Fürs dritte. Wer im Gerichte mehr fodert, als was er beweisen kann, dessen ganze Foderung ist ins Gericht verfallen.
Fürs vierte: Wenn der Kläger den Termin ver- längert, ohne erhebliche Ursachen, die vollständig sind bewiesen worden, anzuzeigen, so soll seine Anfoderung ins Gericht verfallen seyn. Und wenn es der Beklagte thut, so wird er hiedurch als überwunden verdammt.
Fürs fünfte: Alle Fälle, die im Gerichte vorkom- men können, sollen in eine natürliche Ordnung gebracht, und in jedem Fall soll das deutlich be- stimmet werden, was nach dem Recht geschehen muß.
Fürs sechste: Wenn die untern Richter nicht genau auf die Beobachtung dieser Regeln hal- ten, so sollen sie bey jeder Uebertretung so hoch bestraft werden, als sich der Werth des Strei- tes betragen hat.
Wird es der Gerechtigkeit gefallen, diese Vorschläge der Policey anzunehmen, so wird sie gewiß hiedurch ihre Absicht erreichen.
§. 219.
Wie das an- dere Stück möglich zu machen.
So viel von dem ersten Punkte, den wir §. 213. angegeben haben. Wie siehet es in dem Falle aus, wenn der Betrüger kein Vermögen zu bezahlen hat. Er gehet entweder frey aus, oder wenn es der Gläu- biger verlanget, so wird er in den Schuld-Thurm ge- worfen. Was würket jenes? Sollte es wohl hier nicht eintreffen, daß man die kleinen Diebe hänget, und die großen laufen läst. Was würkt dieses? Wer soll den Betrüger ernähren? Wie bekommt der Gläu-
biger
Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
Fuͤrs dritte. Wer im Gerichte mehr fodert, als was er beweiſen kann, deſſen ganze Foderung iſt ins Gericht verfallen.
Fuͤrs vierte: Wenn der Klaͤger den Termin ver- laͤngert, ohne erhebliche Urſachen, die vollſtaͤndig ſind bewieſen worden, anzuzeigen, ſo ſoll ſeine Anfoderung ins Gericht verfallen ſeyn. Und wenn es der Beklagte thut, ſo wird er hiedurch als uͤberwunden verdammt.
Fuͤrs fuͤnfte: Alle Faͤlle, die im Gerichte vorkom- men koͤnnen, ſollen in eine natuͤrliche Ordnung gebracht, und in jedem Fall ſoll das deutlich be- ſtimmet werden, was nach dem Recht geſchehen muß.
Fuͤrs ſechſte: Wenn die untern Richter nicht genau auf die Beobachtung dieſer Regeln hal- ten, ſo ſollen ſie bey jeder Uebertretung ſo hoch beſtraft werden, als ſich der Werth des Strei- tes betragen hat.
Wird es der Gerechtigkeit gefallen, dieſe Vorſchlaͤge der Policey anzunehmen, ſo wird ſie gewiß hiedurch ihre Abſicht erreichen.
§. 219.
Wie das an- dere Stuͤck moͤglich zu machen.
So viel von dem erſten Punkte, den wir §. 213. angegeben haben. Wie ſiehet es in dem Falle aus, wenn der Betruͤger kein Vermoͤgen zu bezahlen hat. Er gehet entweder frey aus, oder wenn es der Glaͤu- biger verlanget, ſo wird er in den Schuld-Thurm ge- worfen. Was wuͤrket jenes? Sollte es wohl hier nicht eintreffen, daß man die kleinen Diebe haͤnget, und die großen laufen laͤſt. Was wuͤrkt dieſes? Wer ſoll den Betruͤger ernaͤhren? Wie bekommt der Glaͤu-
biger
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Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
Fuͤrs dritte. Wer im Gerichte mehr fodert, als
was er beweiſen kann, deſſen ganze Foderung
iſt ins Gericht verfallen.
Fuͤrs vierte: Wenn der Klaͤger den Termin ver-
laͤngert, ohne erhebliche Urſachen, die vollſtaͤndig
ſind bewieſen worden, anzuzeigen, ſo ſoll ſeine
Anfoderung ins Gericht verfallen ſeyn. Und
wenn es der Beklagte thut, ſo wird er hiedurch
als uͤberwunden verdammt.
Fuͤrs fuͤnfte: Alle Faͤlle, die im Gerichte vorkom-
men koͤnnen, ſollen in eine natuͤrliche Ordnung
gebracht, und in jedem Fall ſoll das deutlich be-
ſtimmet werden, was nach dem Recht geſchehen
muß.
Fuͤrs ſechſte: Wenn die untern Richter nicht
genau auf die Beobachtung dieſer Regeln hal-
ten, ſo ſollen ſie bey jeder Uebertretung ſo hoch
beſtraft werden, als ſich der Werth des Strei-
tes betragen hat.
Wird es der Gerechtigkeit gefallen, dieſe Vorſchlaͤge
der Policey anzunehmen, ſo wird ſie gewiß hiedurch
ihre Abſicht erreichen.
§. 219.
So viel von dem erſten Punkte, den wir §. 213.
angegeben haben. Wie ſiehet es in dem Falle aus,
wenn der Betruͤger kein Vermoͤgen zu bezahlen hat.
Er gehet entweder frey aus, oder wenn es der Glaͤu-
biger verlanget, ſo wird er in den Schuld-Thurm ge-
worfen. Was wuͤrket jenes? Sollte es wohl hier
nicht eintreffen, daß man die kleinen Diebe haͤnget,
und die großen laufen laͤſt. Was wuͤrkt dieſes? Wer
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 508. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/528>, abgerufen am 21.11.2024.
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