Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Von den Staatsbeamten. spruch nehmenden Verhältnisses die Erschütterung des Nah-rungsstandes zahlreicher Familien bedeutet, noch auch aus welchem erbitterten Hasse das häufig kommt, was äußer- lich in aller Form Staatsräson heißt. Darum wird löb- lich durch ein Gesetz bestimmt, daß die Versetzung ohne Herabwürdigung im Amte (Gleichstellung ist nicht immer möglich) und der Amtseinnahme (volle Entschädigung ist nicht immer möglich) geschehe, daß die Disciplinarstrafe ihr Maas habe, die Suspension nur auf begränzte Zeit verhängt werde, Entlassung aber unter Abschneidung der Wiederanstellung (nicht bloße Quiescirung für bestimmte Zeit) nur begründet ausgesprochen und nach gegebener Zeit zur Verantwortung und in Gemäßheit des Gutachtens der höchsten berathenden Behörde im Reiche allein von der höchsten entscheidenden Behörde verfügt werden dürfe; auch müsse unverschuldete Entlassung, die ja lediglich die Folge neuer Organisation seyn kann, stets von einer ge- setzlich anzusprechenden Entschädigung begleitet seyn. Man hat zwar den Versuch gemacht, den Grund und das Maas dieser Entschädigung dadurch festzustellen, daß man von dem Grundsatze ausgeht, der Staat müsse, indem er den Anzustellenden von einem Nahrungsstande abruft, ihm auch einen Nahrungsstand zum Ersatze geben, nicht bloß einen widerruflichen Ertrag; diesen Nahrungsstand habe der Staat in der Pension zu ersetzen, er sey deßhalb nur durch Urtheil und Recht entziehbar, während der Ersatz für die Kosten des Dienstes billig mit der Dienstleistung wegfällt. Aber es ist der Staat gerade, der in der Regel gesucht und mit Gesuchen bedrängt wird, daß er einen Nahrungsstand erst verleihe, und die ungemein künstliche Zerfällung in Standesgehalt 1) und entziehbaren Dienstge- halt, (Bairische Haupt-Landes-Pragmatik v. 1. Januar Von den Staatsbeamten. ſpruch nehmenden Verhaͤltniſſes die Erſchuͤtterung des Nah-rungsſtandes zahlreicher Familien bedeutet, noch auch aus welchem erbitterten Haſſe das haͤufig kommt, was aͤußer- lich in aller Form Staatsraͤſon heißt. Darum wird loͤb- lich durch ein Geſetz beſtimmt, daß die Verſetzung ohne Herabwuͤrdigung im Amte (Gleichſtellung iſt nicht immer moͤglich) und der Amtseinnahme (volle Entſchaͤdigung iſt nicht immer moͤglich) geſchehe, daß die Disciplinarſtrafe ihr Maas habe, die Suspenſion nur auf begraͤnzte Zeit verhaͤngt werde, Entlaſſung aber unter Abſchneidung der Wiederanſtellung (nicht bloße Quiescirung fuͤr beſtimmte Zeit) nur begruͤndet ausgeſprochen und nach gegebener Zeit zur Verantwortung und in Gemaͤßheit des Gutachtens der hoͤchſten berathenden Behoͤrde im Reiche allein von der hoͤchſten entſcheidenden Behoͤrde verfuͤgt werden duͤrfe; auch muͤſſe unverſchuldete Entlaſſung, die ja lediglich die Folge neuer Organiſation ſeyn kann, ſtets von einer ge- ſetzlich anzuſprechenden Entſchaͤdigung begleitet ſeyn. Man hat zwar den Verſuch gemacht, den Grund und das Maas dieſer Entſchaͤdigung dadurch feſtzuſtellen, daß man von dem Grundſatze ausgeht, der Staat muͤſſe, indem er den Anzuſtellenden von einem Nahrungsſtande abruft, ihm auch einen Nahrungsſtand zum Erſatze geben, nicht bloß einen widerruflichen Ertrag; dieſen Nahrungsſtand habe der Staat in der Penſion zu erſetzen, er ſey deßhalb nur durch Urtheil und Recht entziehbar, waͤhrend der Erſatz fuͤr die Koſten des Dienſtes billig mit der Dienſtleiſtung wegfaͤllt. Aber es iſt der Staat gerade, der in der Regel geſucht und mit Geſuchen bedraͤngt wird, daß er einen Nahrungsſtand erſt verleihe, und die ungemein kuͤnſtliche Zerfaͤllung in Standesgehalt 1) und entziehbaren Dienſtge- halt, (Bairiſche Haupt-Landes-Pragmatik v. 1. 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Von den Staatsbeamten.
ſpruch nehmenden Verhaͤltniſſes die Erſchuͤtterung des Nah-
rungsſtandes zahlreicher Familien bedeutet, noch auch aus
welchem erbitterten Haſſe das haͤufig kommt, was aͤußer-
lich in aller Form Staatsraͤſon heißt. Darum wird loͤb-
lich durch ein Geſetz beſtimmt, daß die Verſetzung ohne
Herabwuͤrdigung im Amte (Gleichſtellung iſt nicht immer
moͤglich) und der Amtseinnahme (volle Entſchaͤdigung iſt
nicht immer moͤglich) geſchehe, daß die Disciplinarſtrafe
ihr Maas habe, die Suspenſion nur auf begraͤnzte Zeit
verhaͤngt werde, Entlaſſung aber unter Abſchneidung der
Wiederanſtellung (nicht bloße Quiescirung fuͤr beſtimmte
Zeit) nur begruͤndet ausgeſprochen und nach gegebener Zeit
zur Verantwortung und in Gemaͤßheit des Gutachtens
der hoͤchſten berathenden Behoͤrde im Reiche allein von der
hoͤchſten entſcheidenden Behoͤrde verfuͤgt werden duͤrfe;
auch muͤſſe unverſchuldete Entlaſſung, die ja lediglich die
Folge neuer Organiſation ſeyn kann, ſtets von einer ge-
ſetzlich anzuſprechenden Entſchaͤdigung begleitet ſeyn. Man
hat zwar den Verſuch gemacht, den Grund und das Maas
dieſer Entſchaͤdigung dadurch feſtzuſtellen, daß man von
dem Grundſatze ausgeht, der Staat muͤſſe, indem er den
Anzuſtellenden von einem Nahrungsſtande abruft, ihm auch
einen Nahrungsſtand zum Erſatze geben, nicht bloß einen
widerruflichen Ertrag; dieſen Nahrungsſtand habe
der Staat in der Penſion zu erſetzen, er ſey deßhalb nur
durch Urtheil und Recht entziehbar, waͤhrend der Erſatz
fuͤr die Koſten des Dienſtes billig mit der Dienſtleiſtung
wegfaͤllt. Aber es iſt der Staat gerade, der in der Regel
geſucht und mit Geſuchen bedraͤngt wird, daß er einen
Nahrungsſtand erſt verleihe, und die ungemein kuͤnſtliche
Zerfaͤllung in Standesgehalt 1) und entziehbaren Dienſtge-
halt, (Bairiſche Haupt-Landes-Pragmatik v. 1. Januar
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