derlich sind. Sollte es nun unmöglich seyn, die öffentlichen Armen-Häuser also einzurichten, daß die, welche solche bewohnen, zur Wartung einiger Gärten, zum Spinnen und so ferner angewiesen werden. Sollte es unmöglich seyn, die Armen, welche die angelegten Armen-Häuser nicht bewohnen können, nach der Eintheilung einer Stadt in gewis- se Classen zu vertheilen, und sie dahin zu verpflich- ten, daß sie gegen eine billige Belohnung den übri- gen Bewohnern dieses Theils bey dergleichen Be- schäftigungen nüzlich werden?
§. 345.
Der andere Punkt soll es lehren, wie die öffent-Dieses wird weiter aus- geführet. liche Verpflegung der Armen möglich sey, ohne dem Staate und den übrigen Unterthanen eine Last zu ma- chen. Man wird es uns leicht verwilligen, daß dieses durch die Beobachtung folgender Regeln möglich sey.
Die erste Regel: Für eine jede Classe, in welche die Armen nach den §. 344 sind vertheilet wor- den, muß eine Armen-Casse angeleget werden. Will man eine allgemeine Casse zur Verpflegung aller Armen anlegen, so wird es schwer, ja fast unmöglich fallen, die Vertheilung ordentlich und also zu machen, daß die würkliche Verpflegung der Armen zum Nutzen des Staats könne be- sorget werden. Siehe §. 341.
Die andere Regel. Es ist eine Pflicht, welche uns die Vernunft vorschreibet, daß wir von dem Ueberflusse unseres Vermögens auch Arme er- nähren sollen. Aus diesem folget die Billigkeit dieser Forderung, daß alle Bewohner eines Staats von dem Ueberflusse ihres Vermögens jährlich etwas zur Armen-Casse geben sollen, und zwar so viel es möglich ist, freywillig. Die-
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Von der Verpflegung der Armen.
derlich ſind. Sollte es nun unmoͤglich ſeyn, die oͤffentlichen Armen-Haͤuſer alſo einzurichten, daß die, welche ſolche bewohnen, zur Wartung einiger Gaͤrten, zum Spinnen und ſo ferner angewieſen werden. Sollte es unmoͤglich ſeyn, die Armen, welche die angelegten Armen-Haͤuſer nicht bewohnen koͤnnen, nach der Eintheilung einer Stadt in gewiſ- ſe Claſſen zu vertheilen, und ſie dahin zu verpflich- ten, daß ſie gegen eine billige Belohnung den uͤbri- gen Bewohnern dieſes Theils bey dergleichen Be- ſchaͤftigungen nuͤzlich werden?
§. 345.
Der andere Punkt ſoll es lehren, wie die oͤffent-Dieſes wird weiter aus- gefuͤhret. liche Verpflegung der Armen moͤglich ſey, ohne dem Staate und den uͤbrigen Unterthanen eine Laſt zu ma- chen. Man wird es uns leicht verwilligen, daß dieſes durch die Beobachtung folgender Regeln moͤglich ſey.
Die erſte Regel: Fuͤr eine jede Claſſe, in welche die Armen nach den §. 344 ſind vertheilet wor- den, muß eine Armen-Caſſe angeleget werden. Will man eine allgemeine Caſſe zur Verpflegung aller Armen anlegen, ſo wird es ſchwer, ja faſt unmoͤglich fallen, die Vertheilung ordentlich und alſo zu machen, daß die wuͤrkliche Verpflegung der Armen zum Nutzen des Staats koͤnne be- ſorget werden. Siehe §. 341.
Die andere Regel. Es iſt eine Pflicht, welche uns die Vernunft vorſchreibet, daß wir von dem Ueberfluſſe unſeres Vermoͤgens auch Arme er- naͤhren ſollen. Aus dieſem folget die Billigkeit dieſer Forderung, daß alle Bewohner eines Staats von dem Ueberfluſſe ihres Vermoͤgens jaͤhrlich etwas zur Armen-Caſſe geben ſollen, und zwar ſo viel es moͤglich iſt, freywillig. Die-
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Von der Verpflegung der Armen.
derlich ſind. Sollte es nun unmoͤglich ſeyn, die
oͤffentlichen Armen-Haͤuſer alſo einzurichten, daß
die, welche ſolche bewohnen, zur Wartung einiger
Gaͤrten, zum Spinnen und ſo ferner angewieſen
werden. Sollte es unmoͤglich ſeyn, die Armen,
welche die angelegten Armen-Haͤuſer nicht bewohnen
koͤnnen, nach der Eintheilung einer Stadt in gewiſ-
ſe Claſſen zu vertheilen, und ſie dahin zu verpflich-
ten, daß ſie gegen eine billige Belohnung den uͤbri-
gen Bewohnern dieſes Theils bey dergleichen Be-
ſchaͤftigungen nuͤzlich werden?
§. 345.
Der andere Punkt ſoll es lehren, wie die oͤffent-
liche Verpflegung der Armen moͤglich ſey, ohne dem
Staate und den uͤbrigen Unterthanen eine Laſt zu ma-
chen. Man wird es uns leicht verwilligen, daß dieſes
durch die Beobachtung folgender Regeln moͤglich ſey.
Dieſes wird
weiter aus-
gefuͤhret.
Die erſte Regel: Fuͤr eine jede Claſſe, in welche
die Armen nach den §. 344 ſind vertheilet wor-
den, muß eine Armen-Caſſe angeleget werden.
Will man eine allgemeine Caſſe zur Verpflegung
aller Armen anlegen, ſo wird es ſchwer, ja faſt
unmoͤglich fallen, die Vertheilung ordentlich und
alſo zu machen, daß die wuͤrkliche Verpflegung
der Armen zum Nutzen des Staats koͤnne be-
ſorget werden. Siehe §. 341.
Die andere Regel. Es iſt eine Pflicht, welche
uns die Vernunft vorſchreibet, daß wir von dem
Ueberfluſſe unſeres Vermoͤgens auch Arme er-
naͤhren ſollen. Aus dieſem folget die Billigkeit
dieſer Forderung, daß alle Bewohner eines
Staats von dem Ueberfluſſe ihres Vermoͤgens
jaͤhrlich etwas zur Armen-Caſſe geben ſollen,
und zwar ſo viel es moͤglich iſt, freywillig. Die-
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 521. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/541>, abgerufen am 18.12.2024.
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