man bey der Einrichtung der niedrigen Schulen haupt- sächlich dahin zu sehen hat, daß die Fähigkeiten, sinn- lich zu denken, vollkommen gemacht, und die Fähigkeiten, mit dem Verstande zu denken, nach und nach erwekket werden. Wie beydes zu bewerkstelligen, dieß lehret die Sitten-Lehre §. 230-241.
§. 69.
Worauf bey jenen
Hat der Mensch, der gelehrt werden soll, diese Ab- sicht erreichet, so ist er geschikt zur Universität. Diese ermuntert die bereits erweckten Fähigkeiten des Ver- standes, und verwandelt diese in solche Fertigkeiten, die wir §. 66 angegeben haben. Die Mittel zu diesem Endzwekke lehret gleichfals die Sitten-Lehre §. 242-258.
§. 70.
und bey diesen zu sehen.
Dieß, was wir von dem Unterschiede dieser Schu- len angeführet haben, ist noch nicht genug. Es kommt noch auf einen Haupt Punkt an, der den Vorzug der Universitäten vor niedrigen Schulen merklich erhöhet. Der lezte Endzweck der Gelehrten ist, daß sie, weil sie Gelehrte sind, alle Gesellschaften, alle Begebenheiten, kurz, alles, was im Staate ist, nach dem Willen des Beherrschers, zur Wohlfarth der Jnnwohner und des Staats, regieren sollen. Sie sollen ihre Erkenntniß anwenden, die Fehler, die in allen Ständen vorkom- men, zu entdekken: geschikte Mittel zu erfinden, die diese Fehler verhindern, und das Unvollkommene ver- bessern können, und diese dahin zu lenken, daß sie ver- mögend werden, ihre Absicht zu würken. Ein Mensch, der das vorzüglich bewerkstelligen soll, der muß sich selbst mit Vernunft regieren können. Ein Mensch, der niemahls in der Freyheit gelebt, und weiter keinen zwingenden Gesetzen unterworfen gewesen, als die es ihm befohlen, niemanden zu beleidigen, dem wird es
schwer
Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
man bey der Einrichtung der niedrigen Schulen haupt- ſaͤchlich dahin zu ſehen hat, daß die Faͤhigkeiten, ſinn- lich zu denken, vollkommen gemacht, und die Faͤhigkeiten, mit dem Verſtande zu denken, nach und nach erwekket werden. Wie beydes zu bewerkſtelligen, dieß lehret die Sitten-Lehre §. 230-241.
§. 69.
Worauf bey jenen
Hat der Menſch, der gelehrt werden ſoll, dieſe Ab- ſicht erreichet, ſo iſt er geſchikt zur Univerſitaͤt. Dieſe ermuntert die bereits erweckten Faͤhigkeiten des Ver- ſtandes, und verwandelt dieſe in ſolche Fertigkeiten, die wir §. 66 angegeben haben. Die Mittel zu dieſem Endzwekke lehret gleichfals die Sitten-Lehre §. 242-258.
§. 70.
und bey dieſen zu ſehen.
Dieß, was wir von dem Unterſchiede dieſer Schu- len angefuͤhret haben, iſt noch nicht genug. Es kommt noch auf einen Haupt Punkt an, der den Vorzug der Univerſitaͤten vor niedrigen Schulen merklich erhoͤhet. Der lezte Endzweck der Gelehrten iſt, daß ſie, weil ſie Gelehrte ſind, alle Geſellſchaften, alle Begebenheiten, kurz, alles, was im Staate iſt, nach dem Willen des Beherrſchers, zur Wohlfarth der Jnnwohner und des Staats, regieren ſollen. Sie ſollen ihre Erkenntniß anwenden, die Fehler, die in allen Staͤnden vorkom- men, zu entdekken: geſchikte Mittel zu erfinden, die dieſe Fehler verhindern, und das Unvollkommene ver- beſſern koͤnnen, und dieſe dahin zu lenken, daß ſie ver- moͤgend werden, ihre Abſicht zu wuͤrken. Ein Menſch, der das vorzuͤglich bewerkſtelligen ſoll, der muß ſich ſelbſt mit Vernunft regieren koͤnnen. Ein Menſch, der niemahls in der Freyheit gelebt, und weiter keinen zwingenden Geſetzen unterworfen geweſen, als die es ihm befohlen, niemanden zu beleidigen, dem wird es
ſchwer
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0450"n="430"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,</hi></fw><lb/>
man bey der Einrichtung der niedrigen Schulen haupt-<lb/>ſaͤchlich dahin zu ſehen hat, daß die Faͤhigkeiten, ſinn-<lb/>
lich zu denken, vollkommen gemacht, und die Faͤhigkeiten,<lb/>
mit dem Verſtande zu denken, nach und nach erwekket<lb/>
werden. Wie beydes zu bewerkſtelligen, dieß lehret<lb/>
die Sitten-Lehre §. 230-241.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 69.</head><lb/><noteplace="left">Worauf bey<lb/>
jenen</note><p>Hat der Menſch, der gelehrt werden ſoll, dieſe Ab-<lb/>ſicht erreichet, ſo iſt er geſchikt zur Univerſitaͤt. Dieſe<lb/>
ermuntert die bereits erweckten Faͤhigkeiten des Ver-<lb/>ſtandes, und verwandelt dieſe in ſolche Fertigkeiten,<lb/>
die wir §. 66 angegeben haben. Die Mittel zu dieſem<lb/>
Endzwekke lehret gleichfals die Sitten-Lehre §. 242-258.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 70.</head><lb/><noteplace="left">und bey<lb/>
dieſen zu<lb/>ſehen.</note><p>Dieß, was wir von dem Unterſchiede dieſer Schu-<lb/>
len angefuͤhret haben, iſt noch nicht genug. Es kommt<lb/>
noch auf einen Haupt Punkt an, der den Vorzug der<lb/>
Univerſitaͤten vor niedrigen Schulen merklich erhoͤhet.<lb/>
Der lezte Endzweck der Gelehrten iſt, daß ſie, weil ſie<lb/>
Gelehrte ſind, alle Geſellſchaften, alle Begebenheiten,<lb/>
kurz, alles, was im Staate iſt, nach dem Willen des<lb/>
Beherrſchers, zur Wohlfarth der Jnnwohner und des<lb/>
Staats, regieren ſollen. Sie ſollen ihre Erkenntniß<lb/>
anwenden, die Fehler, die in allen Staͤnden vorkom-<lb/>
men, zu entdekken: geſchikte Mittel zu erfinden, die<lb/>
dieſe Fehler verhindern, und das Unvollkommene ver-<lb/>
beſſern koͤnnen, und dieſe dahin zu lenken, daß ſie ver-<lb/>
moͤgend werden, ihre Abſicht zu wuͤrken. Ein Menſch,<lb/>
der das vorzuͤglich bewerkſtelligen ſoll, der muß ſich<lb/>ſelbſt mit Vernunft regieren koͤnnen. Ein Menſch,<lb/>
der niemahls in der Freyheit gelebt, und weiter keinen<lb/>
zwingenden Geſetzen unterworfen geweſen, als die es<lb/>
ihm befohlen, niemanden zu beleidigen, dem wird es<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ſchwer</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[430/0450]
Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
man bey der Einrichtung der niedrigen Schulen haupt-
ſaͤchlich dahin zu ſehen hat, daß die Faͤhigkeiten, ſinn-
lich zu denken, vollkommen gemacht, und die Faͤhigkeiten,
mit dem Verſtande zu denken, nach und nach erwekket
werden. Wie beydes zu bewerkſtelligen, dieß lehret
die Sitten-Lehre §. 230-241.
§. 69.
Hat der Menſch, der gelehrt werden ſoll, dieſe Ab-
ſicht erreichet, ſo iſt er geſchikt zur Univerſitaͤt. Dieſe
ermuntert die bereits erweckten Faͤhigkeiten des Ver-
ſtandes, und verwandelt dieſe in ſolche Fertigkeiten,
die wir §. 66 angegeben haben. Die Mittel zu dieſem
Endzwekke lehret gleichfals die Sitten-Lehre §. 242-258.
§. 70.
Dieß, was wir von dem Unterſchiede dieſer Schu-
len angefuͤhret haben, iſt noch nicht genug. Es kommt
noch auf einen Haupt Punkt an, der den Vorzug der
Univerſitaͤten vor niedrigen Schulen merklich erhoͤhet.
Der lezte Endzweck der Gelehrten iſt, daß ſie, weil ſie
Gelehrte ſind, alle Geſellſchaften, alle Begebenheiten,
kurz, alles, was im Staate iſt, nach dem Willen des
Beherrſchers, zur Wohlfarth der Jnnwohner und des
Staats, regieren ſollen. Sie ſollen ihre Erkenntniß
anwenden, die Fehler, die in allen Staͤnden vorkom-
men, zu entdekken: geſchikte Mittel zu erfinden, die
dieſe Fehler verhindern, und das Unvollkommene ver-
beſſern koͤnnen, und dieſe dahin zu lenken, daß ſie ver-
moͤgend werden, ihre Abſicht zu wuͤrken. Ein Menſch,
der das vorzuͤglich bewerkſtelligen ſoll, der muß ſich
ſelbſt mit Vernunft regieren koͤnnen. Ein Menſch,
der niemahls in der Freyheit gelebt, und weiter keinen
zwingenden Geſetzen unterworfen geweſen, als die es
ihm befohlen, niemanden zu beleidigen, dem wird es
ſchwer
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 430. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/450>, abgerufen am 13.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.