Kupfers, des Meßings, und so ferner, das man aus fremden Ländern gekauft hat, kann auch sehr leicht meine Gedanken beweisen. Dieß ist genug, dasjenige zu erklären, was zur Anwendung der allgemeinen Re- gel erfodert wird.
§. 364.
Das andere Stück: Gold und Silber mußDas andere Stück. niemals müßig liegen. Dieß ist gegründet. Es folget aus der allgemeinen Wirthschafts-Regel, die wir §. 461. der Sitten-Lehre bewiesen haben: Ein Wirth muß sich bemühen, das Seinige so nuzbar zu machen, als es möglich ist.
§. 365.
Dieß giebt mir einen Grund, denen zu widersprechen,Besondere Folge aus diesem. welche die Sammlung öffentlicher Schätze, die müßig liegen, schlechterdings nüzlich nennen. Gesezt der Staat habe einen Schatz am Gelde von 100000 Thalern. Gesezt er giebt die Nutzung von diesen seinen Unter- nehmen nur gegen 2 pro Cent. So gewinnt er jähr- lich 2000 Thaler, die er zur Besorgung derjenigen Mittel, welche die Policey erfodert, anwenden kann. Wo ist nun der gröste Nutzen. Will man einwen- den, ein solches müßig liegendes Capital wäre ein Noth-Pfennig für den Staat, so hat dieß einen Schein der Wahrheit. Allein ich antworte, hat der Staat reiche und blühende Unterthanen, so hat er auch ge- wiß in einem jeden Falle der Noth so vieles Geld als er zur Ausführung seiner Absichten nöthig hat.
§. 366.
Das dritte Stück: Gold und Silber muß inDas dritte Stück. keine Fabrique gerathen, in der es zernichtet und unbrauchbar gemacht wird. Auch diese
Regel
L l 3
Haupt-Regeln der Landes-Oeconomie.
Kupfers, des Meßings, und ſo ferner, das man aus fremden Laͤndern gekauft hat, kann auch ſehr leicht meine Gedanken beweiſen. Dieß iſt genug, dasjenige zu erklaͤren, was zur Anwendung der allgemeinen Re- gel erfodert wird.
§. 364.
Das andere Stuͤck: Gold und Silber mußDas andere Stuͤck. niemals muͤßig liegen. Dieß iſt gegruͤndet. Es folget aus der allgemeinen Wirthſchafts-Regel, die wir §. 461. der Sitten-Lehre bewieſen haben: Ein Wirth muß ſich bemuͤhen, das Seinige ſo nuzbar zu machen, als es moͤglich iſt.
§. 365.
Dieß giebt mir einen Grund, denen zu widerſprechen,Beſondere Folge aus dieſem. welche die Sammlung oͤffentlicher Schaͤtze, die muͤßig liegen, ſchlechterdings nuͤzlich nennen. Geſezt der Staat habe einen Schatz am Gelde von 100000 Thalern. Geſezt er giebt die Nutzung von dieſen ſeinen Unter- nehmen nur gegen 2 pro Cent. So gewinnt er jaͤhr- lich 2000 Thaler, die er zur Beſorgung derjenigen Mittel, welche die Policey erfodert, anwenden kann. Wo iſt nun der groͤſte Nutzen. Will man einwen- den, ein ſolches muͤßig liegendes Capital waͤre ein Noth-Pfennig fuͤr den Staat, ſo hat dieß einen Schein der Wahrheit. Allein ich antworte, hat der Staat reiche und bluͤhende Unterthanen, ſo hat er auch ge- wiß in einem jeden Falle der Noth ſo vieles Geld als er zur Ausfuͤhrung ſeiner Abſichten noͤthig hat.
§. 366.
Das dritte Stuͤck: Gold und Silber muß inDas dritte Stuͤck. keine Fabrique gerathen, in der es zernichtet und unbrauchbar gemacht wird. Auch dieſe
Regel
L l 3
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0553"n="533"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Haupt-Regeln der Landes-Oeconomie.</hi></fw><lb/>
Kupfers, des Meßings, und ſo ferner, das man aus<lb/>
fremden Laͤndern gekauft hat, kann auch ſehr leicht<lb/>
meine Gedanken beweiſen. Dieß iſt genug, dasjenige<lb/>
zu erklaͤren, was zur Anwendung der allgemeinen Re-<lb/>
gel erfodert wird.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 364.</head><lb/><p><hirendition="#fr">Das andere Stuͤck: Gold und Silber muß</hi><noteplace="right">Das andere<lb/>
Stuͤck.</note><lb/><hirendition="#fr">niemals muͤßig liegen.</hi> Dieß iſt gegruͤndet. Es<lb/>
folget aus der allgemeinen Wirthſchafts-Regel, die wir<lb/>
§. 461. der Sitten-Lehre bewieſen haben: Ein Wirth<lb/>
muß ſich bemuͤhen, das Seinige ſo nuzbar zu machen,<lb/>
als es moͤglich iſt.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 365.</head><lb/><p>Dieß giebt mir einen Grund, denen zu widerſprechen,<noteplace="right">Beſondere<lb/>
Folge aus<lb/>
dieſem.</note><lb/>
welche die Sammlung oͤffentlicher Schaͤtze, die muͤßig<lb/>
liegen, ſchlechterdings nuͤzlich nennen. Geſezt der Staat<lb/>
habe einen Schatz am Gelde von 100000 Thalern.<lb/>
Geſezt er giebt die Nutzung von dieſen ſeinen Unter-<lb/>
nehmen nur gegen 2 <hirendition="#aq">pro Cent.</hi> So gewinnt er jaͤhr-<lb/>
lich 2000 Thaler, die er zur Beſorgung derjenigen<lb/>
Mittel, welche die Policey erfodert, anwenden kann.<lb/>
Wo iſt nun der groͤſte Nutzen. Will man einwen-<lb/>
den, ein ſolches muͤßig liegendes Capital waͤre ein<lb/>
Noth-Pfennig fuͤr den Staat, ſo hat dieß einen Schein<lb/>
der Wahrheit. Allein ich antworte, hat der Staat<lb/>
reiche und bluͤhende Unterthanen, ſo hat er auch ge-<lb/>
wiß in einem jeden Falle der Noth ſo vieles Geld als<lb/>
er zur Ausfuͤhrung ſeiner Abſichten noͤthig hat.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 366.</head><lb/><p>Das dritte Stuͤck: <hirendition="#fr">Gold und Silber muß in</hi><noteplace="right">Das dritte<lb/>
Stuͤck.</note><lb/><hirendition="#fr">keine Fabrique gerathen, in der es zernichtet<lb/>
und unbrauchbar gemacht wird.</hi> Auch dieſe<lb/><fwplace="bottom"type="sig">L l 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">Regel</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[533/0553]
Haupt-Regeln der Landes-Oeconomie.
Kupfers, des Meßings, und ſo ferner, das man aus
fremden Laͤndern gekauft hat, kann auch ſehr leicht
meine Gedanken beweiſen. Dieß iſt genug, dasjenige
zu erklaͤren, was zur Anwendung der allgemeinen Re-
gel erfodert wird.
§. 364.
Das andere Stuͤck: Gold und Silber muß
niemals muͤßig liegen. Dieß iſt gegruͤndet. Es
folget aus der allgemeinen Wirthſchafts-Regel, die wir
§. 461. der Sitten-Lehre bewieſen haben: Ein Wirth
muß ſich bemuͤhen, das Seinige ſo nuzbar zu machen,
als es moͤglich iſt.
Das andere
Stuͤck.
§. 365.
Dieß giebt mir einen Grund, denen zu widerſprechen,
welche die Sammlung oͤffentlicher Schaͤtze, die muͤßig
liegen, ſchlechterdings nuͤzlich nennen. Geſezt der Staat
habe einen Schatz am Gelde von 100000 Thalern.
Geſezt er giebt die Nutzung von dieſen ſeinen Unter-
nehmen nur gegen 2 pro Cent. So gewinnt er jaͤhr-
lich 2000 Thaler, die er zur Beſorgung derjenigen
Mittel, welche die Policey erfodert, anwenden kann.
Wo iſt nun der groͤſte Nutzen. Will man einwen-
den, ein ſolches muͤßig liegendes Capital waͤre ein
Noth-Pfennig fuͤr den Staat, ſo hat dieß einen Schein
der Wahrheit. Allein ich antworte, hat der Staat
reiche und bluͤhende Unterthanen, ſo hat er auch ge-
wiß in einem jeden Falle der Noth ſo vieles Geld als
er zur Ausfuͤhrung ſeiner Abſichten noͤthig hat.
Beſondere
Folge aus
dieſem.
§. 366.
Das dritte Stuͤck: Gold und Silber muß in
keine Fabrique gerathen, in der es zernichtet
und unbrauchbar gemacht wird. Auch dieſe
Regel
Das dritte
Stuͤck.
L l 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 533. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/553>, abgerufen am 13.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.