Der Cameralwissenschaft Dritter Theil, von der Policey-Wissenschaft.
Erster Abschnitt, von den allgemeinen Regeln zur Policey-Wissenschaft.
§. 1.
Die Policey-Wissenschaft soll es uns lehren,Wie die Po- licey von dem Justitz- und Kirchen- Wesen un- terschieden. wie ein Staat einzurichten sey, wenn dessen Jnwohner ihre jährlichen Einkünfte nicht nur erhalten, sondern auch vernünftig ver- mehren sollen, (§. 35. Vorb). Dieß lehret uns zu- gleich, wie die Policey von dem Justitz-und Kirchen- Wesen unterschieden sey. Das Kirchen-Wesen setzet zum Endzweck, die Menschen moralisch zu machen. Das Justitz-Wesen die Menschen in ihren Rechten zu schützen, und einem jeden dasjenige zu verschaffen, was er nach seinem Rechte fodern kann. Die Poli- cey im Gegentheil setzet ihren Endzweck in dem Reich- thum, sie bemühet sich die Armuth zu verhindern, und den Reichthum zu vermehren. Und in wie ferne
man
B 5
Der Cameralwiſſenſchaft Dritter Theil, von der Policey-Wiſſenſchaft.
Erſter Abſchnitt, von den allgemeinen Regeln zur Policey-Wiſſenſchaft.
§. 1.
Die Policey-Wiſſenſchaft ſoll es uns lehren,Wie die Po- licey von dem Juſtitz- und Kirchen- Weſen un- terſchieden. wie ein Staat einzurichten ſey, wenn deſſen Jnwohner ihre jaͤhrlichen Einkuͤnfte nicht nur erhalten, ſondern auch vernuͤnftig ver- mehren ſollen, (§. 35. Vorb). Dieß lehret uns zu- gleich, wie die Policey von dem Juſtitz-und Kirchen- Weſen unterſchieden ſey. Das Kirchen-Weſen ſetzet zum Endzweck, die Menſchen moraliſch zu machen. Das Juſtitz-Weſen die Menſchen in ihren Rechten zu ſchuͤtzen, und einem jeden dasjenige zu verſchaffen, was er nach ſeinem Rechte fodern kann. Die Poli- cey im Gegentheil ſetzet ihren Endzweck in dem Reich- thum, ſie bemuͤhet ſich die Armuth zu verhindern, und den Reichthum zu vermehren. Und in wie ferne
man
B 5
<TEI><text><body><pbfacs="#f0413"n="[393]"/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/><divn="1"><head><hirendition="#b">Der<lb/><hirendition="#g">Cameralwiſſenſchaft</hi><lb/>
Dritter Theil,<lb/>
von<lb/>
der Policey-Wiſſenſchaft.</hi></head><lb/><divn="2"><head><hirendition="#b"><hirendition="#g">Erſter Abſchnitt,</hi><lb/>
von den allgemeinen Regeln zur</hi><lb/>
Policey-Wiſſenſchaft.</head><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/><divn="3"><head>§. 1.</head><lb/><p><hirendition="#in">D</hi>ie Policey-Wiſſenſchaft ſoll es uns lehren,<noteplace="right">Wie die Po-<lb/>
licey von<lb/>
dem Juſtitz-<lb/>
und Kirchen-<lb/>
Weſen un-<lb/>
terſchieden.</note><lb/>
wie ein Staat einzurichten ſey, wenn deſſen<lb/>
Jnwohner ihre jaͤhrlichen Einkuͤnfte nicht<lb/>
nur erhalten, ſondern auch vernuͤnftig ver-<lb/>
mehren ſollen, (§. 35. Vorb). Dieß lehret uns zu-<lb/>
gleich, wie die Policey von dem Juſtitz-und Kirchen-<lb/>
Weſen unterſchieden ſey. Das Kirchen-Weſen ſetzet<lb/>
zum Endzweck, die Menſchen moraliſch zu machen.<lb/>
Das Juſtitz-Weſen die Menſchen in ihren Rechten zu<lb/>ſchuͤtzen, und einem jeden dasjenige zu verſchaffen,<lb/>
was er nach ſeinem Rechte fodern kann. Die Poli-<lb/>
cey im Gegentheil ſetzet ihren Endzweck in dem Reich-<lb/>
thum, ſie bemuͤhet ſich die Armuth zu verhindern,<lb/>
und den Reichthum zu vermehren. Und in wie ferne<lb/><fwplace="bottom"type="sig">B 5</fw><fwplace="bottom"type="catch">man</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[[393]/0413]
Der
Cameralwiſſenſchaft
Dritter Theil,
von
der Policey-Wiſſenſchaft.
Erſter Abſchnitt,
von den allgemeinen Regeln zur
Policey-Wiſſenſchaft.
§. 1.
Die Policey-Wiſſenſchaft ſoll es uns lehren,
wie ein Staat einzurichten ſey, wenn deſſen
Jnwohner ihre jaͤhrlichen Einkuͤnfte nicht
nur erhalten, ſondern auch vernuͤnftig ver-
mehren ſollen, (§. 35. Vorb). Dieß lehret uns zu-
gleich, wie die Policey von dem Juſtitz-und Kirchen-
Weſen unterſchieden ſey. Das Kirchen-Weſen ſetzet
zum Endzweck, die Menſchen moraliſch zu machen.
Das Juſtitz-Weſen die Menſchen in ihren Rechten zu
ſchuͤtzen, und einem jeden dasjenige zu verſchaffen,
was er nach ſeinem Rechte fodern kann. Die Poli-
cey im Gegentheil ſetzet ihren Endzweck in dem Reich-
thum, ſie bemuͤhet ſich die Armuth zu verhindern,
und den Reichthum zu vermehren. Und in wie ferne
man
Wie die Po-
licey von
dem Juſtitz-
und Kirchen-
Weſen un-
terſchieden.
B 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. [393]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/413>, abgerufen am 13.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.