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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Staatsverfassung der Alten. Athen.
den Archonten an sie ging; die Entscheidung gab, wie in
Sparta, die einfache Stimmenmehrheit der Versammlung.
Ihrer Gewalt aber waren scharf bestimmte Gränzen an-
gewiesen. Wie sie überhaupt stets unter Vorsitz einer Ab-
theilung des Senats verhandelte, so durfte zwar jeder
Bürger auf ein neues Gesetz antragen, aber es kam nicht
zur Abstimmung ohne die vorherige Billigung des Senats,
und auch dann entschied nicht die ganze Volksversammlung
darüber, sondern ein Ausschuß derselben, lediglich aus
denjenigen älteren Bürgern zu erkiesen, welche zu Ge-
schworenen des Jahres erwählt waren (Nomotheten,
mindestens 500.). Sonach übten Senat und Nomotheten
die gesetzgebende Gewalt, insofern der Areopag nicht ein-
sprach; die Volksversammlung war auf vorübergehende
Beschlüsse auf dem Grunde der bestehenden Gesetze beschränkt.

43. Diese Verfassung mochte sich Dauer versprechen,
wenn sie an der Archonten Stelle wieder ein Erbkönigthum
hätte setzen können. Wie es nun stand, vermißte die
Gemeinfreiheit, angeregt, aber nicht befriedigt, fortwährend
die Staatsgewalt, welche allen Classen der Bevölkerung
gleich nahe zu stehen berufen ist. Man glaubte sich schon
durch unregelmäßige Alleinherrschaft gefördert. Das Haus
des Pisistratus wehrte den Häuptlingen, bestritt den
Staatsaufwand wohlfeiler als bisher geschehen und ver-
rückte keinen Stein von der Solonischen Verfassung. Ein
gegnerisches Haus war nur dadurch im Stande, der Herr-
schaft der Pisistratiden für immer ein Ende zu machen,
daß es der persönlichen Ehrsucht das Opfer aller altaristo-
kratischen Vorrechte brachte. Klisthenes, der sich könig-
licher Abkunft rühmte, hob die alte aristokratische Stamm-
und Geschlechter-Verfassung vollends auf. Die 10 Stämme,

Staatsverfaſſung der Alten. Athen.
den Archonten an ſie ging; die Entſcheidung gab, wie in
Sparta, die einfache Stimmenmehrheit der Verſammlung.
Ihrer Gewalt aber waren ſcharf beſtimmte Graͤnzen an-
gewieſen. Wie ſie uͤberhaupt ſtets unter Vorſitz einer Ab-
theilung des Senats verhandelte, ſo durfte zwar jeder
Buͤrger auf ein neues Geſetz antragen, aber es kam nicht
zur Abſtimmung ohne die vorherige Billigung des Senats,
und auch dann entſchied nicht die ganze Volksverſammlung
daruͤber, ſondern ein Ausſchuß derſelben, lediglich aus
denjenigen aͤlteren Buͤrgern zu erkieſen, welche zu Ge-
ſchworenen des Jahres erwaͤhlt waren (Nomotheten,
mindeſtens 500.). Sonach uͤbten Senat und Nomotheten
die geſetzgebende Gewalt, inſofern der Areopag nicht ein-
ſprach; die Volksverſammlung war auf voruͤbergehende
Beſchluͤſſe auf dem Grunde der beſtehenden Geſetze beſchraͤnkt.

43. Dieſe Verfaſſung mochte ſich Dauer verſprechen,
wenn ſie an der Archonten Stelle wieder ein Erbkoͤnigthum
haͤtte ſetzen koͤnnen. Wie es nun ſtand, vermißte die
Gemeinfreiheit, angeregt, aber nicht befriedigt, fortwaͤhrend
die Staatsgewalt, welche allen Claſſen der Bevoͤlkerung
gleich nahe zu ſtehen berufen iſt. Man glaubte ſich ſchon
durch unregelmaͤßige Alleinherrſchaft gefoͤrdert. Das Haus
des Piſiſtratus wehrte den Haͤuptlingen, beſtritt den
Staatsaufwand wohlfeiler als bisher geſchehen und ver-
ruͤckte keinen Stein von der Soloniſchen Verfaſſung. Ein
gegneriſches Haus war nur dadurch im Stande, der Herr-
ſchaft der Piſiſtratiden fuͤr immer ein Ende zu machen,
daß es der perſoͤnlichen Ehrſucht das Opfer aller altariſto-
kratiſchen Vorrechte brachte. Kliſthenes, der ſich koͤnig-
licher Abkunft ruͤhmte, hob die alte ariſtokratiſche Stamm-
und Geſchlechter-Verfaſſung vollends auf. Die 10 Staͤmme,

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[29/0041] Staatsverfaſſung der Alten. Athen. den Archonten an ſie ging; die Entſcheidung gab, wie in Sparta, die einfache Stimmenmehrheit der Verſammlung. Ihrer Gewalt aber waren ſcharf beſtimmte Graͤnzen an- gewieſen. Wie ſie uͤberhaupt ſtets unter Vorſitz einer Ab- theilung des Senats verhandelte, ſo durfte zwar jeder Buͤrger auf ein neues Geſetz antragen, aber es kam nicht zur Abſtimmung ohne die vorherige Billigung des Senats, und auch dann entſchied nicht die ganze Volksverſammlung daruͤber, ſondern ein Ausſchuß derſelben, lediglich aus denjenigen aͤlteren Buͤrgern zu erkieſen, welche zu Ge- ſchworenen des Jahres erwaͤhlt waren (Nomotheten, mindeſtens 500.). Sonach uͤbten Senat und Nomotheten die geſetzgebende Gewalt, inſofern der Areopag nicht ein- ſprach; die Volksverſammlung war auf voruͤbergehende Beſchluͤſſe auf dem Grunde der beſtehenden Geſetze beſchraͤnkt. 43. Dieſe Verfaſſung mochte ſich Dauer verſprechen, wenn ſie an der Archonten Stelle wieder ein Erbkoͤnigthum haͤtte ſetzen koͤnnen. Wie es nun ſtand, vermißte die Gemeinfreiheit, angeregt, aber nicht befriedigt, fortwaͤhrend die Staatsgewalt, welche allen Claſſen der Bevoͤlkerung gleich nahe zu ſtehen berufen iſt. Man glaubte ſich ſchon durch unregelmaͤßige Alleinherrſchaft gefoͤrdert. Das Haus des Piſiſtratus wehrte den Haͤuptlingen, beſtritt den Staatsaufwand wohlfeiler als bisher geſchehen und ver- ruͤckte keinen Stein von der Soloniſchen Verfaſſung. Ein gegneriſches Haus war nur dadurch im Stande, der Herr- ſchaft der Piſiſtratiden fuͤr immer ein Ende zu machen, daß es der perſoͤnlichen Ehrſucht das Opfer aller altariſto- kratiſchen Vorrechte brachte. Kliſthenes, der ſich koͤnig- licher Abkunft ruͤhmte, hob die alte ariſtokratiſche Stamm- und Geſchlechter-Verfaſſung vollends auf. Die 10 Staͤmme,

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/41>, abgerufen am 21.11.2024.