soll bestraft werden, den Tagelöhner bezahlen. Dieß ist eben der Grund, aus dem wir vorher geschlossen haben. Wird es mit Schlägen bestraft, so haben die Gerichte keinen Schaden, wenn der Herr diese durch seine Befehle austheilen läst. Und dieß er- wekket doch gegen den Herrn eine grössere Furcht, als wodurch das Gesinde von dieser Art will gelen- ket werden.
Das fünfte Capitel. Von der Einrichtung des Staats zur Erhaltung der Gesundheit der Jnnwohner.
§. 136.
Absicht.
Wir haben bereits oben die Ursache gezeiget, warum die Policey auch dafür zu sorgen habe, daß im Staate alles angeordnet, und in demselben alle nur mögliche Veranstaltungen gemacht werde, welche, die Gesundheit der Jnnwohner zu erhalten, erforderlich sind. Wir müssen demnach untersuchen, worin diese Verordnungen und Veranstaltungen bestehen, und wodurch sie in Absehen der Policey möglich sind. Wir wollen auch diese Stükke also beschreiben, wie es nach den Regeln der Policey geschehen kann.
§. 137.
Man hat auf zwey Haupt- Stükke zu sehen.
Die Kunst würket keine Gesundheit. Sie verhin- dert und entkräftet nur diejenigen Umstände, die ver- mögend sind die Gesundheit aufzuheben und zu schwä- chen. Diese Umstände können in zwey Classen ver- theilet werden, in besondere, die man in Absehen auf die Kinder anzumerken, und allgemeine, die einen Einfluß in alle Jnnwohner des Staats haben.
§. 138.
Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
ſoll beſtraft werden, den Tageloͤhner bezahlen. Dieß iſt eben der Grund, aus dem wir vorher geſchloſſen haben. Wird es mit Schlaͤgen beſtraft, ſo haben die Gerichte keinen Schaden, wenn der Herr dieſe durch ſeine Befehle austheilen laͤſt. Und dieß er- wekket doch gegen den Herrn eine groͤſſere Furcht, als wodurch das Geſinde von dieſer Art will gelen- ket werden.
Das fuͤnfte Capitel. Von der Einrichtung des Staats zur Erhaltung der Geſundheit der Jnnwohner.
§. 136.
Abſicht.
Wir haben bereits oben die Urſache gezeiget, warum die Policey auch dafuͤr zu ſorgen habe, daß im Staate alles angeordnet, und in demſelben alle nur moͤgliche Veranſtaltungen gemacht werde, welche, die Geſundheit der Jnnwohner zu erhalten, erforderlich ſind. Wir muͤſſen demnach unterſuchen, worin dieſe Verordnungen und Veranſtaltungen beſtehen, und wodurch ſie in Abſehen der Policey moͤglich ſind. Wir wollen auch dieſe Stuͤkke alſo beſchreiben, wie es nach den Regeln der Policey geſchehen kann.
§. 137.
Man hat auf zwey Haupt- Stuͤkke zu ſehen.
Die Kunſt wuͤrket keine Geſundheit. Sie verhin- dert und entkraͤftet nur diejenigen Umſtaͤnde, die ver- moͤgend ſind die Geſundheit aufzuheben und zu ſchwaͤ- chen. Dieſe Umſtaͤnde koͤnnen in zwey Claſſen ver- theilet werden, in beſondere, die man in Abſehen auf die Kinder anzumerken, und allgemeine, die einen Einfluß in alle Jnnwohner des Staats haben.
§. 138.
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Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
ſoll beſtraft werden, den Tageloͤhner bezahlen. Dieß
iſt eben der Grund, aus dem wir vorher geſchloſſen
haben. Wird es mit Schlaͤgen beſtraft, ſo haben
die Gerichte keinen Schaden, wenn der Herr dieſe
durch ſeine Befehle austheilen laͤſt. Und dieß er-
wekket doch gegen den Herrn eine groͤſſere Furcht,
als wodurch das Geſinde von dieſer Art will gelen-
ket werden.
Das fuͤnfte Capitel.
Von der Einrichtung des Staats
zur Erhaltung der Geſundheit der Jnnwohner.
§. 136.
Wir haben bereits oben die Urſache gezeiget,
warum die Policey auch dafuͤr zu ſorgen habe,
daß im Staate alles angeordnet, und in demſelben alle
nur moͤgliche Veranſtaltungen gemacht werde, welche,
die Geſundheit der Jnnwohner zu erhalten, erforderlich
ſind. Wir muͤſſen demnach unterſuchen, worin dieſe
Verordnungen und Veranſtaltungen beſtehen, und
wodurch ſie in Abſehen der Policey moͤglich ſind.
Wir wollen auch dieſe Stuͤkke alſo beſchreiben, wie es
nach den Regeln der Policey geſchehen kann.
§. 137.
Die Kunſt wuͤrket keine Geſundheit. Sie verhin-
dert und entkraͤftet nur diejenigen Umſtaͤnde, die ver-
moͤgend ſind die Geſundheit aufzuheben und zu ſchwaͤ-
chen. Dieſe Umſtaͤnde koͤnnen in zwey Claſſen ver-
theilet werden, in beſondere, die man in Abſehen auf
die Kinder anzumerken, und allgemeine, die einen
Einfluß in alle Jnnwohner des Staats haben.
§. 138.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 470. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/490>, abgerufen am 13.11.2024.
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