Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Eilftes Capitel. (durante beneplacito in England), verbunden mit demRechte sich jeden Augenblick zurückzuziehen, bei dem Amte des Staatsministers ein, welches doch Staatsamt in der höchsten Bedeutung des Wortes ist, und der Staatsminister wieder muß sich seine nächsten Räthe und Arbeiter noth- wendig frei wählen dürfen, die ebenfalls Staatsbeamte sind. Der Arzt, der Anwald verwaltet kein Staatsamt, wenn er auch der Einwilligung und Beglaubigung des Staats für seine Geschäfte bedarf; ihn durch den Act der Bestätigung den Bedingungen der Entlassung unterwerfen, welchen der Staatsdiener unterliegt, seine freie Bewegung an Amts- urlaub ketten, wäre unstatthaft. Der Staatsauftrag, der ihnen abgeht, steht im hohen Grade dem Geistlichen, dem Lehrer zur Seite, allein der Staatszweck tritt hier zurück, Religion und Wissenschaft werden nicht um des Staates Willen begehrt und stehen ihrem Inhalte nach, insofern ähnlich dem Richteramt, nur unter sehr bedingter Con- trole des Staats, der hauptsächlich nur die Sphäre des Unterrichts regelt und die Amtstreue mißt. Hier wird der Staat, wenn es auf Remotion vom Amte wegen des In- halts der Lehren ankommt, bevor das Dienstgesetz entschei- det, die Gutachten der Erfahrenen einhohlen, wird indeß den Lehrern der höheren Ordnungen die Rechte der Staats- beamten was Ehre und Lohn (Ruhegehalt, Pensionen der Wittwe, der Kinder) angeht zuzusichern keinen Anstand nehmen wollen. Der Subaltern im Staatsdienste handelt in Staatsauftrag, ist für Staatszwecke bemüht, allein er ist nur Hand und Fuß seines Oberen, es sind Verrich- tungen, (uperesiai, diakoniai, nicht arkhai) die er mit weniger oder gar keiner Freiheit des Urtheils nach jedesmah- liger Anweisung auszuführen hat ohne in die höheren Zwecke einzuoringen; hier ist, je tiefer die Stufe, um so mehr Eilftes Capitel. (durante beneplacito in England), verbunden mit demRechte ſich jeden Augenblick zuruͤckzuziehen, bei dem Amte des Staatsminiſters ein, welches doch Staatsamt in der hoͤchſten Bedeutung des Wortes iſt, und der Staatsminiſter wieder muß ſich ſeine naͤchſten Raͤthe und Arbeiter noth- wendig frei waͤhlen duͤrfen, die ebenfalls Staatsbeamte ſind. Der Arzt, der Anwald verwaltet kein Staatsamt, wenn er auch der Einwilligung und Beglaubigung des Staats fuͤr ſeine Geſchaͤfte bedarf; ihn durch den Act der Beſtaͤtigung den Bedingungen der Entlaſſung unterwerfen, welchen der Staatsdiener unterliegt, ſeine freie Bewegung an Amts- urlaub ketten, waͤre unſtatthaft. Der Staatsauftrag, der ihnen abgeht, ſteht im hohen Grade dem Geiſtlichen, dem Lehrer zur Seite, allein der Staatszweck tritt hier zuruͤck, Religion und Wiſſenſchaft werden nicht um des Staates Willen begehrt und ſtehen ihrem Inhalte nach, inſofern aͤhnlich dem Richteramt, nur unter ſehr bedingter Con- trole des Staats, der hauptſaͤchlich nur die Sphaͤre des Unterrichts regelt und die Amtstreue mißt. Hier wird der Staat, wenn es auf Remotion vom Amte wegen des In- halts der Lehren ankommt, bevor das Dienſtgeſetz entſchei- det, die Gutachten der Erfahrenen einhohlen, wird indeß den Lehrern der hoͤheren Ordnungen die Rechte der Staats- beamten was Ehre und Lohn (Ruhegehalt, Penſionen der Wittwe, der Kinder) angeht zuzuſichern keinen Anſtand nehmen wollen. Der Subaltern im Staatsdienſte handelt in Staatsauftrag, iſt fuͤr Staatszwecke bemuͤht, allein er iſt nur Hand und Fuß ſeines Oberen, es ſind Verrich- tungen, (ὑπηϱεσίαι, διακονίαι, nicht ἀϱχαὶ) die er mit weniger oder gar keiner Freiheit des Urtheils nach jedesmah- liger Anweiſung auszufuͤhren hat ohne in die hoͤheren Zwecke einzuoringen; hier iſt, je tiefer die Stufe, um ſo mehr <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0260" n="248"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Eilftes Capitel</hi>.</fw><lb/> (<hi rendition="#aq">durante beneplacito</hi> in England), verbunden mit dem<lb/> Rechte ſich jeden Augenblick zuruͤckzuziehen, bei dem Amte<lb/> des Staatsminiſters ein, welches doch Staatsamt in der<lb/> hoͤchſten Bedeutung des Wortes iſt, und der Staatsminiſter<lb/> wieder muß ſich ſeine naͤchſten Raͤthe und Arbeiter noth-<lb/> wendig frei waͤhlen duͤrfen, die ebenfalls Staatsbeamte ſind.<lb/> Der Arzt, der Anwald verwaltet kein Staatsamt, wenn er<lb/> auch der Einwilligung und Beglaubigung des Staats fuͤr<lb/> ſeine Geſchaͤfte bedarf; ihn durch den Act der Beſtaͤtigung<lb/> den Bedingungen der Entlaſſung unterwerfen, welchen der<lb/> Staatsdiener unterliegt, ſeine freie Bewegung an Amts-<lb/> urlaub ketten, waͤre unſtatthaft. 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Eilftes Capitel.
(durante beneplacito in England), verbunden mit dem
Rechte ſich jeden Augenblick zuruͤckzuziehen, bei dem Amte
des Staatsminiſters ein, welches doch Staatsamt in der
hoͤchſten Bedeutung des Wortes iſt, und der Staatsminiſter
wieder muß ſich ſeine naͤchſten Raͤthe und Arbeiter noth-
wendig frei waͤhlen duͤrfen, die ebenfalls Staatsbeamte ſind.
Der Arzt, der Anwald verwaltet kein Staatsamt, wenn er
auch der Einwilligung und Beglaubigung des Staats fuͤr
ſeine Geſchaͤfte bedarf; ihn durch den Act der Beſtaͤtigung
den Bedingungen der Entlaſſung unterwerfen, welchen der
Staatsdiener unterliegt, ſeine freie Bewegung an Amts-
urlaub ketten, waͤre unſtatthaft. Der Staatsauftrag, der
ihnen abgeht, ſteht im hohen Grade dem Geiſtlichen, dem
Lehrer zur Seite, allein der Staatszweck tritt hier zuruͤck,
Religion und Wiſſenſchaft werden nicht um des Staates
Willen begehrt und ſtehen ihrem Inhalte nach, inſofern
aͤhnlich dem Richteramt, nur unter ſehr bedingter Con-
trole des Staats, der hauptſaͤchlich nur die Sphaͤre des
Unterrichts regelt und die Amtstreue mißt. Hier wird der
Staat, wenn es auf Remotion vom Amte wegen des In-
halts der Lehren ankommt, bevor das Dienſtgeſetz entſchei-
det, die Gutachten der Erfahrenen einhohlen, wird indeß
den Lehrern der hoͤheren Ordnungen die Rechte der Staats-
beamten was Ehre und Lohn (Ruhegehalt, Penſionen der
Wittwe, der Kinder) angeht zuzuſichern keinen Anſtand
nehmen wollen. Der Subaltern im Staatsdienſte handelt
in Staatsauftrag, iſt fuͤr Staatszwecke bemuͤht, allein er
iſt nur Hand und Fuß ſeines Oberen, es ſind Verrich-
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weniger oder gar keiner Freiheit des Urtheils nach jedesmah-
liger Anweiſung auszufuͤhren hat ohne in die hoͤheren Zwecke
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