dem andern Sinne an der staatsamtlichen Stellung theil- nehmen.
254. Die bürgerlichen Dienstleistungen, unter welchen die Staatsämter eine ausgezeichnete Stelle einnehmen, ge- schehen entweder im Auftrage des Staats oder bloß mit Einwilligung desselben; sie können eine bestimmte Sphäre der Staatsverwaltung, aber auch Privatzwecke betreffen; sie sind dauernd oder vorübergehend; sie haben Bedeutung für das Ganze oder sind untergeordnet. Nur wo der Staatsauftrag, einerlei ob unmittelbar oder mittelbar, sich findet, wo die Zwecke staatsöffentlich und bestimmt bezeichnet sind, der Auf- trag dauernd, keine bloße Mission ist, wo er endlich Be- deutung für das Ganze hat (-- der bloße Amtsname, si- necure, genügt da nicht), findet sich Alles beisammen, was das Staatsamt ausmacht, dessen Träger man mit Grund nicht mehr Regierungsbediente oder bloß Diener- schaft nennt, sondern Staatsdiener oder Staats- beamte, weil ihr Auftrag, was auch Hallers Restaura- tion dagegen erinnern möge, nicht bloß persönliche Ge- schäfte des Fürsten, sondern das was Fürst und Volk zu- sammenhält, den Staat begreift. Darum kann der Hof- staat des Fürsten wohl der Ehrenrechte des Staatsdieners, eines ausgezeichneten Rangs der eigentlichen Hofchargen, auch reicher Besoldung genießen, allein vergeblich bemüht sich Gönner ihn zum Staatsdiener zu stempeln, und jede Beschränkung, die hier in Annahme und Entlassung die Willkühr des Fürsten bände, wäre unangemessen. Nur daß man nicht diese Entfernbarkeit (ad nutum principis) als den Grund verstehe, warum Hofamt kein Staatsamt ist. Denn es tritt, freilich aus ganz andern Gründen, der gleiche Fall der Entfernbarkeit ohne alle Aufkündigung
Von den Staatsbeamten
dem andern Sinne an der ſtaatsamtlichen Stellung theil- nehmen.
254. Die buͤrgerlichen Dienſtleiſtungen, unter welchen die Staatsaͤmter eine ausgezeichnete Stelle einnehmen, ge- ſchehen entweder im Auftrage des Staats oder bloß mit Einwilligung desſelben; ſie koͤnnen eine beſtimmte Sphaͤre der Staatsverwaltung, aber auch Privatzwecke betreffen; ſie ſind dauernd oder voruͤbergehend; ſie haben Bedeutung fuͤr das Ganze oder ſind untergeordnet. Nur wo der Staatsauftrag, einerlei ob unmittelbar oder mittelbar, ſich findet, wo die Zwecke ſtaatsoͤffentlich und beſtimmt bezeichnet ſind, der Auf- trag dauernd, keine bloße Miſſion iſt, wo er endlich Be- deutung fuͤr das Ganze hat (— der bloße Amtsname, si- necure, genuͤgt da nicht), findet ſich Alles beiſammen, was das Staatsamt ausmacht, deſſen Traͤger man mit Grund nicht mehr Regierungsbediente oder bloß Diener- ſchaft nennt, ſondern Staatsdiener oder Staats- beamte, weil ihr Auftrag, was auch Hallers Reſtaura- tion dagegen erinnern moͤge, nicht bloß perſoͤnliche Ge- ſchaͤfte des Fuͤrſten, ſondern das was Fuͤrſt und Volk zu- ſammenhaͤlt, den Staat begreift. Darum kann der Hof- ſtaat des Fuͤrſten wohl der Ehrenrechte des Staatsdieners, eines ausgezeichneten Rangs der eigentlichen Hofchargen, auch reicher Beſoldung genießen, allein vergeblich bemuͤht ſich Goͤnner ihn zum Staatsdiener zu ſtempeln, und jede Beſchraͤnkung, die hier in Annahme und Entlaſſung die Willkuͤhr des Fuͤrſten baͤnde, waͤre unangemeſſen. Nur daß man nicht dieſe Entfernbarkeit (ad nutum principis) als den Grund verſtehe, warum Hofamt kein Staatsamt iſt. Denn es tritt, freilich aus ganz andern Gruͤnden, der gleiche Fall der Entfernbarkeit ohne alle Aufkuͤndigung
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Von den Staatsbeamten
dem andern Sinne an der ſtaatsamtlichen Stellung theil-
nehmen.
254. Die buͤrgerlichen Dienſtleiſtungen, unter welchen
die Staatsaͤmter eine ausgezeichnete Stelle einnehmen, ge-
ſchehen entweder im Auftrage des Staats oder bloß mit
Einwilligung desſelben; ſie koͤnnen eine beſtimmte Sphaͤre
der Staatsverwaltung, aber auch Privatzwecke betreffen; ſie
ſind dauernd oder voruͤbergehend; ſie haben Bedeutung fuͤr das
Ganze oder ſind untergeordnet. Nur wo der Staatsauftrag,
einerlei ob unmittelbar oder mittelbar, ſich findet, wo die
Zwecke ſtaatsoͤffentlich und beſtimmt bezeichnet ſind, der Auf-
trag dauernd, keine bloße Miſſion iſt, wo er endlich Be-
deutung fuͤr das Ganze hat (— der bloße Amtsname, si-
necure, genuͤgt da nicht), findet ſich Alles beiſammen, was
das Staatsamt ausmacht, deſſen Traͤger man mit Grund
nicht mehr Regierungsbediente oder bloß Diener-
ſchaft nennt, ſondern Staatsdiener oder Staats-
beamte, weil ihr Auftrag, was auch Hallers Reſtaura-
tion dagegen erinnern moͤge, nicht bloß perſoͤnliche Ge-
ſchaͤfte des Fuͤrſten, ſondern das was Fuͤrſt und Volk zu-
ſammenhaͤlt, den Staat begreift. Darum kann der Hof-
ſtaat des Fuͤrſten wohl der Ehrenrechte des Staatsdieners,
eines ausgezeichneten Rangs der eigentlichen Hofchargen,
auch reicher Beſoldung genießen, allein vergeblich bemuͤht
ſich Goͤnner ihn zum Staatsdiener zu ſtempeln, und jede
Beſchraͤnkung, die hier in Annahme und Entlaſſung die
Willkuͤhr des Fuͤrſten baͤnde, waͤre unangemeſſen. Nur
daß man nicht dieſe Entfernbarkeit (ad nutum principis)
als den Grund verſtehe, warum Hofamt kein Staatsamt
iſt. Denn es tritt, freilich aus ganz andern Gruͤnden, der
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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 247. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/259>, abgerufen am 16.07.2024.
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