wenn dessen Unterthanen in dem Stande seyn sollen, ihre järlichen Einkünfte zu erhalten und vernünftig zu vermehren. Dieß giebt uns den dritten Theil der Cameralwissenschaft, welcher die Policeiwissen- schaft genennet wird.
Anm. Die Griechen verstehen durch das Wort politeia diejenigen Gesetze eines Staats, worauf dessen Schönheit und Wohlseyn beruhet. Der Staat ist alsdenn schön, und dessen Wohlseyn ist bevestiget, wenn dessen Unterthanen in einer blü- henden Nahrung stehen. Dieß ist genug, die Ursache zu entdekken, warum man den dritten Theil der Cameralwissenschaft diesen vorzüglichen Namen gegeben hat.
§. 36.
Dessen Ab- theilung.
Wenn wir diese Beschreibung der Policeiwissen- schaft mit dem vergleichen, was wir in dem §. 28. abgehandelt haben, so können wir leicht einsehen, daß sich die Policeiwissenschaft vornemlich beschäf- tiget
Fürs erste, mit der Bevölkerung des Staats.
Fürs andere, mit der Einrichtung der Schulen und Universitäten.
Fürs dritte, mit der politischen Einrichtung des Kirchenwesens.
Fürs vierte, mit der Aufmunterung der Untertha- nen zur Arbeit.
Fürs fünfte, mit der Einrichtung des Staats, die Gesundheit der Unterthanen zu erhalten.
Fürs
Vorbereitung
wenn deſſen Unterthanen in dem Stande ſeyn ſollen, ihre jaͤrlichen Einkuͤnfte zu erhalten und vernuͤnftig zu vermehren. Dieß giebt uns den dritten Theil der Cameralwiſſenſchaft, welcher die Policeiwiſſen- ſchaft genennet wird.
Anm. Die Griechen verſtehen durch das Wort πολιτέια diejenigen Geſetze eines Staats, worauf deſſen Schoͤnheit und Wohlſeyn beruhet. Der Staat iſt alsdenn ſchoͤn, und deſſen Wohlſeyn iſt beveſtiget, wenn deſſen Unterthanen in einer bluͤ- henden Nahrung ſtehen. Dieß iſt genug, die Urſache zu entdekken, warum man den dritten Theil der Cameralwiſſenſchaft dieſen vorzuͤglichen Namen gegeben hat.
§. 36.
Deſſen Ab- theilung.
Wenn wir dieſe Beſchreibung der Policeiwiſſen- ſchaft mit dem vergleichen, was wir in dem §. 28. abgehandelt haben, ſo koͤnnen wir leicht einſehen, daß ſich die Policeiwiſſenſchaft vornemlich beſchaͤf- tiget
Fuͤrs erſte, mit der Bevoͤlkerung des Staats.
Fuͤrs andere, mit der Einrichtung der Schulen und Univerſitaͤten.
Fuͤrs dritte, mit der politiſchen Einrichtung des Kirchenweſens.
Fuͤrs vierte, mit der Aufmunterung der Untertha- nen zur Arbeit.
Fuͤrs fuͤnfte, mit der Einrichtung des Staats, die Geſundheit der Unterthanen zu erhalten.
Fuͤrs
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0048"n="28"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Vorbereitung</hi></fw><lb/>
wenn deſſen Unterthanen in dem Stande ſeyn ſollen,<lb/>
ihre jaͤrlichen Einkuͤnfte zu erhalten und vernuͤnftig<lb/>
zu vermehren. Dieß giebt uns den dritten Theil der<lb/>
Cameralwiſſenſchaft, welcher die <hirendition="#fr">Policeiwiſſen-<lb/>ſchaft</hi> genennet wird.</p><lb/><p><hirendition="#et"><hirendition="#fr">Anm.</hi> Die Griechen verſtehen durch das Wort<lb/>πολιτέια diejenigen Geſetze eines Staats, worauf<lb/>
deſſen Schoͤnheit und Wohlſeyn beruhet. Der<lb/>
Staat iſt alsdenn ſchoͤn, und deſſen Wohlſeyn iſt<lb/>
beveſtiget, wenn deſſen Unterthanen in einer bluͤ-<lb/>
henden Nahrung ſtehen. Dieß iſt genug, die<lb/>
Urſache zu entdekken, warum man den dritten<lb/>
Theil der Cameralwiſſenſchaft dieſen vorzuͤglichen<lb/>
Namen gegeben hat.</hi></p></div><lb/><divn="2"><head>§. 36.</head><lb/><noteplace="left">Deſſen Ab-<lb/>
theilung.</note><p>Wenn wir dieſe Beſchreibung der Policeiwiſſen-<lb/>ſchaft mit dem vergleichen, was wir in dem §. 28.<lb/>
abgehandelt haben, ſo koͤnnen wir leicht einſehen,<lb/>
daß ſich die Policeiwiſſenſchaft vornemlich beſchaͤf-<lb/>
tiget</p><lb/><list><item><hirendition="#fr">Fuͤrs erſte,</hi> mit der Bevoͤlkerung des Staats.</item><lb/><item><hirendition="#fr">Fuͤrs andere,</hi> mit der Einrichtung der Schulen<lb/>
und Univerſitaͤten.</item><lb/><item><hirendition="#fr">Fuͤrs dritte,</hi> mit der politiſchen Einrichtung des<lb/>
Kirchenweſens.</item><lb/><item><hirendition="#fr">Fuͤrs vierte,</hi> mit der Aufmunterung der Untertha-<lb/>
nen zur Arbeit.</item><lb/><item><hirendition="#fr">Fuͤrs fuͤnfte,</hi> mit der Einrichtung des Staats, die<lb/>
Geſundheit der Unterthanen zu erhalten.</item></list><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">Fuͤrs</hi></fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[28/0048]
Vorbereitung
wenn deſſen Unterthanen in dem Stande ſeyn ſollen,
ihre jaͤrlichen Einkuͤnfte zu erhalten und vernuͤnftig
zu vermehren. Dieß giebt uns den dritten Theil der
Cameralwiſſenſchaft, welcher die Policeiwiſſen-
ſchaft genennet wird.
Anm. Die Griechen verſtehen durch das Wort
πολιτέια diejenigen Geſetze eines Staats, worauf
deſſen Schoͤnheit und Wohlſeyn beruhet. Der
Staat iſt alsdenn ſchoͤn, und deſſen Wohlſeyn iſt
beveſtiget, wenn deſſen Unterthanen in einer bluͤ-
henden Nahrung ſtehen. Dieß iſt genug, die
Urſache zu entdekken, warum man den dritten
Theil der Cameralwiſſenſchaft dieſen vorzuͤglichen
Namen gegeben hat.
§. 36.
Wenn wir dieſe Beſchreibung der Policeiwiſſen-
ſchaft mit dem vergleichen, was wir in dem §. 28.
abgehandelt haben, ſo koͤnnen wir leicht einſehen,
daß ſich die Policeiwiſſenſchaft vornemlich beſchaͤf-
tiget
Fuͤrs erſte, mit der Bevoͤlkerung des Staats.
Fuͤrs andere, mit der Einrichtung der Schulen
und Univerſitaͤten.
Fuͤrs dritte, mit der politiſchen Einrichtung des
Kirchenweſens.
Fuͤrs vierte, mit der Aufmunterung der Untertha-
nen zur Arbeit.
Fuͤrs fuͤnfte, mit der Einrichtung des Staats, die
Geſundheit der Unterthanen zu erhalten.
Fuͤrs
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/48>, abgerufen am 26.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.