nem Lande ein vollständiges Policey-Gesetze, dieß ist darum noch nicht ein vollständiges Policey-Ge- setze in einem andern Lande, (§. 21. 24. 25).
§. 26.
Policey-Col- legium ist nöthig.
Wenn man dieß, was wir von der Policey über- haupt gesaget haben, genau überleget, so wird man es uns leicht verwilligen, es sey unmöglich, daß die gan- ze Policey in einem Staate von einem Menschen kön- ne regieret werden. Daher ein Policey-Collegium nicht nur nöthig, sondern beynahe das Wichtigste, worauf in einem Lande zu sehen ist, (§. 2). Der Be- griff von einem Policey-Collegio ist leicht zu bilden. Es ist eine Gesellschaft, die durch gemeinschaftliche Ueberlegung diejenigen Dinge in einem Staate be- stimmen und regieren soll, die zur Erhaltung und Vermehrung des Reichthums der Jnnwohner und des Staats erfodert werden.
§. 27.
Worauf bey diesem zu se- hen?
Die Beschaffenheit der Glieder eines Policey-Colle- gii bestimmet das, was wir bis hieher von der Policey gesaget haben, und wie ein solches Collegium einzu- richten, wenn es vollständig seyn soll, dieß wollen wir alsdenn erklären, wenn wir die besonderen Policey- Stükke werden abgehandelt haben.
Anm. Vielleicht befürchtet man, daß ich das Policey-Collegium mit dem Cammer-Collegio ver- wirre. Sollte man dieses befürchten, so überlege man das, was wir hievon in dem Vorberichte erinnert haben, so wird man es bald merken, daß das Cam- mer-Collegium unvollständig, wenn nicht das Poli- cey-Collegium vollständig ist. Und daß das Cam- mer-Collegium seine Gründe zu urtheilen, aus dem Policey-Collegio, und das Policey-Collegium sehr
oft
Der Policey-Wiſſenſchaft 1 Abſchnitt,
nem Lande ein vollſtaͤndiges Policey-Geſetze, dieß iſt darum noch nicht ein vollſtaͤndiges Policey-Ge- ſetze in einem andern Lande, (§. 21. 24. 25).
§. 26.
Policey-Col- legium iſt noͤthig.
Wenn man dieß, was wir von der Policey uͤber- haupt geſaget haben, genau uͤberleget, ſo wird man es uns leicht verwilligen, es ſey unmoͤglich, daß die gan- ze Policey in einem Staate von einem Menſchen koͤn- ne regieret werden. Daher ein Policey-Collegium nicht nur noͤthig, ſondern beynahe das Wichtigſte, worauf in einem Lande zu ſehen iſt, (§. 2). Der Be- griff von einem Policey-Collegio iſt leicht zu bilden. Es iſt eine Geſellſchaft, die durch gemeinſchaftliche Ueberlegung diejenigen Dinge in einem Staate be- ſtimmen und regieren ſoll, die zur Erhaltung und Vermehrung des Reichthums der Jnnwohner und des Staats erfodert werden.
§. 27.
Worauf bey dieſem zu ſe- hen?
Die Beſchaffenheit der Glieder eines Policey-Colle- gii beſtimmet das, was wir bis hieher von der Policey geſaget haben, und wie ein ſolches Collegium einzu- richten, wenn es vollſtaͤndig ſeyn ſoll, dieß wollen wir alsdenn erklaͤren, wenn wir die beſonderen Policey- Stuͤkke werden abgehandelt haben.
Anm. Vielleicht befuͤrchtet man, daß ich das Policey-Collegium mit dem Cammer-Collegio ver- wirre. Sollte man dieſes befuͤrchten, ſo uͤberlege man das, was wir hievon in dem Vorberichte erinnert haben, ſo wird man es bald merken, daß das Cam- mer-Collegium unvollſtaͤndig, wenn nicht das Poli- cey-Collegium vollſtaͤndig iſt. Und daß das Cam- mer-Collegium ſeine Gruͤnde zu urtheilen, aus dem Policey-Collegio, und das Policey-Collegium ſehr
oft
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><hirendition="#et"><pbfacs="#f0428"n="408"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Der Policey-Wiſſenſchaft 1 Abſchnitt,</hi></fw><lb/>
nem Lande ein vollſtaͤndiges Policey-Geſetze, dieß<lb/>
iſt darum noch nicht ein vollſtaͤndiges Policey-Ge-<lb/>ſetze in einem andern Lande, (§. 21. 24. 25).</hi></p></div><lb/><divn="3"><head>§. 26.</head><lb/><noteplace="left">Policey-Col-<lb/>
legium iſt<lb/>
noͤthig.</note><p>Wenn man dieß, was wir von der Policey uͤber-<lb/>
haupt geſaget haben, genau uͤberleget, ſo wird man es<lb/>
uns leicht verwilligen, es ſey unmoͤglich, daß die gan-<lb/>
ze Policey in einem Staate von einem Menſchen koͤn-<lb/>
ne regieret werden. Daher ein Policey-Collegium<lb/>
nicht nur noͤthig, ſondern beynahe das Wichtigſte,<lb/>
worauf in einem Lande zu ſehen iſt, (§. 2). Der Be-<lb/>
griff von einem Policey-Collegio iſt leicht zu bilden.<lb/>
Es iſt eine Geſellſchaft, die durch gemeinſchaftliche<lb/>
Ueberlegung diejenigen Dinge in einem Staate be-<lb/>ſtimmen und regieren ſoll, die zur Erhaltung und<lb/>
Vermehrung des Reichthums der Jnnwohner und des<lb/>
Staats erfodert werden.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 27.</head><lb/><noteplace="left">Worauf bey<lb/>
dieſem zu ſe-<lb/>
hen?</note><p>Die Beſchaffenheit der Glieder eines Policey-Colle-<lb/>
gii beſtimmet das, was wir bis hieher von der Policey<lb/>
geſaget haben, und wie ein ſolches Collegium einzu-<lb/>
richten, wenn es vollſtaͤndig ſeyn ſoll, dieß wollen wir<lb/>
alsdenn erklaͤren, wenn wir die beſonderen Policey-<lb/>
Stuͤkke werden abgehandelt haben.</p><lb/><p><hirendition="#et"><hirendition="#fr">Anm.</hi> Vielleicht befuͤrchtet man, daß ich das<lb/>
Policey-Collegium mit dem Cammer-Collegio ver-<lb/>
wirre. Sollte man dieſes befuͤrchten, ſo uͤberlege<lb/>
man das, was wir hievon in dem Vorberichte erinnert<lb/>
haben, ſo wird man es bald merken, daß das Cam-<lb/>
mer-Collegium unvollſtaͤndig, wenn nicht das Poli-<lb/>
cey-Collegium vollſtaͤndig iſt. Und daß das Cam-<lb/>
mer-Collegium ſeine Gruͤnde zu urtheilen, aus dem<lb/>
Policey-Collegio, und das Policey-Collegium ſehr<lb/><fwplace="bottom"type="catch">oft</fw><lb/></hi></p></div></div></div></body></text></TEI>
[408/0428]
Der Policey-Wiſſenſchaft 1 Abſchnitt,
nem Lande ein vollſtaͤndiges Policey-Geſetze, dieß
iſt darum noch nicht ein vollſtaͤndiges Policey-Ge-
ſetze in einem andern Lande, (§. 21. 24. 25).
§. 26.
Wenn man dieß, was wir von der Policey uͤber-
haupt geſaget haben, genau uͤberleget, ſo wird man es
uns leicht verwilligen, es ſey unmoͤglich, daß die gan-
ze Policey in einem Staate von einem Menſchen koͤn-
ne regieret werden. Daher ein Policey-Collegium
nicht nur noͤthig, ſondern beynahe das Wichtigſte,
worauf in einem Lande zu ſehen iſt, (§. 2). Der Be-
griff von einem Policey-Collegio iſt leicht zu bilden.
Es iſt eine Geſellſchaft, die durch gemeinſchaftliche
Ueberlegung diejenigen Dinge in einem Staate be-
ſtimmen und regieren ſoll, die zur Erhaltung und
Vermehrung des Reichthums der Jnnwohner und des
Staats erfodert werden.
§. 27.
Die Beſchaffenheit der Glieder eines Policey-Colle-
gii beſtimmet das, was wir bis hieher von der Policey
geſaget haben, und wie ein ſolches Collegium einzu-
richten, wenn es vollſtaͤndig ſeyn ſoll, dieß wollen wir
alsdenn erklaͤren, wenn wir die beſonderen Policey-
Stuͤkke werden abgehandelt haben.
Anm. Vielleicht befuͤrchtet man, daß ich das
Policey-Collegium mit dem Cammer-Collegio ver-
wirre. Sollte man dieſes befuͤrchten, ſo uͤberlege
man das, was wir hievon in dem Vorberichte erinnert
haben, ſo wird man es bald merken, daß das Cam-
mer-Collegium unvollſtaͤndig, wenn nicht das Poli-
cey-Collegium vollſtaͤndig iſt. Und daß das Cam-
mer-Collegium ſeine Gruͤnde zu urtheilen, aus dem
Policey-Collegio, und das Policey-Collegium ſehr
oft
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 408. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/428>, abgerufen am 13.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.