Aus diesem mache ich folgende Schlüsse:Besondere Folgen aus dieser.
Einmahl. Es ist der Policey zuwider, wenn man Geld zur Verpflegung der Armen einsammlet, und dieses unter die Armen vertheilet, ohne sich darum, womit sie sich beschästigen, zu bekümmern.
Fürs andere. Allmosen, die der Staat unter die Armen vertheilet, sollen nur den Mangel der Nahrung, der durch das Unvermögen der Ar- men gewürket wird, ersetzen.
Fürs dritte. Oeffentliche Häuser, die zur Ver- pflegung der Armen angeleget werden, müssen diesen Gelegenheit geben, so viel mit arbetten zu verdienen, als es nach ihren Kräften mög- lich ist.
§. 342.
Die andere Regel:
Die andere Regel.
Die öffentliche Verpflegung der Armen, muß weder dem Staate noch den Unter- thanen zur Last fallen.
Beydes würde dem §. 5. widersprechen.
§. 343.
Aus diesem folget, daß man bey der öffentlichenBesondere Folge aus dieser. Verpflegung der Armen alle Regeln genau beobachten müsse, welche die Policey in Ansehung der Untertha- nen vorschlagt. Diese haben wir bereits, wo wir un- sern Lehren nicht zu viel zutrauen, deutlich und voll- ständig erkläret.
§. 344.
Der andere Punkt, den wir §. 339. angegeben ha-Fürs andere, wie zu dieser Absicht ge- schickte Ver- ben, ist dieser: Wie können solche Veranstaltungen
regel-
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Von der Verpflegung der Armen.
§. 341.
Aus dieſem mache ich folgende Schluͤſſe:Beſondere Folgen aus dieſer.
Einmahl. Es iſt der Policey zuwider, wenn man Geld zur Verpflegung der Armen einſammlet, und dieſes unter die Armen vertheilet, ohne ſich darum, womit ſie ſich beſchaͤſtigen, zu bekuͤmmern.
Fuͤrs andere. Allmoſen, die der Staat unter die Armen vertheilet, ſollen nur den Mangel der Nahrung, der durch das Unvermoͤgen der Ar- men gewuͤrket wird, erſetzen.
Fuͤrs dritte. Oeffentliche Haͤuſer, die zur Ver- pflegung der Armen angeleget werden, muͤſſen dieſen Gelegenheit geben, ſo viel mit arbetten zu verdienen, als es nach ihren Kraͤften moͤg- lich iſt.
§. 342.
Die andere Regel:
Die andere Regel.
Die oͤffentliche Verpflegung der Armen, muß weder dem Staate noch den Unter- thanen zur Laſt fallen.
Beydes wuͤrde dem §. 5. widerſprechen.
§. 343.
Aus dieſem folget, daß man bey der oͤffentlichenBeſondere Folge aus dieſer. Verpflegung der Armen alle Regeln genau beobachten muͤſſe, welche die Policey in Anſehung der Untertha- nen vorſchlagt. Dieſe haben wir bereits, wo wir un- ſern Lehren nicht zu viel zutrauen, deutlich und voll- ſtaͤndig erklaͤret.
§. 344.
Der andere Punkt, den wir §. 339. angegeben ha-Fuͤrs andere, wie zu dieſer Abſicht ge- ſchickte Ver- ben, iſt dieſer: Wie koͤnnen ſolche Veranſtaltungen
regel-
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Von der Verpflegung der Armen.
§. 341.
Aus dieſem mache ich folgende Schluͤſſe:
Beſondere
Folgen aus
dieſer.
Einmahl. Es iſt der Policey zuwider, wenn man
Geld zur Verpflegung der Armen einſammlet,
und dieſes unter die Armen vertheilet, ohne ſich
darum, womit ſie ſich beſchaͤſtigen, zu bekuͤmmern.
Fuͤrs andere. Allmoſen, die der Staat unter die
Armen vertheilet, ſollen nur den Mangel der
Nahrung, der durch das Unvermoͤgen der Ar-
men gewuͤrket wird, erſetzen.
Fuͤrs dritte. Oeffentliche Haͤuſer, die zur Ver-
pflegung der Armen angeleget werden, muͤſſen
dieſen Gelegenheit geben, ſo viel mit arbetten
zu verdienen, als es nach ihren Kraͤften moͤg-
lich iſt.
§. 342.
Die andere Regel:
Die oͤffentliche Verpflegung der Armen,
muß weder dem Staate noch den Unter-
thanen zur Laſt fallen.
Beydes wuͤrde dem §. 5. widerſprechen.
§. 343.
Aus dieſem folget, daß man bey der oͤffentlichen
Verpflegung der Armen alle Regeln genau beobachten
muͤſſe, welche die Policey in Anſehung der Untertha-
nen vorſchlagt. Dieſe haben wir bereits, wo wir un-
ſern Lehren nicht zu viel zutrauen, deutlich und voll-
ſtaͤndig erklaͤret.
Beſondere
Folge aus
dieſer.
§. 344.
Der andere Punkt, den wir §. 339. angegeben ha-
ben, iſt dieſer: Wie koͤnnen ſolche Veranſtaltungen
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wie zu dieſer
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 519. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/539>, abgerufen am 13.11.2024.
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