
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Haupt-Regeln der Landes-Oeconomie.
bereits §. 42. bewieſen worden. Fuͤrs andere: Der Handel in fremde Laͤnder iſt, ſo viel es immer moͤglich iſt, mit allem Ernſte zu verbiethen. Jch will es gerne verwilligen, daß die, welche dieſen Satz billigen, in dieſer Sache eine groͤßere Einſicht haben, als ich. Dennoch aber kann ich mich nicht uͤberre- den, zu glauben, daß ſie vollkommen gegruͤndet ſey- Sie widerſpricht einmahl dem, was wir §. 17 und 18 veſtgeſetzet haben. Sie ſchwaͤchet fuͤrs andere das, was nach dem §. 45. die Policey nothwendig er- fodert. Sie ſcheinet fuͤrs dritte die Staͤrke der Handlung zu entkraͤften. Siehe §. 315. des andern Theils. Wie wuͤrde es endlich im Staate ausſehen, wenn alle Voͤlker ihre Wirthſchaft nach dieſer Regel einrichten wolten. Und ſo ferner.
§. 369.
Die ſechſte Haupt-Regel. Sollte die Herbey-Die ſechſte Haupt-Re- gel. ſchaffung fremder Guͤter unentbaͤrlich ſeyn, ſo muß man ſolche nicht um Gold und Silber, ſondern durch Austauſchung inlaͤndiſcher Waa- ren ins Land bringen.
§. 370.
Die ſiebende Haupt-Regel: Solche fremdeDie ſieben- de. Waaren muͤſſen in roher Geſtalt genommen, und in dem Staate verarbeitet werden.
§. 371.
Wer diejenigen Gruͤnde in Erwegung ziehet, ausAllgemeine Erinnerung dey dieſen. welchen ich bis hieher geſchloſſen habe, der wird es leicht begreifen, daß dieſe Regeln nuͤzlich ſind, wenn ihre Anwendung moͤglich iſt. Er wird es aber auch leicht einſehen, daß dieſe Anwendung nicht allemahl moͤglich iſt, wenn man den wahren Nutzen des Staats
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Haupt-Regeln der Landes-Oeconomie.
bereits §. 42. bewieſen worden. Fuͤrs andere: Der
Handel in fremde Laͤnder iſt, ſo viel es immer
moͤglich iſt, mit allem Ernſte zu verbiethen. Jch
will es gerne verwilligen, daß die, welche dieſen Satz
billigen, in dieſer Sache eine groͤßere Einſicht haben,
als ich. Dennoch aber kann ich mich nicht uͤberre-
den, zu glauben, daß ſie vollkommen gegruͤndet ſey-
Sie widerſpricht einmahl dem, was wir §. 17 und
18 veſtgeſetzet haben. Sie ſchwaͤchet fuͤrs andere
das, was nach dem §. 45. die Policey nothwendig er-
fodert. Sie ſcheinet fuͤrs dritte die Staͤrke der
Handlung zu entkraͤften. Siehe §. 315. des andern
Theils. Wie wuͤrde es endlich im Staate ausſehen,
wenn alle Voͤlker ihre Wirthſchaft nach dieſer Regel
einrichten wolten. Und ſo ferner.
§. 369.
Die ſechſte Haupt-Regel. Sollte die Herbey-
ſchaffung fremder Guͤter unentbaͤrlich ſeyn, ſo
muß man ſolche nicht um Gold und Silber,
ſondern durch Austauſchung inlaͤndiſcher Waa-
ren ins Land bringen.
Die ſechſte
Haupt-Re-
gel.
§. 370.
Die ſiebende Haupt-Regel: Solche fremde
Waaren muͤſſen in roher Geſtalt genommen,
und in dem Staate verarbeitet werden.
Die ſieben-
de.
§. 371.
Wer diejenigen Gruͤnde in Erwegung ziehet, aus
welchen ich bis hieher geſchloſſen habe, der wird es
leicht begreifen, daß dieſe Regeln nuͤzlich ſind, wenn
ihre Anwendung moͤglich iſt. Er wird es aber auch
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moͤglich iſt, wenn man den wahren Nutzen des Staats
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Allgemeine
Erinnerung
dey dieſen.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 535. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/555>, abgerufen am 21.11.2024.
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