Die Policey macht ferner Anstalten, wodurch es demDurch bal- dige Ent- dekkung ih- rer Unter- nehmungen. Räuber bey nahe unmöglich wird, sein Unternehmen heimlich auszuführen. Siehe §. 200. Wie sind diese Anstalten möglich. Man wird es mir leicht verwilli- gen, daß in diesem Falle nichts übrig bleibt, als die Bewachung der Güther und der Personen. Ein je- des Stück durch eine besondere Wache bedekken, dieß ist unmöglich. Daher entstehen diese Fragen: Wenn die angenommene Absicht durch Wache soll erhalten werden, wo muß die Wache stehen. Zu welcher Zeit muß gewacht werden, und woher wird die Wache ge- nommen?
§. 204.
Die Beantwortung der ersten Frage ist eine un-Wo muß die Wache stehen? mittelbare Folge aus der Entwikkelung der Absicht. Diese Wache soll es beynahe unmöglich machen, daß das Unternehmen der Räuber in den Städten und Dörfern heimlich könne ausgeführet werden. Ver- binde ich mit diesem die allgemeine Regel, in welcher der ganze Festungs-Bau gegründet, so folget, diese Wache sey also zu stellen, daß an keinem Orte einer Gasse etwas kann unternommen werden, was nicht von dieser Wache könne bestrichen werden. Aus die- sem Grunde würde es nicht ohne Nutzen seyn, wenn alle Ekken in den Straßen mit einer Wache besetzet werden, und da man diese Leute vornemlich in den Gasthöfen vermuthet, wenn diese Wache also gestellet wird, daß sie alle Gasthöffe genau beobachten kann. Sollte jenes nach Beschaffenheit der Umstände nicht möglich seyn, so bleibet noch das übrig, daß die Wa- che wenigstens einmal in der Stunde alle Straßen durchgehet.
§. 205.
J i 3
von der Sicherheit des Staats.
§. 203.
Die Policey macht ferner Anſtalten, wodurch es demDurch bal- dige Ent- dekkung ih- rer Unter- nehmungen. Raͤuber bey nahe unmoͤglich wird, ſein Unternehmen heimlich auszufuͤhren. Siehe §. 200. Wie ſind dieſe Anſtalten moͤglich. Man wird es mir leicht verwilli- gen, daß in dieſem Falle nichts uͤbrig bleibt, als die Bewachung der Guͤther und der Perſonen. Ein je- des Stuͤck durch eine beſondere Wache bedekken, dieß iſt unmoͤglich. Daher entſtehen dieſe Fragen: Wenn die angenommene Abſicht durch Wache ſoll erhalten werden, wo muß die Wache ſtehen. Zu welcher Zeit muß gewacht werden, und woher wird die Wache ge- nommen?
§. 204.
Die Beantwortung der erſten Frage iſt eine un-Wo muß die Wache ſtehen? mittelbare Folge aus der Entwikkelung der Abſicht. Dieſe Wache ſoll es beynahe unmoͤglich machen, daß das Unternehmen der Raͤuber in den Staͤdten und Doͤrfern heimlich koͤnne ausgefuͤhret werden. Ver- binde ich mit dieſem die allgemeine Regel, in welcher der ganze Feſtungs-Bau gegruͤndet, ſo folget, dieſe Wache ſey alſo zu ſtellen, daß an keinem Orte einer Gaſſe etwas kann unternommen werden, was nicht von dieſer Wache koͤnne beſtrichen werden. Aus die- ſem Grunde wuͤrde es nicht ohne Nutzen ſeyn, wenn alle Ekken in den Straßen mit einer Wache beſetzet werden, und da man dieſe Leute vornemlich in den Gaſthoͤfen vermuthet, wenn dieſe Wache alſo geſtellet wird, daß ſie alle Gaſthoͤffe genau beobachten kann. Sollte jenes nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde nicht moͤglich ſeyn, ſo bleibet noch das uͤbrig, daß die Wa- che wenigſtens einmal in der Stunde alle Straßen durchgehet.
§. 205.
J i 3
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von der Sicherheit des Staats.
§. 203.
Die Policey macht ferner Anſtalten, wodurch es dem
Raͤuber bey nahe unmoͤglich wird, ſein Unternehmen
heimlich auszufuͤhren. Siehe §. 200. Wie ſind dieſe
Anſtalten moͤglich. Man wird es mir leicht verwilli-
gen, daß in dieſem Falle nichts uͤbrig bleibt, als die
Bewachung der Guͤther und der Perſonen. Ein je-
des Stuͤck durch eine beſondere Wache bedekken, dieß
iſt unmoͤglich. Daher entſtehen dieſe Fragen: Wenn
die angenommene Abſicht durch Wache ſoll erhalten
werden, wo muß die Wache ſtehen. Zu welcher Zeit
muß gewacht werden, und woher wird die Wache ge-
nommen?
Durch bal-
dige Ent-
dekkung ih-
rer Unter-
nehmungen.
§. 204.
Die Beantwortung der erſten Frage iſt eine un-
mittelbare Folge aus der Entwikkelung der Abſicht.
Dieſe Wache ſoll es beynahe unmoͤglich machen, daß
das Unternehmen der Raͤuber in den Staͤdten und
Doͤrfern heimlich koͤnne ausgefuͤhret werden. Ver-
binde ich mit dieſem die allgemeine Regel, in welcher
der ganze Feſtungs-Bau gegruͤndet, ſo folget, dieſe
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Gaſſe etwas kann unternommen werden, was nicht
von dieſer Wache koͤnne beſtrichen werden. Aus die-
ſem Grunde wuͤrde es nicht ohne Nutzen ſeyn, wenn
alle Ekken in den Straßen mit einer Wache beſetzet
werden, und da man dieſe Leute vornemlich in den
Gaſthoͤfen vermuthet, wenn dieſe Wache alſo geſtellet
wird, daß ſie alle Gaſthoͤffe genau beobachten kann.
Sollte jenes nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde nicht
moͤglich ſeyn, ſo bleibet noch das uͤbrig, daß die Wa-
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Wo muß
die Wache
ſtehen?
§. 205.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 501. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/521>, abgerufen am 24.11.2024.
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