Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Von den Staatsbeamten. Annahme auf Aufkündigung am Platze und um so wenigerder Staat im Stande, den Lohn über die Dienstleistung hinaus zu erstrecken. Eben hier könnte man auch versucht seyn, das Kriegsheer einzureihen, ginge nicht der hohe und gefahrvolle Staatszweck, welchem sich der gebundene Gehorsam des gemeinen Kriegers widmet, weit hinaus über Schreiber- und Boten-Dienst. Gönner (Der Staatsdienst aus dem Gesichtspunkt des Rechts und 255. Die jedem Unterthan obliegende Pflicht sich dem Von den Staatsbeamten. Annahme auf Aufkuͤndigung am Platze und um ſo wenigerder Staat im Stande, den Lohn uͤber die Dienſtleiſtung hinaus zu erſtrecken. Eben hier koͤnnte man auch verſucht ſeyn, das Kriegsheer einzureihen, ginge nicht der hohe und gefahrvolle Staatszweck, welchem ſich der gebundene Gehorſam des gemeinen Kriegers widmet, weit hinaus uͤber Schreiber- und Boten-Dienſt. Goͤnner (Der Staatsdienſt aus dem Geſichtspunkt des Rechts und 255. Die jedem Unterthan obliegende Pflicht ſich dem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0261" n="249"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Von den Staatsbeamten</hi>.</fw><lb/> Annahme auf Aufkuͤndigung am Platze und um ſo weniger<lb/> der Staat im Stande, den Lohn uͤber die Dienſtleiſtung<lb/> hinaus zu erſtrecken. Eben hier koͤnnte man auch verſucht<lb/> ſeyn, das Kriegsheer einzureihen, ginge nicht der hohe<lb/> und gefahrvolle Staatszweck, welchem ſich der gebundene<lb/> Gehorſam des gemeinen Kriegers widmet, weit hinaus<lb/> uͤber Schreiber- und Boten-Dienſt.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Goͤnner</hi> (Der Staatsdienſt aus dem Geſichtspunkt des Rechts und<lb/> der National-Oeconomie betrachtet, nebſt der Hauptlandesprag-<lb/> matik uͤber die Dienſtverhaͤltniſſe der Staatsdiener im Koͤnig-<lb/> reiche Baiern. Landsh. 1808.) macht die Rechte des Staats ge-<lb/> gen die aͤltere rein privatrechtliche (<hi rendition="#g">van der Becke</hi> vgl. <hi rendition="#g">Leiſt</hi>,<lb/> Staatsr. §. 120.) und die bedingt privatrechtliche Anſicht (<hi rendition="#g">von<lb/> Seuffert</hi>) geltend; <hi rendition="#g">Rehberg</hi> (Über die Staatsverwaltung<lb/> deutſcher Laͤnder. Hannover 1807.) wird nicht beruͤckſichtigt. <hi rendition="#aq">F.<lb/> Saalfeld, comment. Num principi liceat ministros publicos in-<lb/> cognita causa dimittere. Heidelb.</hi> 1807. 4. iſt bloß Ausfuͤhrung<lb/> der Rehbergiſchen Anſicht. Wie wenig aber die aͤltere deutſche<lb/> Anſicht die aͤlteſte ſey, wie wenig noch ein Ludolph Hugo an der<lb/> Entſetzung nach Willkuͤhr zweifle (<hi rendition="#aq">Nam pleraque officia non<lb/> tam a legibus quam a solo nutu principis dependent</hi>), zeigt<lb/><hi rendition="#g">Eichhorn</hi> St. u. R. G. <hi rendition="#aq">IV,</hi> §. 549. vgl. §. 616. und uͤber die<lb/> ganze Frage <hi rendition="#g">Heffter</hi>, Einige Bemerkungen uͤber die Rechtsver-<lb/> haͤltniſſe der Staatsdiener. In deſſen Beitraͤgen zum Deutſchen<lb/> Staats- und Fuͤrſtenrecht. 1ſte Lief. Berl. 1829. S. 106‒167.</hi> </p><lb/> <p>255. Die jedem Unterthan obliegende Pflicht ſich dem<lb/> Staate dienſtlich zu erweiſen, wird bei dem Staatsbeam-<lb/> ten durch die Einweiſung in eine beſtimmte Amtsſphaͤre<lb/> und durch die beſondere Verpflichtung des Dienſteides <hi rendition="#sup">1</hi>)<lb/> geſteigert. Die Faͤhigkeit Staatszwecke auszufuͤhren kann<lb/> heutzutage weniger als je mit Gelde erkauft, oder er-<lb/> erbt werden; denn die Paͤrie iſt kein Staatsamt, ſie<lb/> iſt Staatsgewalt. Aber der Staat darf auch nicht geſtat-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [249/0261]
Von den Staatsbeamten.
Annahme auf Aufkuͤndigung am Platze und um ſo weniger
der Staat im Stande, den Lohn uͤber die Dienſtleiſtung
hinaus zu erſtrecken. Eben hier koͤnnte man auch verſucht
ſeyn, das Kriegsheer einzureihen, ginge nicht der hohe
und gefahrvolle Staatszweck, welchem ſich der gebundene
Gehorſam des gemeinen Kriegers widmet, weit hinaus
uͤber Schreiber- und Boten-Dienſt.
Goͤnner (Der Staatsdienſt aus dem Geſichtspunkt des Rechts und
der National-Oeconomie betrachtet, nebſt der Hauptlandesprag-
matik uͤber die Dienſtverhaͤltniſſe der Staatsdiener im Koͤnig-
reiche Baiern. Landsh. 1808.) macht die Rechte des Staats ge-
gen die aͤltere rein privatrechtliche (van der Becke vgl. Leiſt,
Staatsr. §. 120.) und die bedingt privatrechtliche Anſicht (von
Seuffert) geltend; Rehberg (Über die Staatsverwaltung
deutſcher Laͤnder. Hannover 1807.) wird nicht beruͤckſichtigt. F.
Saalfeld, comment. Num principi liceat ministros publicos in-
cognita causa dimittere. Heidelb. 1807. 4. iſt bloß Ausfuͤhrung
der Rehbergiſchen Anſicht. Wie wenig aber die aͤltere deutſche
Anſicht die aͤlteſte ſey, wie wenig noch ein Ludolph Hugo an der
Entſetzung nach Willkuͤhr zweifle (Nam pleraque officia non
tam a legibus quam a solo nutu principis dependent), zeigt
Eichhorn St. u. R. G. IV, §. 549. vgl. §. 616. und uͤber die
ganze Frage Heffter, Einige Bemerkungen uͤber die Rechtsver-
haͤltniſſe der Staatsdiener. In deſſen Beitraͤgen zum Deutſchen
Staats- und Fuͤrſtenrecht. 1ſte Lief. Berl. 1829. S. 106‒167.
255. Die jedem Unterthan obliegende Pflicht ſich dem
Staate dienſtlich zu erweiſen, wird bei dem Staatsbeam-
ten durch die Einweiſung in eine beſtimmte Amtsſphaͤre
und durch die beſondere Verpflichtung des Dienſteides 1)
geſteigert. Die Faͤhigkeit Staatszwecke auszufuͤhren kann
heutzutage weniger als je mit Gelde erkauft, oder er-
erbt werden; denn die Paͤrie iſt kein Staatsamt, ſie
iſt Staatsgewalt. Aber der Staat darf auch nicht geſtat-
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