Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Von den Gemeinden. ihnen darzustellen; sondern daß man die Art des Gan-zen in sie einführe, so daß theils sie selber dazu thun, theils von oben dazu angewiesen werden. Das Ganze ist allein im Könige bildlich sichtbar, sonst Gemeinde bei Ge- meinde und Behörden darin, die einen mit doppeltem Le- ben, drinnen und draußen, zugleich die Staatszwecke der Gemeinde erfüllend, die andern bloß der Gemeinde ge- widmet. Da ein selbständiges Leben soweit es die höhere Regel erlaubt, in jedem Kreise geführt werden soll, so folgt, daß die Regierung durchweg oberaufsehend über dem Gemeindeleben steht. 239. Es gab eine Zeit bei den Deutschen und viel- 240. Wie die Familie in den Geschlechts-Linien und Von den Gemeinden. ihnen darzuſtellen; ſondern daß man die Art des Gan-zen in ſie einfuͤhre, ſo daß theils ſie ſelber dazu thun, theils von oben dazu angewieſen werden. Das Ganze iſt allein im Koͤnige bildlich ſichtbar, ſonſt Gemeinde bei Ge- meinde und Behoͤrden darin, die einen mit doppeltem Le- ben, drinnen und draußen, zugleich die Staatszwecke der Gemeinde erfuͤllend, die andern bloß der Gemeinde ge- widmet. Da ein ſelbſtaͤndiges Leben ſoweit es die hoͤhere Regel erlaubt, in jedem Kreiſe gefuͤhrt werden ſoll, ſo folgt, daß die Regierung durchweg oberaufſehend uͤber dem Gemeindeleben ſteht. 239. Es gab eine Zeit bei den Deutſchen und viel- 240. Wie die Familie in den Geſchlechts-Linien und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0227" n="215"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Von den Gemeinden</hi>.</fw><lb/> ihnen darzuſtellen; ſondern daß man die Art des Gan-<lb/> zen in ſie einfuͤhre, ſo daß theils ſie ſelber dazu thun,<lb/> theils von oben dazu angewieſen werden. Das Ganze iſt<lb/> allein im Koͤnige bildlich ſichtbar, ſonſt Gemeinde bei Ge-<lb/> meinde und Behoͤrden darin, die einen mit doppeltem Le-<lb/> ben, drinnen und draußen, zugleich die Staatszwecke der<lb/> Gemeinde erfuͤllend, die andern bloß der Gemeinde ge-<lb/> widmet. Da ein ſelbſtaͤndiges Leben ſoweit es die hoͤhere<lb/> Regel erlaubt, in jedem Kreiſe gefuͤhrt werden ſoll, ſo<lb/> folgt, daß die Regierung durchweg oberaufſehend uͤber dem<lb/> Gemeindeleben ſteht.</p><lb/> <p>239. Es gab eine Zeit bei den Deutſchen und viel-<lb/> leicht in jedem Volk, da die Gemeinde in den Staͤmmen<lb/> wohnte; hier der Schutz der Familien und Geſchlechter;<lb/> der Stamm, durchaus nicht immer aus blutsverwandten<lb/> Haͤuſern beſtehend, machte faſt den Staat aus. Es war<lb/> ſo wenig noth, daß die Stammgenoſſen immer beiſammen<lb/> wohnten, als daß ein Heer ſtets beiſammen lagert; man<lb/> fand ſich, wenn es darauf ankam. Niemahls zwar war,<lb/> ſeit man vererbliche Äcker baute, das Zuſammenwohnen<lb/> von Perſonen und Sachen gleichguͤltig, allein der poli-<lb/> tiſche Gehalt fehlte noch dieſen Verhaͤltniſſen; aber eine an-<lb/> dere Zeit kam, da das nachbarliche Band ſchon uͤberwog<lb/> — denn der Menſch vollbringt ſein gebildeteres Leben in<lb/> einem ſehr engen Raume —, die Stammgemeinde vor der<lb/> Ortsgemeinde zuruͤcktrat. Indeß giebt es bis auf dieſen<lb/> Tag Geſchlechter, die ſich der unbedingten Herrſchaft der<lb/> Ortsgemeinde entziehen.</p><lb/> <p>240. Wie die Familie in den Geſchlechts-Linien und<lb/> zuletzt im Stammverbande ihre Sicherheit zu Hauſe und<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [215/0227]
Von den Gemeinden.
ihnen darzuſtellen; ſondern daß man die Art des Gan-
zen in ſie einfuͤhre, ſo daß theils ſie ſelber dazu thun,
theils von oben dazu angewieſen werden. Das Ganze iſt
allein im Koͤnige bildlich ſichtbar, ſonſt Gemeinde bei Ge-
meinde und Behoͤrden darin, die einen mit doppeltem Le-
ben, drinnen und draußen, zugleich die Staatszwecke der
Gemeinde erfuͤllend, die andern bloß der Gemeinde ge-
widmet. Da ein ſelbſtaͤndiges Leben ſoweit es die hoͤhere
Regel erlaubt, in jedem Kreiſe gefuͤhrt werden ſoll, ſo
folgt, daß die Regierung durchweg oberaufſehend uͤber dem
Gemeindeleben ſteht.
239. Es gab eine Zeit bei den Deutſchen und viel-
leicht in jedem Volk, da die Gemeinde in den Staͤmmen
wohnte; hier der Schutz der Familien und Geſchlechter;
der Stamm, durchaus nicht immer aus blutsverwandten
Haͤuſern beſtehend, machte faſt den Staat aus. Es war
ſo wenig noth, daß die Stammgenoſſen immer beiſammen
wohnten, als daß ein Heer ſtets beiſammen lagert; man
fand ſich, wenn es darauf ankam. Niemahls zwar war,
ſeit man vererbliche Äcker baute, das Zuſammenwohnen
von Perſonen und Sachen gleichguͤltig, allein der poli-
tiſche Gehalt fehlte noch dieſen Verhaͤltniſſen; aber eine an-
dere Zeit kam, da das nachbarliche Band ſchon uͤberwog
— denn der Menſch vollbringt ſein gebildeteres Leben in
einem ſehr engen Raume —, die Stammgemeinde vor der
Ortsgemeinde zuruͤcktrat. Indeß giebt es bis auf dieſen
Tag Geſchlechter, die ſich der unbedingten Herrſchaft der
Ortsgemeinde entziehen.
240. Wie die Familie in den Geſchlechts-Linien und
zuletzt im Stammverbande ihre Sicherheit zu Hauſe und
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