Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Zehntes Capitel. Einwohner zuziehen darf und die Einigung versucht; ge-lingt es nicht damit, so kommen die Gutachten der Majo- rität und der Minorität an die Regierung, welche dann entscheidet (§§. 114. 115.). Endlich hat der Bürgermeister oder Oberbürgemeister die Macht erhalten, Beschlüsse des Magistrats, welche er für gesetzwidrig oder gemeinschädlich hält, zu suspendiren (§. 108 b). Dem Vernehmen nach gründet sich auf diesen Beschränkungen und einiger, bei den Provinzialständen öfter zur Sprache gekommenen Mis- stimmung über Eingriffe in die Städte-Ordnung von Seiten der Landräthe 1), die entschiedene Abneigung derje- nigen Städte des Königreichs, welche im Besitze der Ord- nung von 1808 sind, die ihnen dargebotene revidirte und in wichtigen Verhältnissen augenscheinlich verbesserte anzuneh- men, die bei ihrem Erscheinen für die zum provincialstän- dischen Verbande der Mark Brandenburg und des Mark- grafthums Niederlausitz gehörenden Städte bestimmt war, in welchen die Städte-Ordnung von 1808 nicht einge- führt ist, und seitdem außer einigen zu Posen gehörigen Städten auch in Preußisch-Sachsen Gesetzeskraft erhalten hat 2), von der Rheinprovinz aber abgelehnt ist. Wie dem denn aber auch sey, sowohl diese Abneigung als diese Be- schränkungen werden verschieden beurtheilt werden müssen, je nachdem man die Städte-Ordnung als den Theil einer neuen Staatsorganisation betrachtet, oder als eine Festung, die den Städten für sich gebaut ist. 1) Reichard S. 367 f. 2) S. den Eingang der Rev. St. O. vgl. v. Savigny, die Preuß. Städte-Ordnung, in Ranke's Zeitschrift 1832. H. 3. S. 392. 247. Preußens Beispiel griff tief ein. Baiern hatte Zehntes Capitel. Einwohner zuziehen darf und die Einigung verſucht; ge-lingt es nicht damit, ſo kommen die Gutachten der Majo- ritaͤt und der Minoritaͤt an die Regierung, welche dann entſcheidet (§§. 114. 115.). Endlich hat der Buͤrgermeiſter oder Oberbuͤrgemeiſter die Macht erhalten, Beſchluͤſſe des Magiſtrats, welche er fuͤr geſetzwidrig oder gemeinſchaͤdlich haͤlt, zu ſuspendiren (§. 108 b). Dem Vernehmen nach gruͤndet ſich auf dieſen Beſchraͤnkungen und einiger, bei den Provinzialſtaͤnden oͤfter zur Sprache gekommenen Mis- ſtimmung uͤber Eingriffe in die Staͤdte-Ordnung von Seiten der Landraͤthe 1), die entſchiedene Abneigung derje- nigen Staͤdte des Koͤnigreichs, welche im Beſitze der Ord- nung von 1808 ſind, die ihnen dargebotene revidirte und in wichtigen Verhaͤltniſſen augenſcheinlich verbeſſerte anzuneh- men, die bei ihrem Erſcheinen fuͤr die zum provincialſtaͤn- diſchen Verbande der Mark Brandenburg und des Mark- grafthums Niederlauſitz gehoͤrenden Staͤdte beſtimmt war, in welchen die Staͤdte-Ordnung von 1808 nicht einge- fuͤhrt iſt, und ſeitdem außer einigen zu Poſen gehoͤrigen Staͤdten auch in Preußiſch-Sachſen Geſetzeskraft erhalten hat 2), von der Rheinprovinz aber abgelehnt iſt. Wie dem denn aber auch ſey, ſowohl dieſe Abneigung als dieſe Be- ſchraͤnkungen werden verſchieden beurtheilt werden muͤſſen, je nachdem man die Staͤdte-Ordnung als den Theil einer neuen Staatsorganiſation betrachtet, oder als eine Feſtung, die den Staͤdten fuͤr ſich gebaut iſt. 1) Reichard S. 367 f. 2) S. den Eingang der Rev. St. O. vgl. v. Savigny, die Preuß. Staͤdte-Ordnung, in Ranke’s Zeitſchrift 1832. H. 3. S. 392. 247. Preußens Beiſpiel griff tief ein. Baiern hatte <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0242" n="230"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Zehntes Capitel</hi>.</fw><lb/> Einwohner zuziehen darf und die Einigung verſucht; ge-<lb/> lingt es nicht damit, ſo kommen die Gutachten der Majo-<lb/> ritaͤt und der Minoritaͤt an die Regierung, welche dann<lb/> entſcheidet (§§. 114. 115.). 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Zehntes Capitel.
Einwohner zuziehen darf und die Einigung verſucht; ge-
lingt es nicht damit, ſo kommen die Gutachten der Majo-
ritaͤt und der Minoritaͤt an die Regierung, welche dann
entſcheidet (§§. 114. 115.). Endlich hat der Buͤrgermeiſter
oder Oberbuͤrgemeiſter die Macht erhalten, Beſchluͤſſe des
Magiſtrats, welche er fuͤr geſetzwidrig oder gemeinſchaͤdlich
haͤlt, zu ſuspendiren (§. 108 b). Dem Vernehmen nach
gruͤndet ſich auf dieſen Beſchraͤnkungen und einiger, bei
den Provinzialſtaͤnden oͤfter zur Sprache gekommenen Mis-
ſtimmung uͤber Eingriffe in die Staͤdte-Ordnung von
Seiten der Landraͤthe 1), die entſchiedene Abneigung derje-
nigen Staͤdte des Koͤnigreichs, welche im Beſitze der Ord-
nung von 1808 ſind, die ihnen dargebotene revidirte und
in wichtigen Verhaͤltniſſen augenſcheinlich verbeſſerte anzuneh-
men, die bei ihrem Erſcheinen fuͤr die zum provincialſtaͤn-
diſchen Verbande der Mark Brandenburg und des Mark-
grafthums Niederlauſitz gehoͤrenden Staͤdte beſtimmt war,
in welchen die Staͤdte-Ordnung von 1808 nicht einge-
fuͤhrt iſt, und ſeitdem außer einigen zu Poſen gehoͤrigen
Staͤdten auch in Preußiſch-Sachſen Geſetzeskraft erhalten
hat 2), von der Rheinprovinz aber abgelehnt iſt. Wie dem
denn aber auch ſey, ſowohl dieſe Abneigung als dieſe Be-
ſchraͤnkungen werden verſchieden beurtheilt werden muͤſſen,
je nachdem man die Staͤdte-Ordnung als den Theil einer
neuen Staatsorganiſation betrachtet, oder als eine Feſtung,
die den Staͤdten fuͤr ſich gebaut iſt.
¹⁾ Reichard S. 367 f.
²⁾ S. den Eingang der Rev. St. O. vgl. v. Savigny, die Preuß.
Staͤdte-Ordnung, in Ranke’s Zeitſchrift 1832. H. 3. S. 392.
247. Preußens Beiſpiel griff tief ein. Baiern hatte
wenig Wochen vor dem Erſcheinen der Preußiſchen Staͤdte-
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