Anm. Das Recht der Natur lehret uns, die häußliche Gesellschaft von der bürgerlichen Gesell- schaft genau zu unterscheiden. Wer dem nachden- ket, was wir daselbst von diesem Unterschiede ab- gehandelt haben, dem wird es nicht schwer fallen, diese Lehre, die wir jetzo vorgetragen haben, noch mehr zu bevestigen, und in dieser Verknüpfung nützliche auch wichtige Folgen zu machen. Es er- hellet hieraus zugleich, daß der Ausspruch des Königes Alphonsus klug und vernünftig gewesen sey, daß die gröste Sorge und das vornehmste Amt eines Regenten darinnen bestehen müsse, die Unterthanen reich zu machen, zumal wenn solche reicher gemacht werden, ihre Regenten unmöglich arm seyn können. Siehe der Regimentsper- sonen Lustbuch von Reden und ThatenAl- phonsi Regis.
§. 21.
Das Came- ralwesen, die Cameralwis- senschaft
Das Wort Camera hat in den mittlern Zeiten denjenigen Ort angezeiget, wo man die fürstlichen Einkünste verwahret hat. Daher ist es geschehen, daß man durch das Cameralwesen diejenigen Anord- nungen verstanden hat, welche die Wirthschaft ei- nes Fürsten bestimmen. Eine regelmäßige Wirth- schaft gehet auf drey Hauptpunkte. Auf die Erhal- tung, auf die Vermehrung, und auf die Verwal- tung der järlichen Einkünfte. Dieß ist genug, ein- zusehen, warum man durch die Cameralwissen- schaft diejenige Wissenschaft verstehet, welche uns den vernünftigen Weg zeiget, wie die järlichen Ein- künfte eines Fürsten zu erhalten, zu vermehren und zu verwalten. Vielleicht giebt es einige, die es nicht vertragen können, daß wir in der Erklärung der Ca- meralwissenschaft die besondern Absichten getrennet, und diese nicht in einem allgemeinen Ausdrukke zu-
sammen
Vorbereitung
Anm. Das Recht der Natur lehret uns, die haͤußliche Geſellſchaft von der buͤrgerlichen Geſell- ſchaft genau zu unterſcheiden. Wer dem nachden- ket, was wir daſelbſt von dieſem Unterſchiede ab- gehandelt haben, dem wird es nicht ſchwer fallen, dieſe Lehre, die wir jetzo vorgetragen haben, noch mehr zu beveſtigen, und in dieſer Verknuͤpfung nuͤtzliche auch wichtige Folgen zu machen. Es er- hellet hieraus zugleich, daß der Ausſpruch des Koͤniges Alphonſus klug und vernuͤnftig geweſen ſey, daß die groͤſte Sorge und das vornehmſte Amt eines Regenten darinnen beſtehen muͤſſe, die Unterthanen reich zu machen, zumal wenn ſolche reicher gemacht werden, ihre Regenten unmoͤglich arm ſeyn koͤnnen. Siehe der Regimentsper- ſonen Luſtbuch von Reden und ThatenAl- phonſi Regis.
§. 21.
Das Came- ralweſen, die Cameralwiſ- ſenſchaft
Das Wort Camera hat in den mittlern Zeiten denjenigen Ort angezeiget, wo man die fuͤrſtlichen Einkuͤnſte verwahret hat. Daher iſt es geſchehen, daß man durch das Cameralweſen diejenigen Anord- nungen verſtanden hat, welche die Wirthſchaft ei- nes Fuͤrſten beſtimmen. Eine regelmaͤßige Wirth- ſchaft gehet auf drey Hauptpunkte. Auf die Erhal- tung, auf die Vermehrung, und auf die Verwal- tung der jaͤrlichen Einkuͤnfte. Dieß iſt genug, ein- zuſehen, warum man durch die Cameralwiſſen- ſchaft diejenige Wiſſenſchaft verſtehet, welche uns den vernuͤnftigen Weg zeiget, wie die jaͤrlichen Ein- kuͤnfte eines Fuͤrſten zu erhalten, zu vermehren und zu verwalten. Vielleicht giebt es einige, die es nicht vertragen koͤnnen, daß wir in der Erklaͤrung der Ca- meralwiſſenſchaft die beſondern Abſichten getrennet, und dieſe nicht in einem allgemeinen Ausdrukke zu-
ſammen
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0038"n="18"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Vorbereitung</hi></fw><lb/><p><hirendition="#et"><hirendition="#fr">Anm.</hi> Das Recht der Natur lehret uns, die<lb/>
haͤußliche Geſellſchaft von der buͤrgerlichen Geſell-<lb/>ſchaft genau zu unterſcheiden. Wer dem nachden-<lb/>
ket, was wir daſelbſt von dieſem Unterſchiede ab-<lb/>
gehandelt haben, dem wird es nicht ſchwer fallen,<lb/>
dieſe Lehre, die wir jetzo vorgetragen haben, noch<lb/>
mehr zu beveſtigen, und in dieſer Verknuͤpfung<lb/>
nuͤtzliche auch wichtige Folgen zu machen. Es er-<lb/>
hellet hieraus zugleich, daß der Ausſpruch des<lb/>
Koͤniges Alphonſus klug und vernuͤnftig geweſen<lb/>ſey, daß die groͤſte Sorge und das vornehmſte<lb/>
Amt eines Regenten darinnen beſtehen muͤſſe, die<lb/>
Unterthanen reich zu machen, zumal wenn ſolche<lb/>
reicher gemacht werden, ihre Regenten unmoͤglich<lb/>
arm ſeyn koͤnnen. Siehe <hirendition="#fr">der Regimentsper-<lb/>ſonen Luſtbuch von Reden und Thaten</hi><hirendition="#aq"><hirendition="#i">Al-<lb/>
phonſi Regis.</hi></hi></hi></p></div><lb/><divn="2"><head>§. 21.</head><lb/><noteplace="left">Das Came-<lb/>
ralweſen, die<lb/>
Cameralwiſ-<lb/>ſenſchaft</note><p>Das Wort <hirendition="#aq"><hirendition="#i">Camera</hi></hi> hat in den mittlern Zeiten<lb/>
denjenigen Ort angezeiget, wo man die fuͤrſtlichen<lb/>
Einkuͤnſte verwahret hat. Daher iſt es geſchehen,<lb/>
daß man durch das <hirendition="#fr">Cameralweſen</hi> diejenigen Anord-<lb/>
nungen verſtanden hat, welche die Wirthſchaft ei-<lb/>
nes Fuͤrſten beſtimmen. Eine regelmaͤßige Wirth-<lb/>ſchaft gehet auf drey Hauptpunkte. Auf die Erhal-<lb/>
tung, auf die Vermehrung, und auf die Verwal-<lb/>
tung der jaͤrlichen Einkuͤnfte. Dieß iſt genug, ein-<lb/>
zuſehen, warum man durch die <hirendition="#fr">Cameralwiſſen-<lb/>ſchaft</hi> diejenige Wiſſenſchaft verſtehet, welche uns<lb/>
den vernuͤnftigen Weg zeiget, wie die jaͤrlichen Ein-<lb/>
kuͤnfte eines Fuͤrſten zu erhalten, zu vermehren und<lb/>
zu verwalten. Vielleicht giebt es einige, die es nicht<lb/>
vertragen koͤnnen, daß wir in der Erklaͤrung der Ca-<lb/>
meralwiſſenſchaft die beſondern Abſichten getrennet,<lb/>
und dieſe nicht in einem allgemeinen Ausdrukke zu-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ſammen</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[18/0038]
Vorbereitung
Anm. Das Recht der Natur lehret uns, die
haͤußliche Geſellſchaft von der buͤrgerlichen Geſell-
ſchaft genau zu unterſcheiden. Wer dem nachden-
ket, was wir daſelbſt von dieſem Unterſchiede ab-
gehandelt haben, dem wird es nicht ſchwer fallen,
dieſe Lehre, die wir jetzo vorgetragen haben, noch
mehr zu beveſtigen, und in dieſer Verknuͤpfung
nuͤtzliche auch wichtige Folgen zu machen. Es er-
hellet hieraus zugleich, daß der Ausſpruch des
Koͤniges Alphonſus klug und vernuͤnftig geweſen
ſey, daß die groͤſte Sorge und das vornehmſte
Amt eines Regenten darinnen beſtehen muͤſſe, die
Unterthanen reich zu machen, zumal wenn ſolche
reicher gemacht werden, ihre Regenten unmoͤglich
arm ſeyn koͤnnen. Siehe der Regimentsper-
ſonen Luſtbuch von Reden und Thaten Al-
phonſi Regis.
§. 21.
Das Wort Camera hat in den mittlern Zeiten
denjenigen Ort angezeiget, wo man die fuͤrſtlichen
Einkuͤnſte verwahret hat. Daher iſt es geſchehen,
daß man durch das Cameralweſen diejenigen Anord-
nungen verſtanden hat, welche die Wirthſchaft ei-
nes Fuͤrſten beſtimmen. Eine regelmaͤßige Wirth-
ſchaft gehet auf drey Hauptpunkte. Auf die Erhal-
tung, auf die Vermehrung, und auf die Verwal-
tung der jaͤrlichen Einkuͤnfte. Dieß iſt genug, ein-
zuſehen, warum man durch die Cameralwiſſen-
ſchaft diejenige Wiſſenſchaft verſtehet, welche uns
den vernuͤnftigen Weg zeiget, wie die jaͤrlichen Ein-
kuͤnfte eines Fuͤrſten zu erhalten, zu vermehren und
zu verwalten. Vielleicht giebt es einige, die es nicht
vertragen koͤnnen, daß wir in der Erklaͤrung der Ca-
meralwiſſenſchaft die beſondern Abſichten getrennet,
und dieſe nicht in einem allgemeinen Ausdrukke zu-
ſammen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/38>, abgerufen am 13.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.