Dritter Abschnitt. Haupt-Regeln der Landes-Oeconomie.
§. 347.
Bis hieher sind die besondern Stükke der Policey,Absicht die- ses Abschnit- tes. so viel als es unsere Absicht erfodert, genau, und wo ich meinen Lehren nicht zu viel traue, deutlich beschrieben worden. Denen, welche alles, was wir abgehandelt haben, genug überleget, wird es nicht schwer fallen, diejenigen Stükke, die noch fehlen, zu erganzen, und in dem vorkommenden Fall dasjenige zu bestimmen, was bey diesen die Absicht der Policey erfodert. Diese Arbeit wird dadurch merklich erleich- tert wenn man zuvor die Haupt Regeln der Landes- Oeconomie deutlich eingesehen hat. Diese sind die Grund-Regeln, nach welchen alle öffentliche Veranstal- tungen, in wie ferne diese den Reichthum des Staats erhalten und vermehren sollen, abgemessen werden. Daher ist es nöthig, daß wir auch diese deutlich un- tersuchen. Der Herr von Horneck hat in seinem vortreflichen Werke: Oesterreich über alles, wann es nur will, neun Haupt-Regeln zur Landes- Oeconomie angegeben. Diese sind vollständig. Sie fließen aus dem allgemeinen Begriffe der Oeconomie, wenn dieser durch den Begrif eines Staats genauer bestimmet wird. Nur in einigen Stükken müssen ei- nige von diesen Regeln, wie ich es glaube, genauer ein- geschrenket werden. Aus diesem Grunde wollen wir diese Haupt-Regeln untersuchen, beweisen, und da, wo es nöthig ist, einschränken.
§. 348.
Die erste Haupt-Regel ist diese:
Die erste Haupt-Re- gel der Lan- des-Oecono- mie.
Die Erde und alles was sich über dersel- ben und in derselben befindet, ist auf das
ge-
Dritter Abſchnitt. Haupt-Regeln der Landes-Oeconomie.
§. 347.
Bis hieher ſind die beſondern Stuͤkke der Policey,Abſicht die- ſes Abſchnit- tes. ſo viel als es unſere Abſicht erfodert, genau, und wo ich meinen Lehren nicht zu viel traue, deutlich beſchrieben worden. Denen, welche alles, was wir abgehandelt haben, genug uͤberleget, wird es nicht ſchwer fallen, diejenigen Stuͤkke, die noch fehlen, zu erganzen, und in dem vorkommenden Fall dasjenige zu beſtimmen, was bey dieſen die Abſicht der Policey erfodert. Dieſe Arbeit wird dadurch merklich erleich- tert wenn man zuvor die Haupt Regeln der Landes- Oeconomie deutlich eingeſehen hat. Dieſe ſind die Grund-Regeln, nach welchen alle oͤffentliche Veranſtal- tungen, in wie ferne dieſe den Reichthum des Staats erhalten und vermehren ſollen, abgemeſſen werden. Daher iſt es noͤthig, daß wir auch dieſe deutlich un- terſuchen. Der Herr von Horneck hat in ſeinem vortreflichen Werke: Oeſterreich uͤber alles, wann es nur will, neun Haupt-Regeln zur Landes- Oeconomie angegeben. Dieſe ſind vollſtaͤndig. Sie fließen aus dem allgemeinen Begriffe der Oeconomie, wenn dieſer durch den Begrif eines Staats genauer beſtimmet wird. Nur in einigen Stuͤkken muͤſſen ei- nige von dieſen Regeln, wie ich es glaube, genauer ein- geſchrenket werden. Aus dieſem Grunde wollen wir dieſe Haupt-Regeln unterſuchen, beweiſen, und da, wo es noͤthig iſt, einſchraͤnken.
§. 348.
Die erſte Haupt-Regel iſt dieſe:
Die erſte Haupt-Re- gel der Lan- des-Oecono- mie.
Die Erde und alles was ſich uͤber derſel- ben und in derſelben befindet, iſt auf das
ge-
<TEI><text><body><divn="1"><pbfacs="#f0543"n="523"/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/><divn="2"><head><hirendition="#g">Dritter Abſchnitt.</hi><lb/><hirendition="#b">Haupt-Regeln der Landes-Oeconomie.</hi></head><lb/><divn="3"><head>§. 347.</head><lb/><p><hirendition="#in">B</hi>is hieher ſind die beſondern Stuͤkke der Policey,<noteplace="right">Abſicht die-<lb/>ſes Abſchnit-<lb/>
tes.</note><lb/>ſo viel als es unſere Abſicht erfodert, genau,<lb/>
und wo ich meinen Lehren nicht zu viel traue, deutlich<lb/>
beſchrieben worden. Denen, welche alles, was wir<lb/>
abgehandelt haben, genug uͤberleget, wird es nicht<lb/>ſchwer fallen, diejenigen Stuͤkke, die noch fehlen, zu<lb/>
erganzen, und in dem vorkommenden Fall dasjenige<lb/>
zu beſtimmen, was bey dieſen die Abſicht der Policey<lb/>
erfodert. Dieſe Arbeit wird dadurch merklich erleich-<lb/>
tert wenn man zuvor die Haupt Regeln der Landes-<lb/>
Oeconomie deutlich eingeſehen hat. Dieſe ſind die<lb/>
Grund-Regeln, nach welchen alle oͤffentliche Veranſtal-<lb/>
tungen, in wie ferne dieſe den Reichthum des Staats<lb/>
erhalten und vermehren ſollen, abgemeſſen werden.<lb/>
Daher iſt es noͤthig, daß wir auch dieſe deutlich un-<lb/>
terſuchen. Der <hirendition="#fr">Herr von Horneck</hi> hat in ſeinem<lb/><hirendition="#fr">vortreflichen Werke: Oeſterreich uͤber alles,<lb/>
wann es nur will,</hi> neun Haupt-Regeln zur Landes-<lb/>
Oeconomie angegeben. Dieſe ſind vollſtaͤndig. Sie<lb/>
fließen aus dem allgemeinen Begriffe der Oeconomie,<lb/>
wenn dieſer durch den Begrif eines Staats genauer<lb/>
beſtimmet wird. Nur in einigen Stuͤkken muͤſſen ei-<lb/>
nige von dieſen Regeln, wie ich es glaube, genauer ein-<lb/>
geſchrenket werden. Aus dieſem Grunde wollen wir<lb/>
dieſe Haupt-Regeln unterſuchen, beweiſen, und da, wo<lb/>
es noͤthig iſt, einſchraͤnken.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 348.</head><lb/><p>Die erſte Haupt-Regel iſt dieſe:</p><noteplace="right">Die erſte<lb/>
Haupt-Re-<lb/>
gel der Lan-<lb/>
des-Oecono-<lb/>
mie.</note><lb/><list><item><hirendition="#fr">Die Erde und alles was ſich uͤber derſel-<lb/>
ben und in derſelben befindet, iſt auf das</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">ge-</hi></fw><lb/></item></list></div></div></div></body></text></TEI>
[523/0543]
Dritter Abſchnitt.
Haupt-Regeln der Landes-Oeconomie.
§. 347.
Bis hieher ſind die beſondern Stuͤkke der Policey,
ſo viel als es unſere Abſicht erfodert, genau,
und wo ich meinen Lehren nicht zu viel traue, deutlich
beſchrieben worden. Denen, welche alles, was wir
abgehandelt haben, genug uͤberleget, wird es nicht
ſchwer fallen, diejenigen Stuͤkke, die noch fehlen, zu
erganzen, und in dem vorkommenden Fall dasjenige
zu beſtimmen, was bey dieſen die Abſicht der Policey
erfodert. Dieſe Arbeit wird dadurch merklich erleich-
tert wenn man zuvor die Haupt Regeln der Landes-
Oeconomie deutlich eingeſehen hat. Dieſe ſind die
Grund-Regeln, nach welchen alle oͤffentliche Veranſtal-
tungen, in wie ferne dieſe den Reichthum des Staats
erhalten und vermehren ſollen, abgemeſſen werden.
Daher iſt es noͤthig, daß wir auch dieſe deutlich un-
terſuchen. Der Herr von Horneck hat in ſeinem
vortreflichen Werke: Oeſterreich uͤber alles,
wann es nur will, neun Haupt-Regeln zur Landes-
Oeconomie angegeben. Dieſe ſind vollſtaͤndig. Sie
fließen aus dem allgemeinen Begriffe der Oeconomie,
wenn dieſer durch den Begrif eines Staats genauer
beſtimmet wird. Nur in einigen Stuͤkken muͤſſen ei-
nige von dieſen Regeln, wie ich es glaube, genauer ein-
geſchrenket werden. Aus dieſem Grunde wollen wir
dieſe Haupt-Regeln unterſuchen, beweiſen, und da, wo
es noͤthig iſt, einſchraͤnken.
Abſicht die-
ſes Abſchnit-
tes.
§. 348.
Die erſte Haupt-Regel iſt dieſe:
Die Erde und alles was ſich uͤber derſel-
ben und in derſelben befindet, iſt auf das
ge-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 523. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/543>, abgerufen am 13.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.